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§ 3 VwVKostVO - Pfändungsgebühr 

Bibliographie

Titel
Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO)
Amtliche Abkürzung
VwVKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

(1) 1Für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten wird eine Pfändungsgebühr erhoben. 2Die Höhe der Pfändungsgebühr richtet sich nach der Summe der Forderungsbeträge. 3Die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen. 4Bei der Vollziehung eines Arrestes richtet sich die Höhe der Pfändungsgebühr nach dem Geldbetrag, der in der Arrestanordnung bestimmt ist.5 Erhoben werden bei einem Betrag

bis50 Euro einschließlich14,00 Euro,
bis100Euro einschließlich28,00 Euro,
bis500 Euro einschließlich47,50 Euro,
bis1 000 Euro einschließlich75,00 Euro,
über1 000 Euro110,00 Euro.

(2) 1Eine Pfändungsgebühr wird auch erhoben, wenn Schritte zur Ausführung einer Pfändung unternommen worden sind und die Pfändung unterbleibt, insbesondere weil

  1. 1.

    pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,

  2. 2.

    die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt,

  3. 3.

    ohne Weiteres ersichtlich ist, dass durch die Verwertung von Gegenständen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners gebraucht werden, nur ein Erlös erzielt würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht,

  4. 4.

    von vornherein ersichtlich ist, dass die Voraussetzung für die Aufhebung der Pfändung nach § 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegt,

  5. 5.

    an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten gezahlt worden ist oder

  6. 6.

    auf andere Weise Zahlung geleistet worden ist, nachdem sich die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat.

2Wird die Pfändung in anderer Weise als durch Zahlung abgewendet, so wird eine Gebühr nicht erhoben.