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  • ab 02.01.2003 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 JBeitrGVollstrAV - Vollstreckung eines Haftbefehls

Bibliographie

Titel
Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
JBeitrGVollstrAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35508

Ein Haftbefehl, der wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden ist (§ 901 ZPO), soll nur vollstreckt werden, wenn die Höhe der Kostenforderung oder die besonderen Umstände des Falles einen solchen Eingriff in die persönliche Freiheit der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners rechtfertigen.