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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 2 NStOGrVO - Berechnungsgrundsätze

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)
Amtliche Abkürzung
NStOGrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Soweit eine Obergrenze nicht ausgeschöpft wird, können Planstellen und Anteile davon der darunterliegenden Besoldungsgruppe zugeordnet werden.

(2) Bruchteile von Planstellen, die sich bei der Berechnung der Obergrenzen ergeben, dürfen ab einem Wert von 0,5 auf eine volle Planstelle aufgerundet werden.

(3) 1Die Prozentsätze für die Obergrenzen nach § 3 beziehen sich auf die Gesamtzahl der jeweils zugrunde zu legenden Planstellen bei einem Dienstherrn. 2Abweichend von Satz 1 bleiben die von den §§ 4 bis 8 erfassten Planstellen bei den Bezugsgrößen für die Prozentsätze nach § 3 unberücksichtigt. 3Die Prozentsätze für die Obergrenzen nach den §§ 4 bis 8 beziehen sich auf die Gesamtzahl der jeweils zugrunde zu legenden Planstellen bei einem Dienstherrn, für die eine gemeinsame Obergrenze festgelegt ist.

(4) Ob und inwieweit unbefristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der entsprechenden Entgeltgruppen in die Bezugsgrößen für die Prozentsätze nach den §§ 3 bis 8 unter Anrechnung auf die jeweiligen Planstellen für Beförderungsämter einbezogen werden, entscheidet das Finanzministerium im Einzelfall.