JBeitrGVollstrAV,NI - Justizbeitreibungsgesetz-Vollstreckung-Allgemeine Verfügung

Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz

Bibliographie

Titel
Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
JBeitrGVollstrAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35508

AV d. MJ v. 23. 12. 2002 - 5230-104.18 -

Vom 23. Dezember 2002 (Nds. MBl. 2003 S. 133) (1)

Zuletzt geändert durch AV vom 16. Januar 2017 (Nds. Rpfl. S. 42)

- VORIS 35508 -

- Im Einvernehmen mit dem MF und dem MFAS -

Bezug:

RV v. 26. 11. 1986 - 5100-104.102 - (n. v.)
- VORIS 35200 00 00 00 009 -

Soweit das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) für die Einziehung rückständiger Forderungen gemäß § 2 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) zuständig ist, gilt Folgendes:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Veränderungen von Ansprüchen, Vergleiche1
Niederschlagung2
Sicherheiten3
Stundung und Erlass von Gerichtskosten4
Behandlung von Teilzahlungen5
Einziehung im Ausland6
Vollstreckung eines Haftbefehls7
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen8
Geltendmachung von Kostenforderungen im Insolvenzverfahren9
Einstellung der Zwangsvollstreckung10
Zeichnungsbefugnisse11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten12

Nds. Rpfl. 2003 S. 32

Abschnitt 1 JBeitrGVollstrAV - Veränderungen von Ansprüchen, Vergleiche

Bibliographie

Titel
Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
JBeitrGVollstrAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35508

Das NLBV ist befugt

1.1
zum Abschluss eines Vergleichs mit der zahlungspflichtigen Person, soweit dies für das Land wirtschaftlich und zweckmäßig ist und soweit der Landeshaushalt infolge von Mindereinnahmen um jährlich nicht mehr als 500.000 EUR belastet wird,

1.2
zur Annahme von Zahlungen an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber (§ 364 BGB) und

1.3
zur Genehmigung einer Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB).

Abschnitt 2 JBeitrGVollstrAV - Niederschlagung

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Titel
Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
JBeitrGVollstrAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35508

Das NLBV ist unabhängig von der Höhe der Forderung zur befristeten und unbefristeten Niederschlagung von Ansprüchen nach den VV Nr. 2 zu § 59 LHO befugt. Die Niederschlagung ist erst zulässig, wenn feststeht, dass eine andere haftende Person nicht vorhanden ist oder dass diese nicht zahlungsfähig ist. In den Fällen von Nummer 3.1 der Kleinbetragsregelung (Anlage zur VV Nr. 2.6 zu § 59 LHO) kann das Kostensoll nach erfolgloser Mahnung niedergeschlagen werden, ohne dass geprüft wird, ob eine Mitschuldnerhaftung besteht.

Abschnitt 3 JBeitrGVollstrAV - Sicherheiten

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Titel
Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
JBeitrGVollstrAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35508

Das NLBV darf rechtsgeschäftliche Sicherungen für die von ihm einzuziehenden Forderungen vereinbaren. Zur Verfügung über erlangte Sicherheiten ist es nur befugt, soweit

3.1
dies im Rahmen der im Verwaltungszwangsverfahren der Vollstreckungsbehörde zustehenden Befugnisse liegt (zum Beispiel bei Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen),

3.2
es zur Befriedigung aus der Sicherheit erforderlich ist (zum Beispiel zur Kündigung und zur Pfandverwertung),

3.3
die Verfügung der Erfüllung rechtlich begründeter Ansprüche dient (zum Beispiel die Löschungsbewilligung nach Zahlung der Schuld) oder

3.4
dadurch nach seinem pflichtgemäßen Ermessen der Wert der Sicherheit nicht beeinträchtigt wird (wie es zum Beispiel bei der pfandfreien Abschreibung von Grundstücksteilen der Fall sein kann).

Andere Verfügungen über die Sicherheit (etwa die Löschungsbewilligung oder der Verzicht auf die Sicherheit in anderen Fällen, die Zustimmung zu Rangänderungen oder pfandfreier Abschreibung von Trennstücken) bedürfen der Zustimmung der für den Kostenerlass nach Nummer 4 zuständigen Stelle.

Abschnitt 4 JBeitrGVollstrAV - Stundung und Erlass von Gerichtskosten

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Titel
Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
JBeitrGVollstrAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35508

Stundung und Erlass von Gerichtskosten und anderen Justizverwaltungsabgaben richten sich abweichend von § 59 LHO nach § 108 NJG in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften.