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  • ab 13.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 UKERdErl - Bildung der UK

Bibliographie

Titel
Örtliche Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle; Einsatz von Unfallkommissionen
Redaktionelle Abkürzung
UKERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100

UK sind in Niedersachsen außerhalb des Bundesautobahnnetzes für alle weiteren öffentlichen Straßennetze zu bilden.

Nähere Regelungen treffen die Polizeibehörden in Absprache mit den anderen ständigen Mitgliedern.

Ständige Mitglieder einer UK sind die Vertreterinnen und Vertreter der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde, der Straßenbaubehörde und der Polizei. Soweit erforderlich können weitere Mitwirkende beratend in die Arbeit einbezogen werden.

Die Geschäftsführung der UK obliegt der Polizei.