NStOGrVO,NI - Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung

Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
Amtliche Abkürzung
NStOGrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Vom 29. Januar 2020 (Nds. GVBl. S. 20 - VORIS 20441 -)

Geändert durch Verordnung vom 23. August 2023 (Nds. GVBl. S. 196)

Aufgrund des § 24 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 451), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Berechnungsgrundsätze2
Allgemeine Obergrenzen3
Besondere Obergrenzen für Planstellen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik4
Besondere Obergrenzen für Planstellen in den Fachrichtungen Feuerwehr und Technische Dienste5
Besondere Obergrenzen für Planstellen in der Fachrichtung Steuerverwaltung6
Besondere Obergrenzen für Planstellen beim Landesamt für Bezüge und Versorgung7
Besondere Obergrenzen für Planstellen in der Justiz8
Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung9
Inkrafttreten10

§ 1 NStOGrVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
Amtliche Abkürzung
NStOGrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Diese Verordnung legt für Planstellen für Beförderungsämter der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und B des Landes und der in § 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) genannten Dienstherren Obergrenzen fest.

(2) Die Obergrenzen gelten nicht für die Planstellen für Beförderungsämter

  1. 1.

    der Beamtinnen und Beamten bei den obersten Landesbehörden,

  2. 2.

    der Lehrkräfte an Schulen und an Hochschulen,

  3. 3.

    der Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung bei den nachgeordneten Schulbehörden, den Studienseminaren für den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter und dem Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung,

  4. 4.

    der Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, die in der Fachberatung Hören, Sprache oder Sehen tätig sind,

  5. 5.

    der Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, die als ärztliche Fachgutachterinnen und Fachgutachter tätig sind,

  6. 6.

    der Beamtinnen und Beamten bei dem Landesprüfungsamt für die Sozialversicherung,

  7. 7.

    der Beamtinnen und Beamten, denen nach § 20 Abs. 1 oder 2 des Beamtenstatusgesetzes eine Tätigkeit bei einer Einrichtung oder Religionsgemeinschaft zugewiesen worden ist und für die neue Stellen in den Stellenplänen und Stellenübersichten zum Haushaltsplan gesondert ausgebracht sind,

  8. 8.

    der Beamtinnen und Beamten der Anstalt Niedersächsische Landesforsten,

  9. 9.

    der Beamtinnen und Beamten der Tierseuchenkasse sowie

  10. 10.

    der Beamtinnen und Beamten der kommunalen Anstalten, der gemeinsamen kommunalen Anstalten, der Zweckverbände nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit, des Regionalverbands "Großraum Braunschweig", des Bezirksverbands Oldenburg und der Niedersächsischen Versorgungskasse.

(3) Die allgemeinen Obergrenzen (§ 3) gelten nicht für die Planstellen für Beförderungsämter der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen der Fachrichtungen "Technische Dienste" und "Gesundheits- und soziale Dienste", in denen nach § 23 Abs. 2 NBesG ein Einstiegsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist.

§ 2 NStOGrVO - Berechnungsgrundsätze

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
Amtliche Abkürzung
NStOGrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Soweit eine Obergrenze nicht ausgeschöpft wird, können Planstellen und Anteile davon der darunterliegenden Besoldungsgruppe zugeordnet werden.

(2) Bruchteile von Planstellen, die sich bei der Berechnung der Obergrenzen ergeben, dürfen ab einem Wert von 0,5 auf eine volle Planstelle aufgerundet werden.

(3) 1Die Prozentsätze für die Obergrenzen nach § 3 beziehen sich auf die Gesamtzahl der jeweils zugrunde zu legenden Planstellen bei einem Dienstherrn. 2Abweichend von Satz 1 bleiben die von den §§ 4 bis 8 erfassten Planstellen bei den Bezugsgrößen für die Prozentsätze nach § 3 unberücksichtigt. 3Die Prozentsätze für die Obergrenzen nach den §§ 4 bis 8 beziehen sich auf die Gesamtzahl der jeweils zugrunde zu legenden Planstellen bei einem Dienstherrn, für die eine gemeinsame Obergrenze festgelegt ist.

(4) Ob und inwieweit unbefristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der entsprechenden Entgeltgruppen in die Bezugsgrößen für die Prozentsätze nach den §§ 3 bis 8 unter Anrechnung auf die jeweiligen Planstellen für Beförderungsämter einbezogen werden, entscheidet das Finanzministerium im Einzelfall.

§ 3 NStOGrVO - Allgemeine Obergrenzen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
Amtliche Abkürzung
NStOGrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

  1. 1.

    in der Laufbahngruppe 1

    a)in der Besoldungsgruppe A 840 Prozent,
    b)in der Besoldungsgruppe A 940 Prozent

    der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt;

  2. 2.

    in der Laufbahngruppe 2

    a)in der Besoldungsgruppe A 1135 Prozent,
    b)in der Besoldungsgruppe A 1220 Prozent,
    c)in der Besoldungsgruppe A 1312 Prozent

    der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt;

  3. 3.

    in der Laufbahngruppe 2

    a)in der Besoldungsgruppe A 1535 Prozent,
    b)in den Besoldungsgruppen A 16 bis B 2 zusammen 15 Prozent

    der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 13 bis B 2, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als Beförderungsamt.

§ 4 NStOGrVO - Besondere Obergrenzen für Planstellen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
Amtliche Abkürzung
NStOGrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter mit einer überwiegenden Tätigkeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

  1. 1.

    in der Laufbahngruppe 1

    in der Besoldungsgruppe A 970 Prozent

    der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt;

  2. 2.

    in der Laufbahngruppe 2

    a) in der Besoldungsgruppe A 1240 Prozent,
    b) in der Besoldungsgruppe A 1325 Prozent

    der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt.