§ 4 NStOGrVO - Besondere Obergrenzen für Planstellen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
- Amtliche Abkürzung
- NStOGrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter mit einer überwiegenden Tätigkeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
- 1.
in der Laufbahngruppe 1
in der Besoldungsgruppe A 9 70 Prozent der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt;
- 2.
in der Laufbahngruppe 2
a) in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent, b) in der Besoldungsgruppe A 13 25 Prozent der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt.