Abschnitt 7 JBeitrGVollstrAV - Vollstreckung eines Haftbefehls
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- JBeitrGVollstrAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35508
Ein Haftbefehl, der wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden ist (§ 901 ZPO), soll nur vollstreckt werden, wenn die Höhe der Kostenforderung oder die besonderen Umstände des Falles einen solchen Eingriff in die persönliche Freiheit der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners rechtfertigen.