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  • ab 02.01.2003 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 JBeitrGVollstrAV - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Bibliographie

Titel
Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
JBeitrGVollstrAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35508

8.1
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sollen nur beantragt werden, wenn festgestellt wird, dass

  1. a)
    der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann und
  2. b)
    die durch die eingeleitete Maßnahme bedingte Beeinträchtigung der Schuldnerin oder des Schuldners in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Kostenforderung steht.

8.2
Beim Beitritt zur Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung gilt Nummer 8.1 Buchst. b entsprechend, sofern das Land Niedersachsen im Laufe des Verfahrens allein betreibender Gläubiger wird.

8.3
Nach Tilgung einer rückständigen Forderung, für die auf einem Grundstück eine Sicherungshypothek eingetragen wurde, ist der Schuldnerin oder dem Schuldner unaufgefordert eine Löschungsbewilligung oder löschungsfähige Quittung zu erteilen.