Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 10.12.2015, Az.: L 13 AS 167/14

Ersatzanspruch nach § 34 SGB II; Aufrechterhalten der Hilfebedürftigkeit; Herbeiführen der Hilfebedürftigkeit; Prinzipiell unbegrenzter Haftungsumfang; Grob fahrlässige Herbeiführung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zweites Buch; Ausschluss der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten durch Sanktionierung des Fehlverhaltens; Absehen des Gesetzgebers von der Normierung eines Ersatzanspruchs für das Aufrechterhalten der Hilfebedürftigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
10.12.2015
Aktenzeichen
L 13 AS 167/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 37757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2015:1210.L13AS167.14.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 08.02.2017 - AZ: B 14 AS 3/16 R

Redaktioneller Leitsatz

1. Angesichts des prinzipiell unbegrenzten Haftungsumfangs nach § 34 SGB II erscheint eine enge, am Wortlaut orientierte Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen als geboten.

2. Sofern auch das bloße Aufrechterhalten der Hilfebedürftigkeit unter das "Herbeiführen" subsumiert würde, wäre eine Grenzziehung hinsichtlich des Umfangs des Ersatzanspruches in vielen Fällen schlechterdings nicht mehr möglich.

3. Auch wäre die Feststellung der Kausalität zwischen dem Fehlverhalten und dem Fortbestand der Hilfebedürftigkeit mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.

4. Diese Überlegungen sprechen dafür, dass der Gesetzgeber bewusst von der Normierung eines Ersatzanspruchs für das Aufrechterhalten der Hilfebedürftigkeit abgesehen hat.

5. Der Senat übersieht dabei nicht, dass sich Wertungswidersprüche unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und Vergleichbarkeit von die Hilfebedürftigkeit vergrößernden und sie herbeiführenden Verhaltensweisen ergeben können; diese sind jedoch vor dem Hintergrund der gebotenen restriktiven Auslegung hinzunehmen.

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 28. April 2014 und der Bescheid der für den Beklagten handelnden Samtgemeinde J. vom 18. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 26. September 2012 und in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 28. April 2014 werden aufgehoben.

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen vom Beklagten geltend gemachten Ersatz nach § 34 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1974 geborene Kläger ist kasachischer Staatsangehöriger. Er verfügt über eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Die Erwerbstätigkeit ist gestattet. Zusammen mit seiner 1976 geborenen Ehefrau und den beiden 1994 und 1996 geborenen Kindern lebt er in J ... Seine Ehefrau und seine Kinder sind deutsche Staatsangehörige.

Die Bedarfsgemeinschaft bezieht laufend ergänzende Leistungen nach dem SGB II, da ausreichendes Einkommen und Vermögen nach den Feststellungen des Beklagten nicht vorhanden sind. Mit Bescheid vom 24. Januar 2011 bewilligte die für den Beklagten handelnde Samtgemeinde J. dem Kläger und seiner Familie Leistungen für die Zeit von Februar bis Juni 2011. Änderungsbescheide dazu ergingen am 25. März 2011, am 28. April 2011 und am 2. Mai 2011.

Für die Zeit ab dem 14. Februar 2011 schloss der Kläger mit der Zeitarbeitsfirma K. einen unbefristeten Arbeitsvertrag, nach dem er als Schweißer eingestellt wurde. Der Arbeitgeber war nach dem Arbeitsvertrag berechtigt, dem Kläger vorübergehend andere Tätigkeiten zuzuweisen, die auch von weniger qualifizierten Kräften durchgeführt werden konnten. Bereits am 23. Februar 2011 kam es zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Zeitarbeitsfirma. Nach Mitteilung des Arbeitgebers habe der Kläger am 22. Februar 2011 telefonisch mitgeteilt, dass er seinen Arbeitseinsatz beim Auftraggeber des Arbeitgebers nicht fortführen wolle, da er nicht als Schweißer eingesetzt sei und außerdem lieber im Schichtdienst arbeiten wolle. Obwohl er zur Arbeitsaufnahme aufgefordert worden sei, habe er die Tätigkeit nicht wieder aufgenommen. Daher sei die Kündigung zum 28. Februar 2011 erfolgt.

Mit Schreiben vom 9. März 2011 hörte die Samtgemeinde J. den Kläger zu einer beabsichtigten Kürzung der Regelleistung in Höhe von 30 % an. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 21. März 2011 mit, dass ihm von der Zeitarbeitsfirma eine Tätigkeit als Schweißer zugesagt worden sei. Im Einsatzbetrieb sei er dann gleichwohl zunächst als Schlosser beschäftigt worden; er habe dort aber nicht arbeiten können, da seine Deutschkenntnisse nicht ausgereicht hätten. Da überdies kein Arbeitsplatz für ihn als Schweißer vorhanden gewesen sei, sei ihm gekündigt worden.

Mit Sanktionsbescheid vom 12. Mai 2011 senkte die Samtgemeinde J. die Leistungen des Klägers um 30 % ab, beginnend am 1. Juni 2011. In dem Bescheid enthalten war zugleich die Änderung der Leistungsbewilligung für den Monat Juni 2011.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 21. Juni 2011 bewilligte die Samtgemeinde mit Bescheid vom 6. Juli 2011 Leistungen für die Monate Juli bis August 2011 unter Berücksichtigung des Sanktionsbetrages und für die Monate September bis Dezember 2011 in ungekürzter Höhe.

Der Kläger schloss sodann zum 31. August 2011 einen Arbeitsvertrag als Schweißer ab. Nach diesem sollte die Lohnzahlung jeweils zum 20. des Folgemonats erfolgen. Mit Änderungsbescheid vom 7. Oktober 2011 änderte die Samtgemeinde die Leistungsbewilligung ab und bewilligte der klägerischen Bedarfsgemeinschaft Leistungen nur noch für Juli bis September 2011. Für Oktober bis Dezember 2011 lehnte sie die Leistungsbewilligung ab, da das Einkommen des Klägers den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft decke.

Mit Schreiben vom 29. März 2012 hörte die Samtgemeinde den Kläger und seine Ehefrau zu der beabsichtigten Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II an, ohne indes die Schadenshöhe bereits konkret zu benennen. Dazu äußerten sich der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 13. April 2012 dahingehend, dass eine Rückforderung eine unzumutbare Härte darstelle. Der Kläger habe sich gerade als Fahrer selbständig gemacht und könne daher kein Geld entbehren.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Mai 2012 machte die Samtgemeinde einen Ersatzanspruch in Höhe von 7520,97 EUR geltend. Wenn der Kläger nicht schuldhaft seinen Arbeitsplatz bei der Firma L. aufgegeben hätte, hätte kein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Grundsicherungsleistungen für die Zeit von April bis September 2011 bestanden. Vielmehr hätten der Kläger und seine Familie Wohngeld und Kinderzuschlag erhalten. Daher sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 7520,97 EUR (inklusive Sozialversicherungsbeiträgen für den Kläger) entstanden, den der Kläger und seine Ehefrau zu ersetzen hätten. Entsprechende Berechnungsbögen waren beigefügt.

Dagegen erhoben der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 14. Juni 2012 Widerspruch. Den Widerspruch der Eheleute wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2012 - zugestellt am 29. September 2012 - als unbegründet zurück.

Der Kläger und seine Ehefrau haben am 29. Oktober 2012 Klage zum Sozialgericht Osnabrück erhoben. Diese haben sie damit begründet, dass die Ehefrau des Klägers von dem Ersatzanspruch nicht betroffen sei. Überdies liege bereits kein vertragswidriges Verhalten des Klägers vor, da ihn der Arbeitgeber arbeitsvertragswidrig eingesetzt habe. Insofern fehle es auch an Ermittlungen des Beklagten. Weiterhin sei das Verhalten des Klägers mit dem Sanktionsbescheid vom 12. Mai 2011 bereits berücksichtigt worden, sodass sich eine doppelte Sanktionierung durch die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ergebe. Der Kläger verwies schließlich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 2. November 2012 - B 4 AS 39/12 R - und vom 16. April 2013 - B 14 AS 55/12 R -), nach denen ein besonderer Sozialwidrigkeitszusammenhang erforderlich sei, der im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. "Normale(r)" Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seien über § 31 SGB II ausreichend sanktioniert.

Mit Schriftsatz vom 21. März 2013 hat der Beklagte klargestellt, dass sich der Ersatzanspruch allein gegen den Kläger richte. In der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2014 hat der Beklagte ein entsprechendes Anerkenntnis (einschließlich Kostenanerkenntnis) hinsichtlich der Ehefrau des Klägers abgegeben, das vom Klägervertreter angenommen worden ist. Nach Anhörung des Klägers und seiner Ehefrau hat das Sozialgericht mit Urteil vom gleichen Tage die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids verwiesen und zusätzlich angeführt, dass es dem Kläger zuzumuten gewesen sei, die arbeitsvertraglich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen. Das Urteil ist dem Klägervertreter am 5. Juni 2014 zugestellt worden.

Der Kläger hat am 12. Juni 2014 Berufung eingelegt. Mit dieser verfolgt er sein Begehren weiter.

Er beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 28. April 2014 und den Bescheid der für den Beklagten handelnden Samtgemeinde J. vom 18. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2012 und in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 28. April 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er noch einmal darauf, dass sich der Kläger bei seinem Verhalten gegenüber seinem Arbeitgeber habe bewusst sein müssen, dass die zu erwartende Kündigung zur Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft insgesamt führen würde. Daher sei der Ersatzanspruch auch weiterhin auf die gesamten Aufwendungen für die Bedarfsgemeinschaft bis zur aus der Arbeitsaufnahme des Klägers resultierenden Bedarfsdeckung ab Oktober 2011 gerichtet.

Die Beteiligten haben am 8. Dezember 2015 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der für den Beklagten handelnden Gemeinde J. sowie des Beklagten selbst verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 28. April 2014 und der Bescheid der für den Beklagten handelnden Samtgemeinde J. vom 18. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2012 und in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 28. April 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Ersatz der für die Bedarfsgemeinschaft erbrachten Grundsicherungsleistungen nach § 34 SGB II für die Zeit von April bis September 2011.

Streitgegenständlich sind nunmehr nur noch die Ersatzansprüche gegen den Kläger zu 1). Die gegen die Klägerin zu 2) gerichteten Ersatzansprüche sind in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 28. April 2014 durch ein entsprechendes Anerkenntnis des Beklagten, das die Klägerin angenommen hat, ausgeräumt worden. Berufungsführer ist daher allein der Kläger zu 1).

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Ersatzanspruch kommt allein § 34 SGB II in der ab dem 1. April 2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) in Betracht. Zwar liegt das hier vom Beklagten angeführte Fehlverhalten, das Fernbleiben vom Arbeitsplatz seit dem 23. Februar 2011, vor dem Inkrafttreten der geänderten Fassung. Allerdings fehlt es im Hinblick auf § 34 SGB II an einer ausdrücklichen Übergangsvorschrift, so dass mit der Gesetzesänderung die neue Fassung der Vorschrift anzuwenden ist. Sofern darin - wegen der Verschärfung der Vorschrift im Hinblick auf die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen - eine Rückwirkung gesehen werden kann, so ist klarzustellen, dass es sich lediglich um eine tatbestandliche Rückanknüpfung handelt, die gemessen am Rechtstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) regelmäßig zulässig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 20 Rn. 68 ff. m.w.N.).

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 1. April 2014 geltenden Fassung ist derjenige zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat.

Insoweit ist ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Verhalten des Klägers bereits zu dem Sanktionsbescheid vom 12. Mai 2011 geführt hat. Die Sanktionsregelungen der §§ 31 ff. SGB II sind keineswegs als abschließenden Regelungen zu sehen, neben denen eine weitergehende Anwendung des quasi-deliktischen Ersatzanspruches ausgeschlossen wäre. Während die Sanktionsregelung des § 31 SGB II a.F. zwar zu einer reduzierten Leistungsbewilligung führt, gleichwohl aber die Existenz in der aktuellen Notlage sichert, bezweckt die Ersatzpflicht des § 34 SGB II die Durchsetzung des Nachranggrundsatzes nach § 2 SGB II (so Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. April 2013 - L 19 AS 1303/12 -, juris, Rn. 37 m.w.N.). Beide Vorschriften stehen damit in einem inneren Zusammenhang und bilden ein einheitliches System der Reaktion auf sozialwidriges Verhalten: Weil der quasi-deliktische Ersatzanspruch existiert, kann gleichwohl eine (reduzierte) Leistungsbewilligung trotz eines entsprechenden Verhaltens des Hilfebedürftigen und unabhängig von einer möglichen Verschuldensfrage (dazu BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 55/12 R -, Rn. 18) erfolgen; umgekehrt kann dann aber auch die verhängte Sanktion den Ersatzanspruch nicht generell ausschließen.

Allerdings liegt vorliegend kein "Herbeiführen" der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen vor. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, inwiefern als "Herbeiführen" auch das bloße "Aufrechterhalten" der Hilfebedürftigkeit anzusehen ist. Dies wird als ausgeschlossen angesehen, weil es an der nach dem Wortlaut erforderlichen Kausalität fehle (so Grote-Seifert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 34 Rn. 21; Link in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 34 Rn. 21; ohne Begründung Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. März 2008 - L 3 B 187/07 AS-ER -, juris Rn. 13). Andere Stimmen sehen demgegenüber das bloße Aufrechterhalten der Hilfebedürftigkeit als ausreichend an; das sei durch den Wortlaut gerade nicht ausgeschlossen (so z.B. Fachliche Hinweise-BA § 34 [34.7]). Es sei dann allerdings genau zu prüfen, wie weit tatsächlich (auch betragsmäßig) Kausalität zwischen dem Verhalten des Hilfebedürftigen und der Hilfebedürftigkeit bestehe. Der Senat kann sich dieser letztgenannten Ansicht nicht anschließen, da sie mit der vom BSG geforderten und auch vom Senat für angebracht gehaltenen, einschränkenden Auslegung der Norm (Urteil vom 2. November 2012 - B 4 AS 39/12 R -, Rn, 19; vgl. auch Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 55/12 R -, Rn. 18) nicht zu vereinbaren ist. Angesichts des prinzipiell unbegrenzten Haftungsumfangs nach § 34 SGB II erscheint eine solche enge, am Wortlaut orientierte Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen als geboten. Sofern auch das bloße Aufrechterhalten der Hilfebedürftigkeit unter das "Herbeiführen" subsumiert würde, wäre eine Grenzziehung hinsichtlich des Umfangs des Ersatzanspruches in vielen Fällen schlechterdings nicht mehr möglich. Auch wäre die Feststellung der Kausalität zwischen dem Fehlverhalten und dem Fortbestand der Hilfebedürftigkeit mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. So wäre im vorliegenden Fall denkbar, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers aus anderen Gründen ohnehin alsbald beendet worden wäre. Diese Überlegungen sprechen dafür, dass der Gesetzgeber bewusst von der Normierung eines Ersatzanspruchs für das Aufrechterhalten der Hilfebedürftigkeit abgesehen hat.

Der Senat übersieht dabei nicht, dass sich Wertungswidersprüche unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und Vergleichbarkeit von die Hilfebedürftigkeit vergrößernden und sie herbeiführenden Verhaltensweisen ergeben können; diese sind jedoch vor dem Hintergrund der gebotenen restriktiven Auslegung hinzunehmen.

Da mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ersatzanspruches im vorliegenden Fall nicht gegeben sind (zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verhaltens bestand bereits Hilfebedürftigkeit), kommt es auf den Umfang der Ersatzpflicht nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen, da die Voraussetzungen des Ersatzanspruches nach § 34 SGB II im Allgemeinen und die Auslegung des Merkmals des "Herbeiführens" der Hilfebedürftigkeit nicht geklärt sind; dieser Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu.