Abschnitt 8 JBeitrGVollstrAV - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- JBeitrGVollstrAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35508
8.1
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sollen nur beantragt werden, wenn festgestellt
wird, dass
- a)der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann und
- b)die durch die eingeleitete Maßnahme bedingte Beeinträchtigung der Schuldnerin oder des Schuldners in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Kostenforderung steht.
8.2
Beim Beitritt zur Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung gilt Nummer 8.1 Buchst. b entsprechend, sofern das Land Niedersachsen im Laufe des Verfahrens allein betreibender Gläubiger wird.
8.3
Nach Tilgung einer rückständigen Forderung, für die auf einem Grundstück eine Sicherungshypothek eingetragen wurde, ist der Schuldnerin oder dem Schuldner unaufgefordert eine Löschungsbewilligung oder löschungsfähige Quittung zu erteilen.