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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 8 NStOGrVO - Besondere Obergrenzen für Planstellen in der Justiz

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
Amtliche Abkürzung
NStOGrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

  1. 1.

    in der Laufbahngruppe 1

    1. a)

      der Fachrichtung Justiz im Gerichtsvollzieherdienst

      in der Besoldungsgruppe A 970 Prozent,
    2. b)

      der Fachrichtung Technische Dienste im Justizvollzug

      in der Besoldungsgruppe A 940 Prozent,
    3. c)

      der Fachrichtung Justiz im Justizvollzug

      für die Wahrnehmung der Aufgaben der Leitung von Geschäftsstellen oder der Buchhaltung in den Arbeitsbetrieben

      in der Besoldungsgruppe A 980 Prozent

    der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt;

  2. 2.

    in der Laufbahngruppe 2

    1. a)

      der Fachrichtung Justiz im Amtsanwaltsdienst

      in der Besoldungsgruppe A 1360 Prozent,
    2. b)

      der Fachrichtung Justiz im Rechtspflegerdienst bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

      aa)in der Besoldungsgruppe A 1140 Prozent,
      bb)in der Besoldungsgruppe A 1225 Prozent,
      cc)in der Besoldungsgruppe A 1312 Prozent,
    3. c)

      in der Innenrevision in Rechtssachen und der Innenrevision im Justizvollzug

      aa)in der Besoldungsgruppe A 1130 Prozent,
      bb)in der Besoldungsgruppe A 1230 Prozent,
      cc)in der Besoldungsgruppe A 1312 Prozent

    der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt;

  3. 3.

    in der Laufbahngruppe 2 in der Justiz

    a)in der Besoldungsgruppe A 1530 Prozent,
    b)in den Besoldungsgruppen A 16 bis B 2 zusammen 20 Prozent

    der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 13 bis B 2, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als Beförderungsamt.