Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.06.2003, Az.: 6 B 2545/03

Abordnung; Anspruch auf Abordnung; außergewöhnliche Härte

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
17.06.2003
Aktenzeichen
6 B 2545/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Auch wenn es in der Norm nicht erwähnt ist, kann auf eine beantragte Abordnung eines Beamten unter besonderen Voraussetzungen ein Anspruch bestehen.

Der Umstand, dass eine Studienrätin lange an einer Orientierungsstufe unterrichtet hat, steht ihrem späteren Einsatz in der Sekundarstufe II eines Gymnasiums mit voller Stundenzahl nicht mit einem sog. Haupt- und Korrekturfach nicht entgegen.

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin begehrt die Verlängerung einer ausgelaufenen Abordnungszeit.

2

Die im ... geborene Antragstellerin ist verheiratet und die Mutter ein.. im ... geborenen .... Nach einem Studium in den Fächern Sport und Englisch und erfolgtem Ersten Staatsexamen wurde die Antragstellerin mit Wirkung zum 1. November 1978 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Studienreferendarin ernannt. Nach erfolgtem Zweiten Staatsexamen wurde sie mit Wirkung vom 25. August 1980 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienassessorin ernannt. Ihre Beförderung zur Studienrätin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte am 31. Oktober 1985. Nachdem sie zunächst in einen Dienstposten an der Orientierungsstufe der ...-Schule in D... eingewiesen worden war, wurde sie mit Wirkung vom 1. August 1992 an das Gymnasium ... in D... versetzt.

3

Mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2001 wurde die Antragstellerin mit ihrer gesamten regelmäßigen Arbeitszeit als Teilzeitbeschäftigte für die Zeit vom 01. August 2001 bis zum 31. Juli 2003 von ihrer Stammschule Gymnasium ... an die Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe in O... (im Bereich der Bezirksregierung Lüneburg) abgeordnet. Diese Verfügung wurde bestandskräftig und die Antragstellerin nahm an dieser Schule ihren Dienst auf. Mit Bescheid vom 14. März 2002 wurde von der Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragstellerin auf deren Antrag auf Grund ihrer vorübergehend herabgeminderten Dienstfähigkeit eine Stundenermäßigung von 6 Wochenstunden mit sofortiger Wirkung bis zum 31. Juli 2002 ausgesprochen. Für die Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2003 wurde mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2002 auf den Antrag der Antragstellerin die Regelstundenzahl auf 22 Wochenstunden festgesetzt.

4

Nachdem zunächst seitens der Antragsgegnerin eine weitere Abordnung der Antragstellerin über den 1. August 2003 hinaus von der Stammschule an die Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe in O... vorgesehen und von ihr unter dem Datum des 27. März 2003 eine entsprechende Verfügung im Entwurf ausgefertigt worden war, wurde von der Bezirksregierung Lüneburg, Außenstelle V..., eine weitere Abordnung der Antragstellerin abgelehnt. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin der Antragstellerin mit Schreiben vom 3. April 2003 mit, dass sie sich wegen ihres weiteren Unterrichtseinsatzes ab dem 1. August 2003 mit einem schulfachlichen Dezernenten in Verbindung setzen solle. Mit Schreiben vom 5. und 15 Mai 2003 wandte sich daraufhin die Antragstellerin an die Antragsgegnerin mit dem Begehren, ihre Abordnung von ihrer Stammschule an das Schulzentrum in O... mindestens für ein Jahr zu verlängern. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass ihrer Schulleiterin beim Schulzentrum O... die Gründe für die Nichtverlängerung der Abordnung nicht bekannt seien; auch habe ein Schulaufsichtsbeamter kürzlich die Ansicht geäußert, entsprechend ihrem Antrage könne die Abordnung verlängert werden. Insbesondere bestehe am Schulzentrum O... in der Orientierungsstufe ein erheblicher Bedarf für die von ihr unterrichteten Fächer Englisch, Welt und Umwelt, Kunst und Sozialtraining. Dem gegenüber bestehe an ihrer Stammschule in D... für sie kein Unterrichtsbedarf, weil dort keine Orientierungsstufe eingerichtet worden sei.

5

Mit dem Bescheid vom 17. Mai 2003 lehnte die Antragsgegnerin die begehrte Abordnung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Bezirksregierung Lüneburg an der Fortsetzung der Abordnung kein Interesse mehr habe. Da an der Stammschule der Antragsgegnerin bereits das Fach Englisch gut mit Lehrkräften versorgt sei, werde überlegt, sie mit einer Teilstundenzahl von 8 Wochenstunden an das ...-Gymnasium in D... abzuordnen. Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Mai 2003 Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2003 als unzulässig zurückwies. Es wurde von ihr ausgeführt, dass zu Gunsten der Antragstellerin kein subjektiv- öffentliches Recht auf Abordnung bestehe, da die beamtenrechtliche Regelung über die Abordnung allein im Interesse des Dienstherren bestehe. Aber auch in der Sache sei ein Anspruch auf weitere Abordnung nicht gegeben, da an der betreffenden Schule und im Bereich der Bezirksregierung Lüneburg durch Zielversetzungen und Neueinstellungen die Unterrichtsversorgung im Fach Englisch gesichert sei. Hinzu komme, das die Orientierungsstufen ab dem Schuljahr 2004/2005 aufgelöst würden, so dass eine Rückkehr aller abgeordneten Lehrkräfte an ihre Stammschulen anzustreben sei.

6

Dagegen hatte die Klägerin am 9. Juli 2003 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Aktenzeichen: 6 A 2473/03).

7

Am 14. Juli 2003 hat sich die Antragstellerin an das Gericht mit dem Begehren um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Sie macht geltend: Der Erlass einer Regelungsanordnung für die Dauer des anhängigen Hauptsacheverfahrens sei nötig, da anderenfalls effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet sei. Denn das neue Schuljahr würde beginnen, bevor das Gericht in der Hauptsache entscheiden könne. Würde sich später herausstellen, dass sie Anspruch auf die Abordnung hätte, so wäre ihr Rechtsschutzbegehren durch den Zeitablauf überrollt worden. Auch in der Sache habe sie einen Anspruch auf weitere Abordnung. Da es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, in ihrem Ausbildungsfach Sport zu unterrichten, wäre sie darauf angewiesen, entweder in ihrem Ausbildungsfach Englisch Unterricht zu erteilen oder sogenannten fachfremden Unterricht in anderen Fächern zu geben. Jedoch gebiete die Rücksichtnahme auf ihren Gesundheitszustand, dass sie nicht mit ihrer vollen Stundenzahl das schwierige Korrekturfach Englisch unterrichten müsse, da sie in diesem Falle arbeitsmäßig völlig überfordert wäre. Es sei ihr aber auch nicht zuzumuten, in den Gymnasialklassen der Mittel- und Oberstufe Englisch oder fachfremden Unterricht zu erteilen, weil sie dem einerseits gesundheitlich nicht gewachsen wäre und andererseits fachfremden Unterricht in höheren Klassen mangels ihrer Vorbildung nicht erteilen könne. Im übrigen entspreche dies auch dem wohlverstandenem Interesse der Schüler der jeweiligen höheren Klassen, da diese einen Anspruch auf einen fachlich hochwertigen Unterricht durch entsprechend vorgebildete Lehrkräfte hätten. Auch habe die Schulleiterin der Orientierungsstufe O... ihr versichert, dass sie dort durchaus weiterhin unterrichten könne.

8

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

9

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Klageverfahrens über den 31. Juli 2003 hinaus von ihrer Stammschule an die Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe in O... abzuordnen.

10

Die fernmündlich gehörte Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und verweist auf die Begründung der angegriffenen Bescheide, die Gegenstand des Klageverfahrens sind.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten zum Aktenzeichen 6 A 2473/03 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

12

II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, einen im Wege der einstweiligen Anordnung durchzusetzenden Regelungsanspruch darauf zu haben, dass sie einstweilen weiterhin an die Schule in O... abgeordnet wird.

13

Da die Abordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2001, die als zeitliches Ende der Abordnung den 31. Juli 2003 bestimmte, bestandskräftig geworden ist, beurteilt sich das Begehren der Antragstellerin zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO. Die zutreffende Klageart in dem Hauptsacheverfahren ist die Verpflichtungsklage der Antragstellerin, mit der sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, zu ihren Gunsten eine Abordnungsverfügung mit der weiteren Abordnung nach O... zu erlassen, wobei es sich bei der Abordnung um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwGE 60, 144, 146 = DVBl 1980, 882, 883 = NJW 1981, 67, 68).

14

Dabei sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, wie dies im Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2003 zum Ausdruck kommt, auch bei der Abordnung durchaus einen Anspruch auf Abordnung geben kann. Zwar ist in § 31 Abs. 1 Satz Niedersächsisches Beamtengesetz - NBG - in der Fassung vom 18. Dezember 2001 (Nds.GVBl. S. 806) im Unterschied zur Rechtslage bei der Versetzung (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 NBG) eine Abordnung auf Antrag ausdrücklich nicht vorgesehen, wenn es dort heißt, dass aus dienstlichen Gründen der Beamte vorübergehend zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden kann. Indessen ist der Rechtsbegriff der „dienstlichen Gründe“ und das in der Vorschrift eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung der dem Dienstherren zu Gunsten der Beamten obliegenden Fürsorgepflicht (vgl. § 87 Abs. 1, 2 NBG) so zu verstehen, dass ähnlich wie bei der Versetzung eine Abordnung auch auf Antrag des Beamten in seinem Interesse erfolgen kann (vgl. grundlegend: Günther, Änderungen des funktionellen Amtes, Versetzung, Abordnung, Umsetzung, ZBR 1978, 73, 82; Müssig Rechtsprobleme der beamtenrechtlichen Abordnung, ZBR 1990, 109, 112 mwN).

15

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Auch kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn dies notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der Regelung) als auch ein Anordnungsanspruch (ein materieller Schutzanspruch) für die Antragstellerin besteht und dass deren Vorliegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht wurde (vgl. § 123 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht erfüllt.

16

Ein Anordnungsgrund ist im vorliegenden Falle nicht gegeben. Regelmäßig steht schon dem Verlangen, dass der Dienstherr eine bestimmte innerdienstliche Organisationsverfügung vornehmen möge, das Verbot entgegen, im Wege der einstweiligen Anordnung eine Hauptsache vorweg zu nehmen. Denn in der Regel besteht ein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchführung von Organisationsakten, damit die wirksame Erledigung der laufenden öffentlichen Aufgaben gewährleistet bleibt (Vgl. BayVGH ZBR 1997, 194, 195; vgl. auch § 192 Abs. 3 Nr. 3 NBG). Eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache kann allenfalls dann aus Gründen der Wahrung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, wenn es der Beamtin schlechthin nicht zuzumuten ist, die Folgen einer organisatorischen Regelung auch nur vorübergehend hinzunehmen. Im vorliegenden Falle war der Antragstellerin seit langem bekannt, dass ihre Abordnung von der Stammschule an die Schule nach O... nur vorübergehender Natur war, wie es dem Institut der Abordnung entspricht. Dass es ihr unzumutbar wäre, den Dienst an ihrer Stammschule wieder aufzunehmen, ist nicht ersichtlich. Die Rechte einer Beamtin knüpfen an ihren Status an oder sind unabhängig davon gesetzlich begründet; sie hat auch kein „Recht am Amt“, weder an dem funktionell-abstrakten Amt bei einer bestimmten Behörde noch an ihrem Dienstposten, dem konkret-funktionellen Amt. Denn es entspricht gerade dem Wesen des Berufsbeamtentums, dass Abordnungen und Versetzungen im Rahmen der einschlägigen Vorschriften des Landesbeamtenrechts möglich sein müssen. Anders wäre eine planvolle Organisation des Personaleinsatzes bei den betreffenden Dienststellen nicht möglich. Daher können nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten im Einzelfall es geboten erscheinen lassen, im Wege der einstweiligen Anordnung zu Lasten der personalplanenden Behörden die Hauptsache vorweg zu nehmen (vgl. zum Anspruch auf Versetzung: OVG Koblenz NVwZ 1994, 1230 [OVG Rheinland-Pfalz 15.04.1994 - 2 A 12350/93]). Die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe einer mangelnden persönlichen und fachlichen Belastbarkeit machen es aber nicht unzumutbar, einstweilen an ihre Stammschule zurückzukehren, weil diesen Gesichtspunkten - so sie denn tatsächlich vorliegen sollten und eine ganze oder teilweise Dienstunfähigkeit ergeben sollten - auch an ihrer Stammschule Rechnung getragen werden kann.

17

Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft dargetan. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 NBG kann ein Beamter aus dienstlichen Gründen vorübergehend zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit in eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind „dienstliche Gründe“, die Abordnung abzulehnen, gegeben. Dienstliche Gründe für eine Abordnung ergeben sich regelmäßig aus der Personalbedarfssituation der abgebenden und/oder der aufnehmenden Dienststelle. Ob ein Personalüberhang oder -bedarf besteht, beurteilt die zuständige Stelle nach den Erfordernissen der Verwaltungsorganisation, wobei ihr im Rahmen gesetzlicher Vorgaben ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Spielraum zukommt (z. B. bei der Prognose der für das nächste Schuljahr dem Einsatz von Lehrkräften zu Grunde zu legenden Schülerzahlen und entsprechenden Lehrersollstunden). Ferner können sich dienstliche Gründe aus einem andauernden Spannungsverhältnis innerhalb der Dienststelle oder ähnlichen verhaltensbedingten Unzuträglichkeiten ergeben, die sich auf die Wahrnehmung der Dienstaufgaben auswirken (Vgl. Sommer/Kunert/Sommer, Kommentar zum NBG, Frankfurt am Main, 2001, § 31 Rd. Nr. 3). Dabei sind aber im Falle einer beantragten Abordnung die dienstlichen Gründe nicht etwa dahin zu verstehen, dass bereits dann ein Anspruch auf Abordnung den erforderlichen dienstlichen Gründen genügen würde, wenn unter Berücksichtigung der zahlreichen im betreffenden Regierungsbezirk vorhandenen Lehrkräfte einer fachlichen Richtung oder Laufbahn eine Abordnung des betreffenden Beamten durchaus möglich wäre. Vielmehr stellt es nach Ansicht der Kammer schon einen ausreichenden dienstlichen Grund für die Versagung einer Abordnung dar, wenn von der aufnehmenden Dienststelle - hier der Bezirksregierung Lüneburg - ein Bedarf für den Einsatz der betreffenden Lehrkraft verneint wird. Denn es obliegt der Einschätzungsprärogative der Verwaltung, ob und wie sie einen Bedarf an Lehrkräften oder einen Überhang an Unterrichtsausstattung feststellt und welche Maßnahmen sie im Einzelnen ergreifen will, die betreffenden Beamten einzusetzen. Eine andere Betrachtung würde darauf hinauslaufen, dass entgegen der Organisationsgewalt der Verwaltung der einzelne Beamte es nur nach seinem Willen steuernd in der Hand hätte, auf welchem konkreten Dienstposten er seine Dienstpflichten erfüllt. Etwas anderes kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn - wie bereits ausgeführt - ganz schwerwiegende Gründe oder außergewöhnliche Härten im Einzelfall die Ablehnung einer begehrten Abordnung oder Versetzung aus Gründen der Fürsorgepflicht rechtswidrig erscheinen lassen.

18

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall für die Kammer derartige schwerwiegende Gründe, dem privaten Interesse der Antragstellerin gegenüber dem von der Antragsgegnerin repräsentierten öffentlichen Interesse den Vorrang einzuräumen, nicht ersichtlich. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, Sportunterricht zu erteilen (wobei es dafür an jeder Glaubhaftmachung fehlt), sind keine Gründe erkennbar, die sie hindern könnten, pflichtgemäß Unterricht in ihrem Fach Englisch zu erteilen. Nach § 51 Abs. 1, 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes - NSchG - in der Fassung von 3. März 1998 (Nds.GVBl. S. 137, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2003, Nds.GVBl. S. 249) erteilen die Lehrkräfte Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben. Im vorliegenden Falle hat die Antragstellerin die Lehrbefähigung in den Fächern Englisch und Sport als Studienrätin an einem Gymnasium erworben. Daher entspricht es ihrer beamtenrechtlichen Pflicht, in dem durch die Arbeitszeitverordnung für Lehrer festgesetzten Umfang - jedenfalls - im Fach Englisch Unterricht zu erteilen. Die Behauptung, es könne ihr nicht zugemutet werden, mit voller Stundenzahl das schwierige Korrekturfach Englisch in den Sekundarstufen I und II eines Gymnasiums zu unterrichten, liegt neben der Sache. Wenn sie sich nicht in der Lage sieht, ihre Dienstpflichten zu erfüllen, muss sie entweder aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, die Laufbahn wechseln oder es muss gegebenenfalls eine vollständige oder teilweise Dienstunfähigkeit geprüft werden. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin möglicherweise über lange Zeit hinweg in den vergangen Jahren nur Schülerin und Schüler der Klassenstufen 5 und 6 unterrichtet hat, führt nicht dazu, dass es ihr unzumutbar wäre, entsprechend ihrer Fakultas Unterricht zu erteilen. Denn so, wie nach § 51 Abs. 1, Satz 2 NSchG die Lehrkräfte Unterricht in anderen Fächern und Schulformen zu erteilen haben, wenn es ihnen nach Vorbildung und bisheriger Tätigkeit zu gemutet werden kann und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist, kann von Studienräten erwartet werden, entsprechend den dienstlichen Erfordernissen auf allen Stufen und Klassen eines Gymnasiums Unterricht in ihren Fächern zu erteilen. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die gleiche Besoldung erhält wie die Lehrkräfte, die als Studienräte die Abiturprüfung vorbereiten und abnehmen.

19

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. I VwGO abzulehnen.