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  • ab 13.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 UKERdErl - Aufgaben der Polizei

Bibliographie

Titel
Örtliche Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle; Einsatz von Unfallkommissionen
Redaktionelle Abkürzung
UKERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100

Der zuständigen Polizeidienststelle obliegt

  • das Erstellen und Führen der Unfalltypenkarten,

  • das Erkennen und Festlegen von Unfallhäufungen,

  • die Vorbereitung der Unfallanalyse,

  • die Bildung von Rangfolgen,

  • die Meldung von Unfallhäufungen an die Mitwirkenden der UK sowie

  • die Durchführung und Protokollierung der Sitzungen der UK.

Die Erstellung und Führung der Unfalltypenkarten erfolgt mit einem elektronischen Programmsystem.

Mit diesem Programm sind

  • Ein-Jahreskarten mit einem Erfassungszeitraum von einem Kalenderjahr für alle vollzugspolizeilich erfassten Unfälle und

  • Drei-Jahreskarten mit einem Erfassungszeitraum der letzten drei Kalenderjahre für alle vollzugspolizeilich erfassten Unfälle mit Personenschaden

als Standardkarten zu erzeugen. Das Führen von Sonderkarten liegt im eigenen Ermessen.

In der UK werden Unfallhäufungsstellen (UHS) und Unfallhäufungslinien (UHL) behandelt. Weiterführende Regelungen ergeben sich aus der Anlage 2.

Als Grundlage für die weitere Analyse der Unfallhäufungen durch die UK werden grundsätzlich Unfalltypenkarten, Unfalllisten sowie Unfalldiagramme erstellt.

Die Bildung von Rangfolgen kann zur zielgerichteten Bearbeitung aller Unfallhäufungen ein wichtiges Hilfsmittel sein. Sie sollten immer dann gebildet werden, wenn eine Vielzahl von Unfallhäufungen in einem Untersuchungszeitraum festgestellt wurde, und sich an der Schwere und Anzahl der Unfälle orientieren.

Die festgelegten Unfallhäufungen sind an die Mitwirkenden der UK zu melden.

Die Geschäftsführung lädt fristgerecht zur Sitzung der UK ein. Sie führt den Vorsitz, berät in polizeilichen Angelegenheiten, erstellt ein Protokoll und übersendet es zeitnah an die beteiligten Behörden. Näheres regelt Anhang 7 M UKO.