§ 9 NStOGrVO - Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
- Amtliche Abkürzung
- NStOGrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Die der Rechtsaufsicht des Landes unterliegenden Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung können die Stellen für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der entsprechenden Entgeltgruppen in die Bezugsgröße für die Prozentsätze nach § 3 einbeziehen, wenn diese entsprechend auf die jeweiligen Planstellen für Beförderungsämter angerechnet werden.