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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 4 APVO-Justiz-AmtsanwD - Ausbildungsstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-AmtsanwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-AmtsanwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Ausbildungsstelle für das fachwissenschaftliche Studium ist die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.

(2) 1Ausbildungsstellen für die berufspraktische Ausbildung sind die Staatsanwaltschaften. 2Die Generalstaatsanwaltschaft leitet die berufspraktische Ausbildung. 3Das Justizministerium veröffentlicht einen Ausbildungsplan.