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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 4 NStOGrVO - Besondere Obergrenzen für Planstellen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
Amtliche Abkürzung
NStOGrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter mit einer überwiegenden Tätigkeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

  1. 1.

    in der Laufbahngruppe 1

    in der Besoldungsgruppe A 970 Prozent

    der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt;

  2. 2.

    in der Laufbahngruppe 2

    a) in der Besoldungsgruppe A 1240 Prozent,
    b) in der Besoldungsgruppe A 1325 Prozent

    der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt.