Abschnitt 1 UKERdErl - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Örtliche Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle; Einsatz von Unfallkommissionen
- Redaktionelle Abkürzung
- UKERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93100
Verkehrssicherheitsarbeit ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und soll dazu beitragen, allen Menschen eine möglichst gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen.
Für staatliche Institutionen ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz die Verpflichtung, die Grundrechte des Einzelnen und der Allgemeinheit zu schützen; zum einen soll ein weitgehend ungestörter Verkehrsfluss ermöglicht werden, zum anderen muss dort regelnd eingegriffen werden, wo gefahren- oder unfallträchtige Situationen entstehen.
Gemäß Nummer I der VwV-StVO zu § 44 StVO haben Straßenverkehrsbehörden, Straßenbaubehörden und Polizei zur Bekämpfung der Verkehrsunfälle eng zusammenzuarbeiten, um zu ermitteln, wo sich Unfälle häufen, worauf diese zurückzuführen sind und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um unfallbegünstigende Besonderheiten zu beseitigen. Dazu sind Unfallkommissionen (im Folgenden: UK) in den Ländern zu bilden. Diese Regelung findet keine Anwendung für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes. Hier besteht gemäß Nummer V Nr. 1 Satz 2 VwV-StVO zu § 44a StVO die Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes oder der aufgrund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts Autobahn-Unfallkommissionen (AUK) einzurichten.
Zur Gewährleistung der Leichtigkeit des Verkehrs, zur Verbesserung der Verkehrssicherheit allgemein und zur Verhinderung von Unfällen (insbesondere mit schwerem Personenschaden) kommt der Arbeit der UK eine besondere Bedeutung zu.
Für die Arbeit der UK in Niedersachsen ist das "Merkblatt zur Örtlichen Unfalluntersuchung in Unfallkommissionen" (M UKO), Ausgabe 2012, veröffentlicht von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, verbindlich, soweit dieser Gem. RdErl. nichts anderes bestimmt.