Abschnitt 4 JBeitrGVollstrAV - Stundung und Erlass von Gerichtskosten
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- JBeitrGVollstrAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35508
Stundung und Erlass von Gerichtskosten und anderen Justizverwaltungsabgaben richten sich abweichend von § 59 LHO nach § 108 NJG in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften.