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Abschnitt 4 JBeitrGVollstrAV - Stundung und Erlass von Gerichtskosten

Bibliographie

Titel
Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
JBeitrGVollstrAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35508

Stundung und Erlass von Gerichtskosten und anderen Justizverwaltungsabgaben richten sich abweichend von § 59 LHO nach § 108 NJG in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften.