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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 3 NStOGrVO - Allgemeine Obergrenzen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
Amtliche Abkürzung
NStOGrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

  1. 1.

    in der Laufbahngruppe 1

    a)in der Besoldungsgruppe A 840 Prozent,
    b)in der Besoldungsgruppe A 940 Prozent

    der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt;

  2. 2.

    in der Laufbahngruppe 2

    a)in der Besoldungsgruppe A 1135 Prozent,
    b)in der Besoldungsgruppe A 1220 Prozent,
    c)in der Besoldungsgruppe A 1312 Prozent

    der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt;

  3. 3.

    in der Laufbahngruppe 2

    a)in der Besoldungsgruppe A 1535 Prozent,
    b)in den Besoldungsgruppen A 16 bis B 2 zusammen 15 Prozent

    der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 13 bis B 2, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als Beförderungsamt.