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Abschnitt 6 JBeitrGVollstrAV - Einziehung im Ausland

Bibliographie

Titel
Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
JBeitrGVollstrAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35508

Für die Einziehung von Kostenforderungen im Ausland gelten die Bestimmungen der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen. Bei einer Kostenforderung, die weniger als 2.500 Euro beträgt, kann nach der Mahnung von weiteren Einziehungsmaßnahmen abgesehen werden.