Abschnitt 2 UKERdErl - Bildung der UK
Bibliographie
- Titel
- Örtliche Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle; Einsatz von Unfallkommissionen
- Redaktionelle Abkürzung
- UKERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93100
UK sind in Niedersachsen außerhalb des Bundesautobahnnetzes für alle weiteren öffentlichen Straßennetze zu bilden.
Nähere Regelungen treffen die Polizeibehörden in Absprache mit den anderen ständigen Mitgliedern.
Ständige Mitglieder einer UK sind die Vertreterinnen und Vertreter der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde, der Straßenbaubehörde und der Polizei. Soweit erforderlich können weitere Mitwirkende beratend in die Arbeit einbezogen werden.
Die Geschäftsführung der UK obliegt der Polizei.