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Abschnitt 3 JBeitrGVollstrAV - Sicherheiten

Bibliographie

Titel
Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
JBeitrGVollstrAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35508

Das NLBV darf rechtsgeschäftliche Sicherungen für die von ihm einzuziehenden Forderungen vereinbaren. Zur Verfügung über erlangte Sicherheiten ist es nur befugt, soweit

3.1
dies im Rahmen der im Verwaltungszwangsverfahren der Vollstreckungsbehörde zustehenden Befugnisse liegt (zum Beispiel bei Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen),

3.2
es zur Befriedigung aus der Sicherheit erforderlich ist (zum Beispiel zur Kündigung und zur Pfandverwertung),

3.3
die Verfügung der Erfüllung rechtlich begründeter Ansprüche dient (zum Beispiel die Löschungsbewilligung nach Zahlung der Schuld) oder

3.4
dadurch nach seinem pflichtgemäßen Ermessen der Wert der Sicherheit nicht beeinträchtigt wird (wie es zum Beispiel bei der pfandfreien Abschreibung von Grundstücksteilen der Fall sein kann).

Andere Verfügungen über die Sicherheit (etwa die Löschungsbewilligung oder der Verzicht auf die Sicherheit in anderen Fällen, die Zustimmung zu Rangänderungen oder pfandfreier Abschreibung von Trennstücken) bedürfen der Zustimmung der für den Kostenerlass nach Nummer 4 zuständigen Stelle.