Abschnitt 10 JBeitrGVollstrAV - Einstellung der Zwangsvollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- JBeitrGVollstrAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35508
Werden Einwendungen nach § 8 JBeitrG erhoben, so kann das NLBV bis zur Entscheidung des Gerichts die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen anordnen. Das Gleiche gilt bei Anträgen auf Stundung oder Erlass von Kosten bis zur Entscheidung nach den hierfür gemäß Nummer 4 geltenden Vorschriften.