§ 3 NStOGrVO - Allgemeine Obergrenzen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
- Amtliche Abkürzung
- NStOGrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
- 1.
in der Laufbahngruppe 1
a) in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent, b) in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt;
- 2.
in der Laufbahngruppe 2
a) in der Besoldungsgruppe A 11 35 Prozent, b) in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent, c) in der Besoldungsgruppe A 13 12 Prozent der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt;
- 3.
in der Laufbahngruppe 2
a) in der Besoldungsgruppe A 15 35 Prozent, b) in den Besoldungsgruppen A 16 bis B 2 zusammen 15 Prozent der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 13 bis B 2, ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als Beförderungsamt.