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§ 2 VwVKostVO - Mahngebühr 

Bibliographie

Titel
Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen (Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO)
Amtliche Abkürzung
VwVKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

1Für die Mahnung nach § 4 Abs. 1 NVwVG wird eine Mahngebühr erhoben. 2Die Höhe der Mahngebühr richtet sich nach der Höhe der Geldforderung. 3Betrifft die Mahnung mehrere Geldforderungen, so richtet sich die Höhe der Mahngebühr nach der Summe der Forderungsbeträge. 4Erhoben werden bei einem Betrag

bis50 Euro einschließlich4,00 Euro,
bis100Euro einschließlich6,00 Euro,
bis500 Euro einschließlich9,00 Euro,
bis1 000 Euro einschließlich14,00 Euro,
über1 000 Euro20,00 Euro.