Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 23.05.2017, Az.: 3 B 14/17

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
23.05.2017
Aktenzeichen
3 B 14/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am 27. April 2017 erhobenen Klage (Az. 3 A 208/17) gegen den Bescheid vom 21. April 2017, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt sowie festgestellt wird, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen und der Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert wird, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen.

Der 1971 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörig- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Am 14. Juli 2016 beantragte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl. Noch am gleichen Tag erhielt das Bundesamt eine Eurodac-Treffermeldung.

Aus einer - übersetzten - Verfügung der norwegischen Widerspruchsbehörde für Ausländerangelegenheiten (UNE) vom 10. Juni 2016 geht hervor, dass der Antragsteller am 27. November 2015 in Norwegen Asyl beantragt hat, die Asylanhörung am 7. Dezember 2016 (wohl 2015) durchgeführt und der Antrag mit Verfügung der zentralen norwegischen Ausländerbehörde (UDI) vom 4. Mai 2016 abgelehnt wurde. Im Rahmen seiner Anhörung habe der Antragsteller unter anderem erklärt, dass er für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner früheren Tätigkeit als Sicherheitsdienst Rache befürchte. Zur Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte die UDI aus, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner konkreten Gefahr ausgesetzt sei, insbesondere weil er seine Tätigkeit beim Sicherheitsdienst vor mehr als 20 Jahren beendet habe, zumal seine Angaben recht knapp, vage und widersprüchlich erscheinen würden. Des Weiteren erklärte die UDI, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf einen Schutzstatus gem. § 28 Absatz 1 Buchstabe b des norwegischen Ausländergesetzes habe und keine gewichtigen humanitären Gründe oder besondere Bindung an Norwegen vorliegen würden, um eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38 des norwegischen Ausländergesetzes (vgl. § 28 Absatz 7) zu erhalten. Diese Verfügung der UDI hat der Antragsteller am 27. Mai 2016 angefochten, unter anderem mit der Begründung, dass er auch wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie bedroht und er das letzte Mal 1999 in Afghanistan gewesen sei. Mit der Verfügung vom 10. Juni 2016 wies die UNE die Klage des Antragstellers gegen die Verfügung der UDI ab und teilte mit, dass diese Entscheidung nicht anfechtbar sei. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die Angaben des Antragstellers nicht glaubwürdig seien. Auch habe er nicht erklärt, weshalb er nunmehr vorgetragene Umstände nicht bereits bei seiner Asylanhörung angegeben habe. Hinsichtlich des § 28 Abs. 1 Buchstabe b des norwegischen Ausländergesetzes führt die UNE aus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Kabul als stabil eingeschätzt werde und die dortigen Probleme nicht von solcher Art seien, dass eine Rückkehr nicht vertretbar wäre. Auch würden die Voraussetzungen für einen Aufenthalt aus humanitären Gründen trotz der allgemein schwierigen humanitären Lage in Afghanistan nicht vorliegen. Der Antragsteller sei ein arbeitsfähiger Mann und verfüge über ein familiäres Netzwerk in Kabul. Die UNE setzte dem Antragsteller eine Frist zur Ausreise bis zum 21. Juni 2016.

In seiner Anhörung durch das Bundesamt am 18. Juli 2016 gab er an, in den Jahren 2005 bis 2008 in Kabul gelebt zu haben, danach in Turkmenistan und Moskau. Zuletzt habe er sechs Monate in Norwegen gelebt. Am 11. Juli 2016 sei er über Dänemark nach Deutschland eingereist. Seine Mutter sowie seine vier Brüder und vier Schwestern würden weiterhin in Kabul leben. Er sei 12 Jahre zur Schule gegangen. Im Anschluss habe er eine Ausbildung zum Elektriker gemacht. In diesem Beruf habe er bis 1993 ein Jahr gearbeitet, danach sei er Soldat gewesen. Zuletzt habe er in Turkmenistan und Russland Textilien auf Basaren verkauft. Als die Taliban an der Macht gewesen seien, habe er Probleme mit ihnen gehabt. Nach einem Vorfall im Jahr 1999 hätten sie ihn erschießen wollen. Nach deren Entmachtung im Jahr 2002 habe er zunächst bis 2005 in Kabul, danach in Masar-e Scharif gelebt. Im Jahr 2008 habe er Afghanistan dann verlassen. In Afghanistan hätten sie früher sehr viele Grundstücke gehabt, weshalb er bei einer Rückkehr dort viele Feinde haben würde. Die Leute würden aber nicht wissen, dass seine Familie in Kabul sei.

2. Der Antrag auf Anordnung der kraft Gesetz ausgeschlossenen (§ 75 Abs. 1 AsylG) aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 14) vom 27. April 2017 gem. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, ist - soweit er sich gegen die Abschiebungsandrohung (Ziff. 3 des Bescheides) richtet (§ 36 Abs. 3 S. 1 AsylG, vgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 13.04.2017 - Au 7 S 17.30833 -, juris Rn. 16) - zulässig, aber nicht begründet, weil keine erheblichen Gründe dafür sprechen, dass sich der angefochtene Bescheid bei einer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird.

Grundsätzlich entscheidet das Gericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen, wobei wesentliches Element dieser Interessenabwägung die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sind, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 - 7 VR 5/14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschl. v. 26.10.2016 - 12 ME 58/16 -, juris Rn. 12; (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Oktober 2016, § 80 Rn. 372 f.). § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 - 7 VR 5/14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschl. v. 26.10.2016 - 12 ME 58/16 -, juris Rn. 12; jeweils zu § 4a Abs. 3 UmwRG; VG München, Beschl. v. 03.04.2017 - M 21 S 16.36125 -, juris Rn. 13). Nach dieser Vorschrift darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen, d.h., wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die behördliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99, 135, 163). Kommt diese Prüfung bei einem von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Bescheid zu dem Ergebnis, dass an dessen Rechtmäßigkeit keine ernsthaften Zweifel bestehen oder dieser sogar offensichtlich rechtmäßig ist, kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO abgelehnt werden (vgl. BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 17).

Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche beruht auf § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 36 Abs. 1 AsylG (vgl. auch VG München, Beschl. v. 12.04.2017 - M 4 S 17.34709 -, juris Rn. 11), wonach das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung erlässt, wenn es den Asylantrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a AsylG als unzulässig ablehnt.

Der Kläger hat nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in Norwegen als sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG i.V.m. der Anlage I zum AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten bzw. mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat (vgl. Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 21.02.2006 (2006/167/EG), Abl. L 57/15) im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt (Zweitantrag), so dass gem. § 71a Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen.

Dabei ist die Zuständigkeit (vgl. hierzu auch VG München, Beschl. v. 03.04.2017 - M 21 S 16.36125 -, juris Rn. 16) der beklagten Bundesrepublik Deutschland vorrangig zu prüfen, da sie einen Asylantrag nur dann aus den Gründen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ablehnen kann, wenn sie für dessen Prüfung zuständig ist (dazu a)); anderenfalls wäre eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 18). Ist die Zuständigkeit der Beklagten zu bejahen, kommt es für die Zulässigkeit des Asylantrages weiter darauf an, ob ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG vorliegt (dazu b)) und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 19), mithin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (dazu c)).

a) Für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates ist gem. Art. 49 UA 2, UA 1 und 7 Abs. 2 Dublin-III-VO der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem ein Antrag auf internationalen Schutz erstmals in einem Mitgliedsstaat gestellt wurde. Vorliegend hat der Antragsteller seinen Antrag auf Asyl / internationalen Schutz am 27. November 2015 in Norwegen gestellt. Aufgrund der Durchführung des Asylverfahrens war Norwegen jedenfalls gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig geworden. Am 14. Juli 2016 stellte er einen weiteren Asylantrag in Deutschland. Gem. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) war zwar Norwegen - als für die Prüfung zuständiger Mitgliedsstaat - zunächst verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe der Art. 23 bis 25 und 29 der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Da die Beklagte nicht binnen der Fristen des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO Norwegen um die Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht hat, ist sie jedoch gem. Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO zuständig geworden.

b) Ein Zweitantrag setzt ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren - in einem sicheren Drittstaat - voraus, d.h. der Asylantrag muss entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden sein (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 27, 29). Das Gericht hat keine erheblichen Zweifel daran, dass das Asylverfahren in Norwegen durch eine unanfechtbare Ablehnung erfolglos abgeschlossen ist, nachdem in der die Klage des Antragstellers ablehnenden Entscheidung der UNE vom 10. Juni 2016 die Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit ausdrücklich ausgesprochen wird.

c) Gem. § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, 2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder 3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (etwa Auffinden einer Urkunde, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte) gegeben sind. Der Antrag ist nach § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen und gem. § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Für jeden neuen Wiederaufgreifensgrund, der während eines bereits anhängigen Asylfolge- bzw. -zweitverfahrens - auch während des gerichtlichen Verfahrens - eingetreten ist, läuft eine eigenständige Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG zur Geltendmachung; Allgemein- oder Gerichtskundigkeit reicht insoweit nicht (BVerwG, Beschl. v. 31.01.2011 - 10 B 26/10, 10 PKH 12/10 -, juris Rn. 6). Bei Dauersachverhalten ist maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Schwelle zur Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten nachträglichen Sachverhaltsänderungen überschritten wurde und ob "Qualitätssprünge" festzustellen sind, die unter Umständen neue Fristläufe in Gang zu setzen vermögen (vgl. BVerfG, Stattg. Kammerbeschluss vom 12.02.2008 - 2 BvR 1262/07 -, juris Rn. 15; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 09.08.2002 - 2 BvR 8/00 -, juris Rn. 2).

Nach § 71a AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens u.a. voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist oder neue Beweismittel vorliegen und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 14; Urt. v. 15.12.1987 - 9 C 285/86 -, juris Rn. 18; Urt. v. 26.06.1984 - 9 C 875/81 -, juris Rn. 20); dies gilt auch für eine geänderte Sach- oder Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.2008 - 10 C 25/07 -, juris Rn. 12). Insoweit genügt schon - und ist aber auch erforderlich - die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe; es muss ein schlüssiger Vortrag vorliegen, der nicht von vornherein ungeeignet ist, zur Asylberechtigung oder zum internationalen Schutz zu verhelfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 03.03.2000 - 2 BvR 39/98 -, juris Rn. 32). Unterlässt der Betroffene, die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darzulegen, so handelt die Behörde rechtmäßig, wenn sie dem Antrag nicht weiter nachgeht, sondern ihn als unzulässig ablehnt (BVerwG, Urt. v. 21.04.1982 - 8 C 75/80 -, juris Rn. 11). Für die Zulässigkeit des Antrages ist erforderlich, dass das neue Beweismittel geeignet erscheint, für sich oder in Verbindung mit früheren Ermittlungen eine günstigere Entscheidung herbeizuführen (BVerwG, Beschl. v. 09.02.2015 - 3 B 20/14 -, juris Rn. 10; Urt. v. 21.04.1982 - 8 C 75/80 -, juris Rn. 11). Die Überprüfung der Wiederaufnahmegründe ist auf diejenigen beschränkt, auf die sich der Betroffene gemäß Art. 51 Abs. 2 und 3 VwVfG zulässigerweise berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.2008 - 10 C 25/07 -, juris Rn. 13, 14; Urt. v. 21.04.1982 - 8 C 75/80 -, juris Rn. 14; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 11. Auflage 2016, AsylG, § 71 Rn 21 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Auflage 2015; § 51 Rn. 11, 14, 16a).

Der Antragsteller hat vorliegend weder beachtlich eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder das Vorliegen neuer Beweismittel, noch sonstige Wiederaufnahmegründe geltend gemacht. Entsprechende Umstände sind vorliegend auch sonst nicht ersichtlich. Er begründet seinen Asylantrag lediglich mit anderen von seinen früheren Erklärungen in Norwegen abweichenden Angaben, die er auch schon in dem norwegischen Asylverfahren hätte geltend machen können (vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG), die nunmehr nicht fristgemäß (vgl. § 51 Abs. 3 VwVfG) dargelegt wurden und die darüber hinaus auch nicht geeignet erscheinen, dem Antragsteller zur Asylberechtigung oder zum internationalen Schutz zu verhelfen.

d) Auch soweit das Bundesamt festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (vgl. § 71a Abs. 4 i.V.m. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 18), hat das Gericht  keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Die Feststellung ist vielmehr voraussichtlich rechtmäßig. Weder die Sicherheitslage noch die humanitäre Lage in Afghanistan begründen nach den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnismitteln derzeit ein Abschiebungsverbot für den Kläger, als arbeitsfähigen Mann, der Berufserfahrung aufweist und auf eine Familie in Afghanistan zurückgreifen kann (vgl. zuletzt VG Lüneburg, Urt. v. 06.02.2017 - 3 A 140/16 -, juris Rn. 29 ff., 40 ff., 52 ff. m.w.N.).

aa) Ein Abschiebungsverbot aufgrund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt in Betracht, wenn eine tatsächliche Gefahr einer Fehlbehandlung infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit im Zielstaat besteht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn 56 m.w.N.; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn 57 f. für Kabul folgend; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; jeweils m.w.N.). Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel ergeben sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gefahrenlage im Jahr 2016 und bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in einer für ein Abschiebungsverbot relevanten Weise verändert hätte (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 06.03.2017 - 13a ZB 17.30099 -, juris Rn. 11 f.; Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 7 f.).

Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes mit Stand September 2016 (S. 4 unter Verweis auf den UNAMA-Bericht von Juli 2016 über den Schutz von Zivilisten im bewaffneten Konflikt) hat es in Afghanistan im ersten Halbjahr 2016 mit 1.601 getöteten und 3.565 verletzten Zivilisten einen Anstieg von 4 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum gegeben, mit der Folge der höchsten Zahl seit Beginn der Erfassungen im Jahr 2009. Ende 2015 hatte die Anzahl der zivilen Opfer mit 11.002 einen neuen Höchststand erreicht (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S.6). 68,1 % der landesweiten Vorfälle konzentrierten sich auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.09.2016), im vierten Quartal 2016 noch 66 %; die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle erhöhte sich gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr um 9 %, in den Monaten Januar bis Oktober um 22 % (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, v. 19.12.2016). Die Sicherheitskräfte gehen weiterhin gegen die Taliban und IS-Kämpfer vor (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, v. 19.09.2016). Die Bevölkerungszentren und Hauptverkehrsstraßen in Afghanistan werden von den afghanischen Sicherheitskräften (ANDSF), abgesehen von kurzzeitigen Störungen durch die regierungsfeindlichen Kräfte, kontrolliert, wenn die ANDSF auch Defizite unter anderem in der Führung, strategischer und taktischer Planungsfähigkeit, Aufklärung und technischer Ausstattung aufweisen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 6). So behält die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, die Provinzhauptstädte, fast alle Distriktszentren (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 29.07.2016, S. 38; vgl. für Kabul auch Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.) und die größeren Provinzzentren (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 3). Die Provinzhauptstädte konnten auch im vierten Quartal 2016 gesichert werden, wenn es auch zu intensiven bewaffneten Zusammenstößen gekommen ist (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.12.2016). Dort leben ca. zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung (BT-Drs. 18/10336, 18. Wahlperiode 16.11.2016, Frage Nr. 14). Allerdings standen bis Mitte November 2016 lediglich 233 von 407 Distrikten unter Kontrolle oder Einfluss der Regierung, mithin 15 % weniger als im Jahr 2015; die Aufständischen üben Anfang des Jahres 2017 in 41 Distrikten in 15 Provinzen (insbesondere in Helmand, Uruzgan, Kandahar und Zabul) die Kontrolle oder ihren Einfluss aus, die übrigen sind umkämpft (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, v. 06.02.2017). Von den ca. 32 Millionen Einwohnern Afghanistans leben ca. 20,4 Millionen in Gebieten unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss und 2,5 Millionen in von Aufständischen beeinflussten Gebieten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, v. 06.02.2017). Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 29.07.2016, S. 38), bedürfen aber der Unterstützung durch internationale Sicherheitskräfte, die auch erfolgt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 4). Eine Koalition von 40 Staaten leistet weiterhin Ausbildung, Beratung und Unterstützung; auch die USA sind weiterhin mit einer Anti-Terror-Mission in Afghanistan präsent (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 6; vgl. etwa n-tv.de, IS-Anführer stirbt bei US-Drohnenangriff v. 19.11.2016). 13.000 internationale Soldaten werden in Afghanistan stationiert bleiben (Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage vom 30.09.2016, S. 6; vgl. auch www.wallstreet-online.de, Nato-Chef Stoltenberg erwägt Truppen-Aufstockung in Afghanistan, v. 30.04.2017), allein 8.400 Soldaten der US-Streitkräfte (vgl. www.tt.com, US-Behörde: Afghanische Armee musste 2016 noch höhere Verluste hinnehmen, v. 01.02.2017). Die Truppenstärke der afghanischen Nationalarmee (ANA) betrug Mitte des Jahres 2015 etwa 157.000 (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 05.10.2016, S. 137), die der afghanischen Sicherheitskräfte Anfang des Jahres 2017 insgesamt 316.000 (www.tt.com, US-Behörde: Afghanische Armee musste 2016 noch höhere Verluste hinnehmen, v. 01.02.2017) bzw. 352.000 (www.handelsblatt.de, Mehr Spezialkräfte im Kampf gegen die Taliban, v. 03.04.2017). Nach einem Bericht des amerikanischen Pentagons haben die afghanischen Streitkräfte - wenn auch unbeständige - Fortschritte gemacht; sie konnten mehrere große Taliban-Angriffe abwehren und verlorenes Territorium rasch wieder zurückgewinnen (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, v. 19.12.2016). Alle acht Angriffe der Taliban auf Städte sind gescheitert (www.tt.com, US-Behörde: Afghanische Armee musste 2016 noch höhere Verluste hinnehmen, v. 01.02.2017). Ende Januar 2017 wurden in zahlreichen Provinzen Anti-Terror-Operationen gegen die Taliban und den IS durchgeführt (deutsch.rt.com, Top-Funktionär der Taliban in Afghanistan getötet, v. 28.01.2017; www.zeit.de, Afghanischer Polizist tötet acht Kollegen, v. 03.02.2017). Ende April wurden bei Anti-Terror-Operationen in Afghanistan mindestens 43 Extremisten getötet (deutsch.rt.com, Afghanistans Sicherheitskräfte töten mindestens 43 Terroristen, v. 30.04.2017).

Dennoch lassen sich selbst in Kabul Anschläge mit Toten und Verletzten nicht gänzlich vermeiden, so gab es in der ersten Jahreshälfte 2016 elf Vorfälle mit 107 Toten (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 6. Juni 2016 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul, S. 3, 4). Im ersten Quartal 2017 gab es nach einem Bericht der UNAMA insgesamt 2181 zivile Opfer, 715 Tote und 1466 Verletzte, davon 210 getötete - 17 Prozent mehr als im entsprechenden Vorjahreszeitraum - und 525 verletzte Kinder (www.zeit.de, UNO: Ein Drittel der zivilen Todesopfer in Afghanistan Kinder, v. 27.04.2017). Anschlagsziele sind in erster Linie Regierungsinstitutionen und internationale Einrichtungen, dennoch kommt es (auch) zu Opfern unter der Zivilbevölkerung (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 6. Juni 2016 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul, S. 4), wenn auch die Taliban in der Erklärung zur Frühlingsoffensive 2015 angegeben haben, solche reduzieren zu wollen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 39 Fn. 209). Zwischen Februar und Mai 2016 gingen die gezielten Tötungen um 37 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres zurück (ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul v. 30.09.2016). Die Taliban haben ihre Taktik auf großangelegte Angriffe insbesondere in städtischen Gebieten umgestellt (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 3). Seit April 2016 hat sich die Sicherheitslage aus Sicht des UNHCR weiter rapide verschlechtert (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S.  3). Am 22. September 2016 vereinbarte die afghanische Regierung mit der Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami ein Friedensabkommen (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Unterzeichnetes Friedensabkommen mit Gulbuddin Hekmatyar Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 05.10.2016; vgl. auch www.taz.de, „Schlächter von Kabul“ findet Frieden, v. 05.02.2017). Hekmatjar hielt im April 2017 in der östlichen Provinz Laghman vor Anhängern erstmals seit 2001 eine Rede und rief vor allem die aufständischen Taliban auf, den Krieg gegen die Regierung zu beenden (www.focus.de, Afghanistan begrüßt Rückkehr des "Schlächters von Kabul", v. 29.04.2017). In der Mitteilung der Taliban zur Frühlingsoffensive 2017 kündigten sie an, ihre Angriffe auf afghanische und ausländische Truppen verstärken zu wollen (deutsch.rt.com, Taliban kündigen Frühlingsoffensive in Afghanistan an, v. 28.04.2017). 13 % aller Anschläge gegen Zivilpersonen richten sich gegen Zivilisten, die für die afghanische Regierung oder internationale Organisation arbeiten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 20). Die Zahl der Mordanschläge ist im Zeitraum Mitte Mai bis Mitte August 2016 um 6,2 % gegenüber dem Vorjahr zurück gegangen, wenngleich sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle um 4,7 % erhöht haben (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.09.2016). Im vierten Quartal 2016 wurden 183 Mordanschläge registriert, was einen Rückgang von 32 % gegenüber dem Vergleichszeitraum 2015 zum Ausdruck bringt; auch die Zahl der Entführungen hat mit 99 gegenüber dem Vorjahr (109) abgenommen (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.12.2016). Auch kommt es immer wieder zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure, vor allem auch durch Aufständische, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren, für ein aus ihrer Sicht fehlerhaftes Verhalten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 20). Im ersten Halbjahr 2016 wurden durch die UNAMA 26 Fälle dokumentiert, vor allem in den Provinzen Farah und Badghis (Amnesty Report 2017 Afghanistan, S. 4), die Vereinten Nationen dokumentierten im Jahr 2016 41 Bestrafungsaktionen, bei denen 38 Menschen starben (www.spiegel.de, Taliban hacken vermeintlichem Dieb Hand und Fuß ab, v. 14.03.2017).

bb) Auch die allgemeine humanitäre Lage in Afghanistan begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Sozialwirtschaftliche und humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, weil Art. 3 EMRK hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte dient (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.). Eine erhebliche Beeinträchtigung der (humanitären) Lage des Betroffenen im Herkunftsland - einschließlich seiner Lebenserwartung - im Falle seiner Rückkehr ist für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht ausreichend, sofern nicht in ganz außergewöhnlichen Fällen ausnahmsweise besondere humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung im Konventionsstaat sprechen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 23, 25 m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v. m.w.N.). Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus (Bay. VGH, Beschl. vom 30. September 2015 - 13a ZB 15.30063 -, juris Rn. 5), das nur unter strengen Voraussetzungen erreicht wird (OVG NRW, Beschl. v. 13.05.2015 - 14 B 525/15.A -, juris Rn. 15, 13 (monatelange Obdachlosigkeit ohne Zugang zu jeder Versorgung). Grundsätzlich ist bei der Prüfung des Abschiebungsverbotes auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, ausgehend vom dem Ort, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 26 m.w.N.; für Afghanistan verneint EGMR, Urt. v. 13.10.2011 - 10611/09 (Husseini/Schweden) - NJOZ 2012, 952 [953] Rn. 84; Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.). Unter Zugrundelegung der vorgenannten strengen Maßstäbe sind unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine ernsthaften und stichhaltigen Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger bei seiner Abschiebung nach Afghanistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris) Gefahr liefe, aufgrund der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden und die einer Abschiebung nach Afghanistan ausnahmsweise entgegenstehen würden. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Kläger in seiner Heimatregion wieder beruflich tätig sein und seinen Lebensunterhalt sichern können wird, zumal er auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann. Auch die UNHCR geht in ihren Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 davon aus, dass alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter selbst ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft unter bestimmten Umständen in urbanen und semi-urbanen Umgebungen, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter staatlicher Kontrolle stehen, leben können (S. 99).

Afghanistan ist trotz internationaler Unterstützung und erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung eines der ärmsten Länder der Welt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.09.2016, S. 24) und das ärmste Land der Region (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31). Rund 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze, mit einem eklatanten Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). 30 % der Bevölkerung sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, 6,3 % sind von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffen und 9,1 % der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 13), wobei in letzterem eine Verbesserung zu sehen ist (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). Für das Jahr 2017 wird erwartet, dass 9,3 Millionen Afghanen von humanitärer Hilfe abhängig sein werden (Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 74). Die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 % (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22), teilweise wird sie auf bis zu 50 % geschätzt (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris). Die Jugendarbeitslosigkeit beträgt 82 % (Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 74). Auch der Abzug der internationalen Streitkräfte hat sich negativ auf die Nachfrage und damit die Wirtschaft ausgewirkt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 24; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). Eine staatliche finanzielle Unterstützung findet bei Arbeitslosigkeit nicht statt; freie Stellen können über das Internet recherchiert werden (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2). Landwirtschaft ist mit 60 bis 70 %, je nach Region, der größte Beschäftigungsfaktor (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2). Darüber hinaus findet eine Beschäftigung vor allem in Familien- und Kleinbetrieben (Einzelhandel) und im Bauwesen statt, gefolgt vom öffentlichen Sektor und dem industriellen (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2). Die Quote der Analphabeten ist hoch und die Anzahl der Fachkräfte gering (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 24). Die Alphabetisierungsrate bei den über 15-jährigen betrug im Jahr 2015 38 % (Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 79). Qualifiziertes, vor allem höherqualifiziertes, Personal wird gesucht (vgl. Dr. L, Gutachterliche Stellungnahme an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz v. 08.06.2011, S. 6 f.). Das Wirtschaftswachstum betrug im Jahr 2015 0,8 %, in 2016 voraussichtlich 1,2 % und für 2017 werden im besten Fall 1,7 % erwartet (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S.  5). Im Jahr 2012 hatte es noch 14,4 % betragen (Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 74). Grundsätzlich haben Menschen, die in Afghanistan gearbeitet haben, Zugang zu Rentenzahlungen (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 3). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Afghanistan 80 bis 120 USD (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2). Naturkatastrophen und extreme Natureinflüsse im Norden tragen zur schlechten Versorgung der Bevölkerung bei (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). Die humanitäre Situation ist weiterhin als schwierig anzusehen, insbesondere stellt neben der Versorgung von Hunderttausenden Rückkehrern und Binnenvertriebenen vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten das Land vor große Herausforderungen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 6). Die Anzahl der konflikt-induzierten Binnenflüchtlinge betrug im Jahr 2016 zwischen 1,1 und 1,2 Million (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). Für das Jahr 2017 erwartet die internationale humanitäre Gemeinschaft 450.000 neu in die Flucht getriebene Menschen im afghanischen Inland und die UNHCR 650.000 Rückkehrer aus den umliegenden Ländern (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S.  4). Die Rückkehrer siedeln sich vor allem in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan an (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 24). Die Aufnahmekapazität Kabuls ist aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringungsmöglichkeiten sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie im Dienstleistungsbereich äußerst eingeschränkt (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 7). Auch in Herat hält sich eine große Zahl von Binnenvertriebenen auf, die sich mit einer erheblichen politischen Opposition und allgemeinen Ressentiments konfrontiert sehen (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 8).

Staatliche Maßnahmen zur Integration oder Neuansiedlung haben jedoch bereits positive Ergebnisse gezeigt, sind allerdings auch weiter erforderlich (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 8). Die internationale Gemeinschaft unterstützt die afghanische Regierung maßgeblich dabei, die Lebensbedingungen der Bevölkerung zu verbessern (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22). Für die Jahre 2017 bis 2021 versprachen mehr als 70 Länder insgesamt 13,6 Milliarden Euro finanzielle Unterstützung (Amnesty Report 2017 Afghanistan, S. 1). Das Verelendungsrisiko einzelner Bevölkerungsgruppen in Afghanistan weicht stark voneinander ab, für alleinstehende Personen bewegte es sich bis zum Jahr 2007 lediglich im Bereich zwischen 10 und 15 %; das Armutsrisiko stieg bei einer Haushaltsgröße von drei Personen (11 %) bis zu einer Haushaltsgröße von neun Personen (über 40 %) kontinuierlich und lag bei einer Haushaltsgröße von 15 Personen sogar bei über 45 % (OVG NRW, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 48). Nachdem im Jahr 2011 nur 7,5 % der Bevölkerung über eine adäquate Wasserversorgung verfügten, haben im Jahr 2016 46 % Zugang zu Trinkwasser (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 25; vgl. auch UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31). Auch die medizinische Versorgung hat sich seit 2005 erheblich verbessert, was auch zu einem deutlichen Anstieg der Lebenserwartung geführt hat (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 24, 25). Dennoch besteht landesweit eine unzureichende Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung und Fachpersonal, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). 36 % der Bevölkerung haben keinen Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser bieten kostenfreie medizinische Versorgung (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 1). Private Krankhäuser gibt es in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Masar-e Scharif, Herat und Kandahar (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 1). Chirurgische Eingriffe etwa oder spezielle Untersuchungen (wie etwa Computer Tomographie) werden nur an ausgewählten Orten geboten (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 18).  Medikamente sind auf allen Märkten zu erwerben (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 1). Eine Behandlung psychischer Erkrankungen findet nur unzureichend statt; in Kabul, Jalalabad, Herat und Masar-e Scharif gibt es entsprechende Einrichtungen mit meist wenigen Betten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23 f.). Rückkehrer aus Deutschland, deren Flüge grundsätzlich von einem Arzt begleitet werden (www.sozialticker.com, 700 Euro pro Person für tolle Maßnahmen in Afghanistan, v. 05.05.2017) werden in Kabul vom afghanischen Flüchtlingsministerium, von Mitarbeitern der Internationalen Organisation für Migration, von der gemeinnützigen humanitären Organisation für psychosoziale Betreuung und der Bundespolizei vor Ort in Empfang genommen und versorgt (Schreiben des Bundesministeriums des Innern v. 09.01.2017 an die Innenminister und -senatoren der Länder, S. 4). Das Rückkehrförderprogramm REAG/GARP sieht neben der Übernahme der Rückreisekosten eine Reisebeihilfe von 200 Euro und zusätzlich Startgeld in Höhe von 500 Euro je Person über zwölf Jahren vor (BT-Drs. 18/10336, 18. Wahlperiode 16.11.2016, Frage Nr. 34). Das Rückkehr- und Integrationsprojekt ERIN sieht einen Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen sowie berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche sowie Unterstützung bei der Existenzgründung vor (BT-Drs. 18/10336, 18. Wahlperiode 16.11.2016, Frage Nr. 34). Im Falle der freiwilligen Rückkehr ist eine Integrationshilfe von bis zu 2.000 Euro vorgesehen, bei einer Rückführung bis zu 700 Euro (BT-Drs. 18/10336, 18. Wahlperiode 16.11.2016, Frage Nr. 34). Rückkehrer können bis zu zwei Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2). Auch Flüchtlingsorganisationen bieten Unterkunft für die ersten Tage bzw. Wochen nach einer Rückkehr (SZ, Zurück auf Null, v. 08.04.2017).

Dementsprechend liegen auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Die im Abschiebezielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage können nur ausnahmsweise dann ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift begründen, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen landesweit (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 83; Nds. OVG, Beschl. v. 04.02.2005 - 11 LA 17/05 -, juris Rn. 4) mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, wobei die drohenden Gefahren allerdings nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein müssen, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 20 „sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“). Dies ist vorliegend nach summarischer Prüfung nicht der Fall.

e) Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG richtet (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG), ist er unzulässig, da eine stattgebende Entscheidung die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern, sondern verschlechtern würde (Nds. OVG, Beschl. v. 14.12.2015 - 8 PA 199/15 -, juris Rn. 5; VG Greifswald, Beschl. v. 24.02.2017 - 4 B 41/17 As HGW -, juris Rn. 22). Darüber hinaus erweist sich die Befristung auch voraussichtlich als rechtmäßig. Ermessensfehler (vgl. zum eingeräumten Ermessen VG Lüneburg, Urt. v. 12.07.2016 - 5 A 63/16 -, juris Rn. 30; so im Ergebnis auch VG München, Urt. v. 16.03.2017 - M 17 K 16.34860 -, juris Rn. 54) bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG durch das Bundesamt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

4. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung entsprechend den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen.

5. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.