§ 1 NStOGrVO - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
- Amtliche Abkürzung
- NStOGrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) Diese Verordnung legt für Planstellen für Beförderungsämter der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und B des Landes und der in § 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) genannten Dienstherren Obergrenzen fest.
(2) Die Obergrenzen gelten nicht für die Planstellen für Beförderungsämter
- 1.
der Beamtinnen und Beamten bei den obersten Landesbehörden,
- 2.
der Lehrkräfte an Schulen und an Hochschulen,
- 3.
der Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung bei den nachgeordneten Schulbehörden, den Studienseminaren für den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter und dem Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung,
- 4.
der Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, die in der Fachberatung Hören, Sprache oder Sehen tätig sind,
- 5.
der Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, die als ärztliche Fachgutachterinnen und Fachgutachter tätig sind,
- 6.
der Beamtinnen und Beamten bei dem Landesprüfungsamt für die Sozialversicherung,
- 7.
der Beamtinnen und Beamten, denen nach § 20 Abs. 1 oder 2 des Beamtenstatusgesetzes eine Tätigkeit bei einer Einrichtung oder Religionsgemeinschaft zugewiesen worden ist und für die neue Stellen in den Stellenplänen und Stellenübersichten zum Haushaltsplan gesondert ausgebracht sind,
- 8.
der Beamtinnen und Beamten der Anstalt Niedersächsische Landesforsten,
- 9.
der Beamtinnen und Beamten der Tierseuchenkasse sowie
- 10.
der Beamtinnen und Beamten der kommunalen Anstalten, der gemeinsamen kommunalen Anstalten, der Zweckverbände nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit, des Regionalverbands "Großraum Braunschweig", des Bezirksverbands Oldenburg und der Niedersächsischen Versorgungskasse.
(3) Die allgemeinen Obergrenzen (§ 3) gelten nicht für die Planstellen für Beförderungsämter der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen der Fachrichtungen "Technische Dienste" und "Gesundheits- und soziale Dienste", in denen nach § 23 Abs. 2 NBesG ein Einstiegsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist.