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  • ab 02.01.2003 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 JBeitrGVollstrAV - Geltendmachung von Kostenforderungen im Insolvenzverfahren

Bibliographie

Titel
Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
JBeitrGVollstrAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35508

Für die Stellung von Anträgen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt Nummer 8.1 entsprechend.