Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 10.12.2015, Az.: L 13 AS 135/15

Höhere Kosten der Unterkunft und Heizung; Abstrakte angemessene Wohnungsgröße; Datenerhebung und Datenauswertung durch den kommunalen Träger; Übernahme tatsächlicher Aufwendungen; Leistungsbegehren bzgl. höherer Kosten für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung deutlicher Hinweise auf eingetretene Mietpreissteigerungen; Erforderlichkeit überprüfbarer Erhebungen und Auswertungen zur Wiedergabe aktueller Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
10.12.2015
Aktenzeichen
L 13 AS 135/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 37754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2015:1210.L13AS135.15.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 12.12.2017 - AZ: B 4 AS 33/16 R

Redaktioneller Leitsatz

1. Nach der Rechtsprechung des BSG werden in einem ersten Schritt die abstrakte angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab (Vergleichsraum) für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist.

2. In einem dritten Schritt ist zu ermitteln, wie viel auf dem Wohnungsmarkt für eine Wohnung einfachen Standards aufzuwenden ist; dazu hat eine Datenerhebung und Datenauswertung durch den kommunalen Träger zu erfolgen.

3. Erforderlich dazu sind im Einzelnen überprüfbare Erhebungen und Auswertungen, die eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden; insbesondere müssen solche Werte möglichst aktuell sein, um sichere Rückschlüsse auf das Preisniveau im jeweiligen Vergleichszeitraum zu ermöglichen.

4. Fehlt es an lokalen Erkenntnismöglichkeiten, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen.

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 30. April 2015 wird für den Monat Januar 2012 teilweise aufgehoben, soweit der Beklagte zu einer weiteren Zahlung von mehr als 10 EUR verurteilt worden ist, und für den Monat Februar 2012, soweit der Beklagte zu einer weiteren Zahlung von mehr als 11,52 EUR verurteilt worden ist; die Klage wird insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die notwenigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage höhere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2012. Die Klägerin ist 1960 geboren. Sie bezieht seit 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), mit einer Unterbrechung von August 2009 bis März 2010. In dieser Zeit hat sie eine Erbschaft verbraucht; weiteres Vermögen ist nicht vorhanden. Seit 1992 wohnt sie in einer 77 m2 großen, mit einer Gaszentralheizung beheizten Drei-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in der K. in der kreisfreien niedersächsischen Stadt L ... Bis Dezember 2011 musste sie dafür monatlich 392,16 EUR als Grundmiete, 94 EUR Nebenkostenabschlag und 85 EUR Heizkostenabschlag, insgesamt also 571,16 EUR, an den Vermieter zahlen. Ab dem 1. Januar 2011 wurde der Nebenkostenabschlag um 10 EUR auf 104 EUR monatlich erhöht, sodass sich der monatliche Gesamtbetrag auf 581,16 EUR belief. Zum 1. Januar 2012 erfolgte eine Absenkung des Heizkostenabschlags auf 79 EUR. Auf den Neuantrag der Klägerin vom 17. März 2010 bewilligte der Beklagte ihr zunächst die vollen Unterkunftskosten, abzüglich allein der sogenannten Warmwasserpauschalen. Nachdem die Klägerin sodann eine Mahnung ihrer Vermieterin bezüglich der Neben- und Heizkostennachforderung für das abgeschlossene Jahr 2010 vorgelegt hatte, lehnte der Beklagte zunächst die Übernahme weiterer Betriebskosten mit Bescheid vom 24. Februar 2011 ab. Er verwies dabei auf die für die Stadt L. geltenden Mietobergrenzen. Gleichzeitig übersandte er der Klägerin unter dem 24. Februar 2011 eine Kostensenkungsaufforderung. Darin führte er aus, dass die von der Klägerin zu zahlende Grundmiete von monatlich 392,16 EUR den nach dem aktuellen Mietspiegel für die Stadt L. angemessenen Betrag um 158,66 EUR übersteige. Es sei der Klägerin möglich und zumutbar, ihre Unterkunftskosten auf den angemessenen Betrag von monatlich 233,50 EUR zuzüglich angemessener Betriebs- und Heizkosten zu senken. Diese Hinweise wiederholte der Beklagte in seinem Bescheid vom 9. März 2011, mit dem er der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von April bis September 2011 ab dem Monat September 2011 nur noch die aus seiner Sicht angemessenen Kosten der Unterkunft (insgesamt 416,03 EUR inkl. Heizkosten anstatt zuvor 574,69 EUR) bewilligte. Für den hier streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2012, in dem die Klägerin Einkommen nicht erzielte, beantragte diese am 13. September 2011 die Fortzahlung ihrer Grundsicherungsleistungen. Einen entsprechenden Bewilligungsbescheid erließ der Beklagte unter dem 23. September 2011. Bei der Berechnung der Leistungen wurde ein Unterkunftskostenbedarf i. H. v. insgesamt 422,50 EUR (inkl. Heizkosten) berücksichtigt. Am 15. November 2011 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 23. September 2011. Diesem Antrag gab der Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2011 teilweise statt und erließ unter dem gleichen Datum einen Änderungsbescheid für den gesamten Bewilligungszeitraum von Oktober 2011 bis März 2012, mit dem er Leistungen unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft und Heizung i. H. v. nunmehr 432 EUR monatlich bewilligte. Während des anschließenden Widerspruchsverfahrens erteilte der Beklagte einen Änderungsbescheid vom 26. November 2011, mit dem er die Erhöhung der Regelbedarfe ab Januar 2012 berücksichtigte. Für die Monate Januar bis März 2012 wurden mit dem genannten Bescheid weiterhin Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. v. insgesamt 432 EUR berücksichtigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 17. November 2011 gegen den Bescheid vom 16. November 2011 betreffend die Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2012 als unbegründet zurück. Nach dem zu Grunde liegenden Mietspiegel der Stadt L. und dem daraus entwickelten Konzept zur Angemessenheit der Unterkunftskosten seien eine Grundmiete von 233,50 EUR (50 m2 x 4,67 EUR) und Nebenkosten i. H. v. 113,50 EUR (50 m2 x 2,27 EUR) zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich eine Kaltmiete i. H. v. insgesamt 347 EUR. Zusätzlich seien Heizkosten entsprechend dem aktuellen Abschlag i. H. v. 85 EUR zu berücksichtigen, sodass sich die angemessenen Kosten der Unterkunft insgesamt auf 432 EUR beliefen. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass die Stadt L. ausgehend von einer 2009 durchgeführten Vermieterbefragung (Stichtagsmonat September 2008) durch die M., (in Folgenden: N.) im Dezember 2009 einen qualifizierten Mietspiegel sowie einen Betriebs- und Heizkostenspiegel hatte erstellen lassen. Dieser war nach Beteiligung eines pluralistisch zusammengesetzten Gremiums lokaler Experten durch Ratsbeschluss vom 11. Mai 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Geltung gesetzt worden. Gleichzeitig hatte der Beklagte daraus durch ein weiteres Gutachten der N. vom 26. Dezember 2009 ein Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten entwickeln lassen, das vorliegend zur Anwendung gelangte. Ein ausdrücklicher Beschluss der Stadt L. dazu ist nicht ersichtlich. Abweichend von der Empfehlung in dem N. -Gutachten (einheitlich 4,70 EUR/m2 Nettokaltmiete für das untere Preissegment, vgl. S. 56) war dort eine Differenzierung nach Wohnungsgrößen vorgenommen worden, für die jeweils der oberste Wert der in dem Gutachten ermittelten sog. Zwei-Drittel-Spanne zugrunde gelegt worden war:

Wohnungsgröße

Preis pro m2

bis 50 m2

4,67 EUR

bis 60 m2

4,76 EUR

bis 75 m2

4,71 EUR

bis 85 m2

4,53 EUR

über 85 m2

4,77 EUR

Für Wohnungen bis 85 m2 war die Preisgrenze unter Einbeziehung des preisgebundenen Wohnraums erstellt worden, für größere Wohnungen waren hingegen nur solche des freien Wohnungsmarktes berücksichtigt worden, da es an einer ausreichenden Fallzahl fehlte. Für die kalten Betriebskosten war ein Grenzwert von 2,27 EUR/m2 festgesetzt worden. Die Klägerin legte am Tag der Erteilung des Widerspruchsbescheides, dem 15. Dezember 2011, die Heiz- und Betriebskostenabrechnung ihrer Vermieterin vom 12. November 2011 vor. Nach dieser ergab sich ein Betriebskostenguthaben i. H. v. 4,48 EUR und ein Heizkostenguthaben i. H. v. 159,37 EUR. Dementsprechend änderte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 2011 den Bewilligungsbescheid vom 26. November 2011 ab und bewilligte für Februar 2012 nunmehr nur noch Kosten der Unterkunft i. H. v. 266,63 EUR und für März 2012 i. H. v. 426 EUR. Mit drei weiteren Änderungsbescheiden vom 15. März 2012 berücksichtigte der Beklagte für die Zeit von Oktober bis Dezember 2011, für Januar 2012 und für Februar und März 2012 jeweils zusätzlich einen Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung, nämlich für die Monate Oktober bis Dezember 2011 i. H. v. 8 EUR und für die Monate Januar bis März 2012 i. H. v. 8,60 EUR. Die Klägerin hat am 23. Dezember 2011 Klage zum Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Mit dieser hat sie geltend gemacht, dass der Mietspiegel der Stadt L. nicht als schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) anzusehen sei. Das SG hat ein im Verfahren S 47 AS 980/10 eingeholtes Gutachten des Dr. v. O., wissenschaftlicher Mitarbeiter am P. (Q.) in Darmstadt, vom 21. Juni 2012 nebst ergänzender Stellungnahme vom 17. Mai 2013 beigezogen. Dazu hatte die vom Beklagten mit der Erstellung des Konzeptes beauftragte N. unter dem 26. Januar 2013 und erneut unter dem 7. Oktober 2013 Stellung genommen. Auch diese Stellungnahmen hat das SG zum vorliegenden Verfahren beigezogen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30. April 2015 hat der Sachverständige Dr. v. O. unter Bezugnahme auf sein bereits erstelltes Gutachten ein mündliches Gutachten erstattet und erläutert. In ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2013 hatte N. einen Überblick über die Durchschnittsmieten für in L. angebotene Wohnungen in den Erhebungsquartalen 1/2008 bis 4/2011 gegeben und hierzu ausgeführt, dass deutliche Steigerungen erst zur Mitte des Jahres 2011 zu beobachten seien. Im Hinblick auf die ("kalten") Betriebskosten hatte N. klargestellt, dass nicht die im Ausgangsgutachten (S. 36) angegebenen oberen Grenzen für alle Betriebskostenarten (2,27 EUR/m2) zum Maßstab der angemessenen kalten Betriebskosten hätten gemacht werden sollen, sondern der Betriebskostenspiegel lediglich Richtwerte zur Orientierung enthalte. Für die Praxis sei zu empfehlen, kalte Betriebskosten bis 1,58 EUR/m2 ohne weitergehende Prüfung zu übernehmen. Der gerichtliche Sachverständige hat dieses Vorgehen als sinnvoll eingestuft. Im Übrigen sind sich die Gutachter darüber einig gewesen, dass der Vergleichsraum zutreffend bestimmt sei und die Art und Weise der Datenerhebung den Kriterien des Bundessozialgerichts entspreche; insbesondere sei eine ausreichende Repräsentativität und Validität der Datenerhebung gegeben. Die Daten seien nach anerkannten mathematisch-statistischen Regeln ausgewertet worden. Zwischen den Gutachtern ist allerdings umstritten geblieben, ob die tatsächliche Verfügbarkeit bereits im Rahmen der abstrakten Angemessenheit oder erst bei der konkreten Angemessenheit im Einzelfall zu berücksichtigen ist. Dies habe - so der Sachverständige Dr. v. O. - Auswirkungen auf das methodische Vorgehen. Während N. eine normative Grenze bei 20 % der Wohnungen in der jeweiligen Größenklasse gezogen hat, die konkret verfügbar sein müssten, und diese Grenze für L. als erfüllt angesehen hat, hat der Sachverständige Dr. v. O. unter Hinweis auf die konkreten Verhältnisse im Segment bis 50 m2 eine höhere Quote für erforderlich gehalten, die vorliegend nicht erfüllt sei. Der Sachverständige hat ferner auf die Problematik der erforderlichen Fortschreibung hingewiesen. Er hat es für denkbar gehalten, dass aufgrund der langen Erstellungszeit des Mietspiegels von 14 Monaten der Fortschreibungszeitraum nach unten korrigiert werden müsse. Daten oder Erkenntnisse zur Marktentwicklung in L. lägen ihm allerdings nicht vor. Bekannt sei ihm lediglich, dass es insbesondere in großen Universitätsstädten Ende 2011/Anfang 2012 zu teilweise großen Preissprüngen gekommen sei. Im Übrigen hat der Sachverständige auf den in der N. -Stellungnahme vom 26. Januar 2013 (S. 20) enthaltenen Überblick über die Entwicklung der Angebotsmieten in L. verwiesen. Er hat ferner ausgeführt, dass sich aus dem Lebenshaltungskostenindex zum Stichtag 1. Januar 2012 ausgehend vom 1. September 2009 eine Steigerung von 3,6 % und ausgehend vom 1. September 2010 eine Steigerung von 4,5 % ergebe. Mit der Terminsladung vom 24. Februar 2015 hat das SG den Beklagten zur Mitteilung aufgefordert, ob seit September 2008 eine Fortschreibung des Konzepts stattgefunden habe oder weitere Daten erhoben worden seien. Eine Reaktion des Beklagten ist nicht erfolgt. Mit Urteil vom 30. April 2015 hat das SG den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23. September 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2011 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. März 2012 verurteilt, der Klägerin für die Monate Oktober 2011 bis März 2012 weitere 16 EUR monatlich für die Kosten der Unterkunft zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der von dem Beklagten als angemessen erachteten Grundmiete von 4,67 EUR/m2 zuzüglich eines Betriebskostenzuschlags von 2,27 EUR/m2 kein schlüssiges Konzept zugrunde liege, da der Beklagte die bereits im September 2008 durch Vermieterbefragung erhobenen Daten nicht ausreichend überprüft und fortgeschrieben habe. Insbesondere sei der Beklagte seiner Überprüfungs- und Fortschreibungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Zwar seien der Aktualität eines schlüssigen Konzepts Grenzen gesetzt; das Gericht halte es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten jedoch für geboten, § 22c Abs. 2 SGB II analog heranzuziehen. Dementsprechend sei auch für einen Mietspiegel eine Zwei-Jahres-Frist anzusetzen. Es gehe dabei nicht darum, neue Primärdaten zu erheben, die Behörde habe aber im Rahmen ihrer Überprüfungspflicht zu gewährleisten, dass die Daten weiterhin gerichtlich überprüfbar seien. Maßgeblich für den Beginn der Zwei-Jahres-Frist könne nicht der Zeitpunkt des Ratsbeschlusses der Stadt L. über die Anerkennung des Mietspiegels sein, der am 11. Mai 2010 ergangen sei. Vielmehr könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Mietspiegelerstellung mit dem Beginn der Vermieterbefragungen bereits im September 2008 begonnen habe. In keinem Fall sei insoweit eine längere Frist als 12 Monate anzusetzen. Damit seien spätestens im September 2011 die zu diesem Zeitpunkt bereits 36 Monate alten Daten (Stichtagsmonat September 2008) nicht mehr geeignet gewesen, die aktuelle Situation am Wohnungsmarkt zuverlässig abzubilden. Insofern genüge es auch nicht, die ermittelten Daten allein anhand eines Lebenshaltungskostenindexes anzupassen. Denn nach § 22c Abs. 2 SGB II seien die Kreise und kreisfreien Städte gehalten, eine eventuell erlassene Satzung alle zwei Jahre zu überprüfen. Das müsse auch für ein KdU-Konzept gelten. Eine solche Überprüfung sei mehr als eine reine Indexanpassung. Da der Beklagte keine Daten mitgeteilt habe, die eine Überprüfung oder Fortschreibung der Angemessenheitsgrenze erlaubten, liege ein Ermittlungsausfall vor, der dazu führen müsse, dass die Angemessenheit anhand der Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zzgl. eines Sicherheitszuschlages i. H. v. 10 % zu bestimmen sei. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 13. Mai 2015 Berufung eingelegt. Er hält die getroffene erstinstanzliche Entscheidung für unzutreffend. Das Konzept sei grundsätzlich schlüssig. Es bestehe auch keine Fortschreibungspflicht nach § 22c SGB II; die Vorschrift könne nicht analog herangezogen werden, da es bereits an einer Regelungslücke fehle. Selbst wenn jedoch eine Fortschreibungspflicht bestehen würde, so könne die entsprechende Frist frühestens mit dem Ratsbeschluss vom 11. Mai 2010 beginnen mit der Folge, dass die KdU für den hier vorliegenden Bewilligungszeitraum noch angemessen seien. Im Übrigen führe die fehlende Fortschreibung auch nicht dazu, dass die Daten nicht mehr herangezogen werden könnten, da ein nicht fortgeschriebener, qualifizierter Mietspiegel als einfacher Mietspiegel fortgelte. Damit sei es dann aber Sache des Gerichts, entsprechende Ermittlungen anzustellen, insbesondere von Amts wegen ein Gutachten einzuholen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 30. April 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückweisen. Sie hält die erstinstanzlich getroffene Entscheidung für zutreffend. Im Übrigen sei - unabhängig von einer eventuellen Fortschreibung - schon das ursprüngliche Konzept nicht schlüssig im Sinne der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung gewesen. Für die Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft sei daher auf die Werte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% abzustellen, so dass ihr - der Klägerin - ein Betrag von 363 EUR monatlich zustehe. Mit der Terminsmitteilung vom 6. November 2011 ist der Beklagte nochmals zu seinerseits durchgeführten Ermittlungen zur Fortschreibung des Mietspiegels bzw. des Konzepts befragt worden. Weiterer Sachvortrag ist hierauf nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des weiteren Verfahrens S 47 AS 980/10 des SG Oldenburg sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, nach Zulassung im erstinstanzlichen Urteil insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 30. April 2015 ist im Wesentlichen nicht begründet. Das SG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, der Klägerin jeweils weitere 16 EUR monatlich für die Monate Oktober bis Dezember 2011 und März 2012 sowie weitere 10 EUR für Januar 2012 und 11,52 EUR für Februar 2012 als Kosten der Unterkunft zu gewähren. Die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Im Übrigen ist die erstinstanzliche Verurteilung zu Unrecht ergangen. Klagegegenstand sind allerdings nur noch die drei Änderungsbescheide vom 15. März 2012. Diese haben die ursprünglich streitgegenständlichen Bescheide umfassend ersetzt (§ 96 SGG). Darüber hinaus sind allein die Kosten für Unterkunft und Heizung streitgegenständlich, und diese auch nur im Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung des Beklagten zur Nachzahlung von 16 EUR monatlich, da allein eine Berufung des Beklagten vorliegt. Eine solche Beschränkung des Streitgegenstandes auf die KdU ist auch nach der Änderung des SGB II zum 1. April 2011 weiterhin möglich (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 16, ständige Rspr.). Die Klägerin erfüllt im streitgegenständlichen Zeitraum sämtliche Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II. Sie ist erwerbsfähig und älter als 15 Jahre. Sie hat die für sie geltende Altersgrenze nach 7a SGB II noch nicht erreicht und ist hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, da sie nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt durch ihr Einkommen und Vermögen in ausreichender Weise zu sichern. Von der bestehenden Hilfebedürftigkeit geht der Senat aufgrund des ermittelten Sach- und Streitstandes ebenso aus wie die Beteiligten des Rechtsstreits, so dass weitergehende Ausführungen hierzu nicht erforderlich erscheinen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird der Bedarf für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit er angemessen ist. Das SG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum höhere KdU zu gewähren. Die Richtwertermittlung durch den Beklagten entspricht - bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum - nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG an ein schlüssiges Konzept. Die verfügbaren Daten reichen auch nicht aus, um durch eine Neuberechnung ein schlüssiges Konzept zu erstellen. Die zu stellenden Anforderungen zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze hat das BSG in seinem Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - nochmals zusammengefasst. Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Das Rechtstaatsprinzip fordert die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung. Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze ist daher auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkrete Angemessenheitsprüfung vorzunehmen. Die Prüfung der abstrakten Angemessenheit erfolgt in mehrstufigen Schritten. Nach der Rechtsprechung des BSG (aaO.) werden in einem ersten Schritt die abstrakte angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab (Vergleichsraum) für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. In einem dritten Schritt ist zu ermitteln, wie viel auf dem Wohnungsmarkt für eine Wohnung einfachen Standards aufzuwenden ist. Dazu hat eine Datenerhebung und Datenauswertung durch den kommunalen Träger zu erfolgen. Die Wohnraumgröße, von der im vorliegenden Fall auszugehen ist, beträgt für den Einpersonenhaushalt der Klägerin 50 m2. Insoweit für zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Maßgeblicher Vergleichsraum für die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete ist - wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - die gesamte Stadt L., da es sich hierbei insgesamt um einen homogenen Lebens- und Wohnbereich handelt (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - Rn. 22 m. w. N.). Die Ermittlung der jeweiligen Angemessenheitsgrenze muss nach der zitierten Rechtsprechung auf der Grundlage eines überprüfbaren, "schlüssigen Konzepts" erfolgen. Erforderlich dazu sind im Einzelnen überprüfbare Erhebungen und Auswertungen, die eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (so BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R - Rn. 26; vgl. auch Urteile vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - Rn. 24 und vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - Rn. 16). Insbesondere müssen solche Werte möglichst aktuell sein, um sichere Rückschlüsse auf das Preisniveau im jeweiligen Vergleichszeitraum zu ermöglichen (so BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R - Rn. 29; vgl. auch BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R - Rn. 29: Erfordernis einer zeit- und realitätsgerechten Erfassung der sozialen Wirklichkeit). Bei diesen Ausführungen verkennt der Senat nicht, dass der Aktualität des einem schlüssigen Konzept zu Grunde gelegten Datenmaterials Grenzen gesetzt sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 33 zur Zulässigkeit der Fortschreibung von Mietspiegeldaten) und eine Alterung des Datenmaterials auch bei der Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz [GG]; vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175), dem die angemessen Unterkunftskosten zuzurechnen sind, in vertretbarem Umfang hingenommen werden muss (so zutreffend LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2014 - L 6 AS 18/13 -, Rn. 76). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es einen Zeitraum gibt - der Beklagte nimmt insoweit einen Zwei-Jahres-Zeitraum an -, in dem generell keinerlei weitere Ermittlungen anzustellen sind. Zwar lässt sich eine solche Frist möglicherweise rechtsgrundsätzlich aus der Zusammenschau von § 22c Abs. 2 SGB II und § 558d Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gewinnen. Nach § 22c Abs. 2 SGB II müssen die Kreise und kreisfreien Städte die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen. Nach § 558d Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein qualifizierter Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen; ein einfacher Mietspiegel (§ 558c BGB) soll nach zwei Jahren angepasst werden. Diese Vorschriften schließen jedoch nicht aus, dass bereits vorher Änderungen vorgenommen werden müssen. Nach der Rechtsprechung des BSG sind die Ausgangsdaten zu korrigieren, soweit sich im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren herausstellt, dass es zu nicht vorhersehbaren Preissprüngen gekommen ist (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R -, Rn. 21, ). In diesem Sinne hält das LSG Schleswig-Holstein die Notwendigkeit einer eigenständigen Fortschreibung des Konzepts des Grundsicherungsträgers (Zwischenerhebungen) in dem Zwei-Jahres-Zeitraum zwischen den jeweiligen Mietspiegeln für denkbar (Urteile vom 19. Mai 2015 - L 6 AS 146/13 -, Rn. 76; - L 6 AS 18/13 -, Rn. 75). Das Konzept des Beklagten genügt diesen Anforderungen für die hier streitgegenständliche Zeit ab Oktober 2011 nicht mehr. Aus den erstinstanzlich durchgeführten Ermittlungen hat sich ergeben, dass in dem für die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete maßgeblichen Vergleichsraum (Stadtgebiet L.) bereits zur Mitte des Jahres 2011 deutliche Steigerungen im Bereich der Angebotsmieten eingetreten waren, die im Konzept des Beklagten nicht ansatzweise abgebildet waren und die auch in der Bewilligung für die Klägerin vom 23. September 2011 keinen Niederschlag fanden. Die vom Beklagten bzw. der Stadt L. mit der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes beauftragte N. hat nämlich in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 26. Januar 2013 (S. 20) mitgeteilt, dass vereinfachend für den Stichmonat September 2008 von einer Durchschnittsmiete von 4,95 EUR pro m2 bezogen auf die Angebotsmieten ausgegangen werde. Im Verlaufe des Jahres 2009 sei es zunächst zu einem Anstieg und danach wieder zu einem Rückgang gekommen. Im Verlauf des Jahres 2010 seien dann leichte Steigerungen zu verzeichnen, ein deutlicher Anstieg sei dann zur Jahresmitte 2011 festzustellen; im vierten Quartal 2011 habe die durchschnittliche Angebotsmiete bei 5,18 EUR pro m2 gelegen. Der Sachverständige Dr. v. O. hat dazu in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er zur Marktentwicklung in L. keinerlei Daten oder Erkenntnisse habe; bezogen auf ganz Deutschland hätten indes Ende 2011/Anfang 2012 große Sprünge im Preisniveau vorgelegen, was allerdings vorwiegend die großen Universitätsstädte betroffen habe. Im Übrigen hat er auf die mitgeteilten Daten Bezug genommen. Aus diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass eine merkliche Veränderung des Wohnungsmarktes eingetreten war, die ggf. auch nachträglich eine Korrektur der berücksichtigten Werte erforderlich gemacht hätte. Der Senat verkennt dabei insbesondere nicht, dass die Darstellung der N. nur auf die Angebotsmieten Bezug nimmt. Diese geben den gesamten Mietwohnungsmarkt nur ausschnittsweise wieder und bilden die tatsächlich vereinbarten oder gezahlten Mieten nur unvollständig ab. Allerdings reicht der skizzierte Anstieg der Angebotsmieten aus, um die Validität der erhobenen Daten in Frage zu stellen. Im Hinblick auf die deutlichen Hinweise auf im Jahr 2011 eingetretene Preissteigerungen können die im September 2008 erhobenen Daten nicht ungeprüft weiter zugrunde gelegt werden, da sie gerade nicht mehr die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die aktuellen Verhältnisse des Delmenhorster Wohnungsmarktes wiedergeben. Demgegenüber reichen die seitens des N. -Instituts mitgeteilten Daten jedoch nicht aus, um daraus - im Sinne einer zweitbesten Lösung - ein Konzept für die Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erstellen oder auch nur den Nachbesserungsbedarf benennen zu können. Die gerichtliche Weiterentwicklung eines Konzepts der vorliegenden Art, bei der die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung im Rahmen der Erstellung des qualifizierten Mietspiegels gerade durch eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch entsprechende Interessengruppen und/oder politische Gremien gewährleistet ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 34; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R -, Rn. 28; vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 28. November 2013 - L 7 AS 1121/13 - Rn. 63), erscheint von vornherein problematisch, da im gerichtlichen Verfahren die nach dem Konzept eigentlich vorgesehene Einbindung der Interessengruppen und/oder politischen Gremien nicht erfolgen kann. Darüber hinaus ist die Veränderung der Angebotsmieten, wie sie die vom Beklagten beauftragte N. mitgeteilt hat, als Datengrundlage für eine Fortentwicklung und Anpassung des Konzepts nicht geeignet. Es lässt sich aus der Veränderung der Angebotsmieten nicht entnehmen, ob die diesbezügliche Ermittlung auf einer hinreichend repräsentativen und validen Datengrundlage beruht. Das hängt zum einen damit zusammen, dass die Angebotsmieten nur einen Teil des Wohnungsmarktes abbilden; die tatsächlich vereinbarten Mieten können erheblich abweichen, wobei sich diese Abweichung regelmäßig nicht zum Nachteil der Leistungsempfänger auswirkt, da die Angebotsmieten die vereinbarten Mieten tendenziell übersteigen. Zum anderen aber - und das ist aus der Sicht des Senates entscheidend - beruhen die mitgeteilten Mieten allein auf einer Abfrage der Datenbank R., ohne dass ein Abgleich stattgefunden hätte, in welchem Maß diese Daten mit den tatsächlich anmietbaren Wohnungen übereinstimmen. Schließlich fehlen auch jegliche Angaben dazu, welcher Wohnungsgröße und welchem Ausstattungssegment die erhobenen Daten zuzuordnen sind. Insofern wäre aber jedenfalls in Anknüpfung an die ursprünglich gewählte Berechnungsmethode nachzuhalten gewesen, ob beispielweise der Anstieg für kleinere Wohnungen vom Preisanstieg bei größeren Wohnungen abweicht. Der Beklagte hat insoweit bei der ursprünglichen Mietspiegelerstellung gerade keinen einheitlichen Quadratmeterpreis für die Bruttokaltmiete ausgewiesen, sondern nach Wohnungsgrößen differenziert. Damit ist aber auch bei einer Fortschreibung eine entsprechende Differenzierung vorzunehmen. Auch aus diesem Grunde ist die ebenfalls in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung andiskutierte Fortschreibung aufgrund des Verbraucherpreisindexes nicht adäquat. Im Übrigen wäre für eine derartige Fortschreibung auch zunächst eine genaue Kenntnis der tatsächlichen Marktentwicklung erforderlich. Der gerichtliche Sachverständige Dr. v. O. hat in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass ihm keine Daten zur Marktentwicklung in L. vorliegen. Sofern der Bevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausgeführt hat, solche Daten ließen sich sicherlich bei entsprechenden Unternehmen beschaffen, so ist festzuhalten, dass sowohl der erkennende Senat als auch das erstinstanzliche Gericht jeweils beim Beklagten angefragt haben, ob weitere Daten zur Fortschreibung des KdU-Konzeptes ermittelt worden sind, ohne dass diese zur Verfügung gestellt worden wären oder auch nur entsprechende Ermittlungen mitgeteilt worden wären. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts vorrangig Angelegenheit des Grundsicherungsträgers. Im Rechtsstreit muss er sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung des Gerichts vorlegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungsverpflichtung nach § 103 Satz 1, 2. Halbs. SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R -, Rn. 24; vgl. auch Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R -, Rn. 21; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R -, Rn. 25). Soweit indes keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, ist es nicht erforderlich, deshalb unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen nachträglich durchzuführen. Die Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen ist in diesen Fällen begrenzt, sofern nachvollziehbare Darlegungen dazu erfolgen, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht entwickelt werden kann; auch bei der Annahme eines Fehlens von Erkenntnismöglichkeiten und -mitteln muss nach der Würdigung der Tatsacheninstanzen erkennbar sein, dass das Gericht bei dieser Feststellung die generellen rechtlichen Anforderungen für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts berücksichtigt hat. Erst wenn solche Feststellungen erfolgt sind, ist ein Rückgriff auf die Tabellenwerte des WoGG zu rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 44/12 R -, Rn. 18; Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/12 R -, Rn. 17; Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R, Rn. 24; zuletzt Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 19). Da es sich um einen abgeschlossenen Bewilligungszeitraum handelt, das Konzept zur Ermittlung der angemessenen KdU des Beklagten aus den oben im Einzelnen ausgeführten Gründen nicht verwertbar ist und der Beklagte seiner prozessualen Mitwirkungspflicht in Form der Nachholung der unterbliebenen Datenerhebung trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen ist, ist die Amtsermittlungspflicht des Senats nach den oben dargelegten Grundsätzen begrenzt. Die erstinstanzlich durchgeführten Ermittlungen haben keine weiteren Erkenntnisse erbracht, insbesondere hat der gerichtliche Sachverständige Dr. von O., bei dem es sich um einen ausgewiesenen Experten handelt, ausgeführt, dass ihm Daten und Erkenntnisse zur Marktentwicklung in L. nicht vorlägen. Unter diesen Umständen vermag der Senat die tatsächliche Angemessenheitsgrenze im Vergleichsraum (Stadtgebiet L.) nicht festzustellen. Fehlt es danach an lokalen Erkenntnismöglichkeiten, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Um eine unbegrenzte Kostenübernahme durch die steuerfinanzierten Leistungen zu vermeiden, ist nach den dargelegten Grundsätzen eine Obergrenze anhand der Tabellenwerte von § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherungszuschlages von 10 % zu bilden. Dem entspricht das erstinstanzliche Urteil dem Grunde nach. Die kreisfreie Stadt L. ist nach der Anlage 1 zur Wohngeldverordnung der Stufe 3 zuzuordnen. Daraus ergibt sich für eine Person ein Wert von 330 EUR, der um 10 % auf 363 EUR zu erhöhen ist. Diesem Betrag sind dann noch die tatsächlichen Heizkosten von 86 EUR bzw. 79 EUR monatlich hinzuzurechnen. Ob sich aus § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung) für die Klägerin ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen ergeben würde, bedarf keiner Entscheidung, da die Klägerin selbst nur einen Unterkunftskostenbedarf (Bruttokaltmiete) in Höhe von 363 EUR geltend macht und sie dementsprechend gegen das ihrem Klagebegehren im vollem Umfang stattgebende Urteil keine Berufung eingelegt hat. Allerdings sind die zugesprochenen Beträge für die Monate Januar und Februar 2012 aufgrund des geänderten Heizkostenabschlages und der erhaltenen Heiz- und Betriebskostennachzahlung zu korrigieren. Für den Monat Januar 2012 ist bereits der geänderte Heizkostenabschlag (79 EUR statt 85 EUR) zu berücksichtigen, so dass sich nur noch ein Nachzahlungsbetrag von 10 EUR ergibt (bewilligt: 432 EUR; Bedarf: 363 EUR zzgl. 79 EUR Heizkostenabschlag). Für Februar 2012 hat die Klägerin lediglich den Betrag von 266,63 EUR als Kosten der Unterkunft bewilligt bekommen (426 EUR Miete inklusive Nebenkosten abzüglich der Heizkostenrückerstattung in Höhe von 159,37 EUR). Demgegenüber belaufen sich die angemessenen Unterkunftskosten bei richtiger Berechnung auf 278,15 EUR (363 EUR zzgl. 79 EUR Heizkostenabschlag und [gemäß § 22 Abs. 3 SGB II] abzgl. 159,37 EUR Heizkostenerstattung und 4,48 EUR Betriebskostenerstattung). Der Nachzahlungsbetrag beläuft sich damit lediglich auf 11,52 EUR für Februar 2012. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Das Obsiegen des Beklagten im Berufungsverfahren bewertet der Senat als verhältnismäßig gering. Eine eigenständige Berücksichtigung dieses Obsiegensanteils in der Kostenentscheidung ist daher nicht geboten. Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits ist nicht ersichtlich, da der Senat allein die gesetzlichen Vorschriften und die dazu ergangene Rechtsprechung des BSG angewandt hat. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen des BSG an die zeit- und realitätsgerechte Erfassung der Verhältnisse auf dem örtlichen Mietwohnungsmarkt.