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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 9 NStOGrVO - Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
Amtliche Abkürzung
NStOGrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Die der Rechtsaufsicht des Landes unterliegenden Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung können die Stellen für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der entsprechenden Entgeltgruppen in die Bezugsgröße für die Prozentsätze nach § 3 einbeziehen, wenn diese entsprechend auf die jeweiligen Planstellen für Beförderungsämter angerechnet werden.