UKERdErl,NI - Unfallkommissionen-Einsatz-Runderlass

Örtliche Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle;
Einsatz von Unfallkommissionen

Bibliographie

Titel
Örtliche Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle; Einsatz von Unfallkommissionen
Redaktionelle Abkürzung
UKERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100

Gem. RdErl. d. MI u. d. MW v. 13.7.2022 - 24.2-30060/4 -

Vom 13. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 906)

- VORIS 93100 -

Bezug: Gem. RdErl. v. 10.8.2016 (Nds. MBl. S. 798)
- VORIS 93100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Bildung der UK2
Aufgaben der UK3
Aufgaben der Polizei4
Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde5
Aufgaben der Straßenbaubehörde6
Umsetzung der empfohlenen/beschlossenen Maßnahmen7
Wirksamkeitskontrolle8
Öffentlichkeitsarbeit9
Qualifizierung von Mitgliedern in UK10
Landesunfallkommission11
Schlussbestimmungen12
Straßenverkehrsinfrastruktur-SicherheitsmanagementAnlage 1
UnfallhäufungAnlage 2

Abschnitt 1 UKERdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Örtliche Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle; Einsatz von Unfallkommissionen
Redaktionelle Abkürzung
UKERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100

Verkehrssicherheitsarbeit ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und soll dazu beitragen, allen Menschen eine möglichst gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen.

Für staatliche Institutionen ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz die Verpflichtung, die Grundrechte des Einzelnen und der Allgemeinheit zu schützen; zum einen soll ein weitgehend ungestörter Verkehrsfluss ermöglicht werden, zum anderen muss dort regelnd eingegriffen werden, wo gefahren- oder unfallträchtige Situationen entstehen.

Gemäß Nummer I der VwV-StVO zu § 44 StVO haben Straßenverkehrsbehörden, Straßenbaubehörden und Polizei zur Bekämpfung der Verkehrsunfälle eng zusammenzuarbeiten, um zu ermitteln, wo sich Unfälle häufen, worauf diese zurückzuführen sind und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um unfallbegünstigende Besonderheiten zu beseitigen. Dazu sind Unfallkommissionen (im Folgenden: UK) in den Ländern zu bilden. Diese Regelung findet keine Anwendung für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes. Hier besteht gemäß Nummer V Nr. 1 Satz 2 VwV-StVO zu § 44a StVO die Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes oder der aufgrund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts Autobahn-Unfallkommissionen (AUK) einzurichten.

Zur Gewährleistung der Leichtigkeit des Verkehrs, zur Verbesserung der Verkehrssicherheit allgemein und zur Verhinderung von Unfällen (insbesondere mit schwerem Personenschaden) kommt der Arbeit der UK eine besondere Bedeutung zu.

Für die Arbeit der UK in Niedersachsen ist das "Merkblatt zur Örtlichen Unfalluntersuchung in Unfallkommissionen" (M UKO), Ausgabe 2012, veröffentlicht von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, verbindlich, soweit dieser Gem. RdErl. nichts anderes bestimmt.

Abschnitt 2 UKERdErl - Bildung der UK

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Titel
Örtliche Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle; Einsatz von Unfallkommissionen
Redaktionelle Abkürzung
UKERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100

UK sind in Niedersachsen außerhalb des Bundesautobahnnetzes für alle weiteren öffentlichen Straßennetze zu bilden.

Nähere Regelungen treffen die Polizeibehörden in Absprache mit den anderen ständigen Mitgliedern.

Ständige Mitglieder einer UK sind die Vertreterinnen und Vertreter der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde, der Straßenbaubehörde und der Polizei. Soweit erforderlich können weitere Mitwirkende beratend in die Arbeit einbezogen werden.

Die Geschäftsführung der UK obliegt der Polizei.

Abschnitt 3 UKERdErl - Aufgaben der UK

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Titel
Örtliche Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle; Einsatz von Unfallkommissionen
Redaktionelle Abkürzung
UKERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100

Die UK beobachtet das Verkehrsgeschehen, wertet es aus, berät Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und beschließt daraus Umsetzungsempfehlungen. Dazu werden von ihr

  • das Unfallgeschehen auf Gleichartigkeit der Unfälle und Zusammenhänge mit örtlichen Gegebenheiten einschließlich deren Umgebung analysiert,

  • ggf. hierzu nähere Untersuchungen beauftragt,

  • Maßnahmen zur Beseitigung unfallbegünstigender Faktoren vorgeschlagen,

  • die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen kontrolliert und

  • die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen überprüft.

Weiterführende Regelungen ergeben sich aus der Anlage 1.

Die Sitzungen der UK müssen in einem regelmäßigen Turnus, mindestens einmal jährlich, stattfinden. Bei Bedarf und anlassbezogen können weitere Sitzungen erfolgen.

Abschnitt 4 UKERdErl - Aufgaben der Polizei

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Örtliche Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle; Einsatz von Unfallkommissionen
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UKERdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100

Der zuständigen Polizeidienststelle obliegt

  • das Erstellen und Führen der Unfalltypenkarten,

  • das Erkennen und Festlegen von Unfallhäufungen,

  • die Vorbereitung der Unfallanalyse,

  • die Bildung von Rangfolgen,

  • die Meldung von Unfallhäufungen an die Mitwirkenden der UK sowie

  • die Durchführung und Protokollierung der Sitzungen der UK.

Die Erstellung und Führung der Unfalltypenkarten erfolgt mit einem elektronischen Programmsystem.

Mit diesem Programm sind

  • Ein-Jahreskarten mit einem Erfassungszeitraum von einem Kalenderjahr für alle vollzugspolizeilich erfassten Unfälle und

  • Drei-Jahreskarten mit einem Erfassungszeitraum der letzten drei Kalenderjahre für alle vollzugspolizeilich erfassten Unfälle mit Personenschaden

als Standardkarten zu erzeugen. Das Führen von Sonderkarten liegt im eigenen Ermessen.

In der UK werden Unfallhäufungsstellen (UHS) und Unfallhäufungslinien (UHL) behandelt. Weiterführende Regelungen ergeben sich aus der Anlage 2.

Als Grundlage für die weitere Analyse der Unfallhäufungen durch die UK werden grundsätzlich Unfalltypenkarten, Unfalllisten sowie Unfalldiagramme erstellt.

Die Bildung von Rangfolgen kann zur zielgerichteten Bearbeitung aller Unfallhäufungen ein wichtiges Hilfsmittel sein. Sie sollten immer dann gebildet werden, wenn eine Vielzahl von Unfallhäufungen in einem Untersuchungszeitraum festgestellt wurde, und sich an der Schwere und Anzahl der Unfälle orientieren.

Die festgelegten Unfallhäufungen sind an die Mitwirkenden der UK zu melden.

Die Geschäftsführung lädt fristgerecht zur Sitzung der UK ein. Sie führt den Vorsitz, berät in polizeilichen Angelegenheiten, erstellt ein Protokoll und übersendet es zeitnah an die beteiligten Behörden. Näheres regelt Anhang 7 M UKO.