Verwaltungsgericht Oldenburg
v. 26.06.2003, Az.: 1 B 3569/02
Abschnittsbildung; Erschließungsanlage; Planabweichung; Planunterschreitung; Vorausleistung; Zwangsversteigerung
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 26.06.2003
- Aktenzeichen
- 1 B 3569/02
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2003, 48016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 127 Abs 2 BBauG
- § 130 Abs 2 S 3 BBauG
- § 133 Abs 3 S 2 BBauG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zum Verhältnis von Vorausleistung und Erschließungsbeitrag bei zwischenzeitlicher Zwangsversteigerung des Grundstücks.
Abschnittsbildung, abgeschlossenes Bauprogramm
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2002 ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und der Zahlungsaufforderung ernstliche Zweifel nicht. Auch eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte ist nicht erkennbar (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg. Das ist hier nicht der Fall. Nach der Aktenlage ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragstellers vielmehr zu erwarten, dass der angefochtene Bescheid Bestand haben wird.
In dem Bescheid vom 14. November 2001 sind - wie regelmäßig bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen - zwei rechtlich selbständige Regelungen miteinander verbunden: die Festsetzung des Erschließungsbeitrags und die Aufforderung, einen bestimmten Betrag zu zahlen (Leistungsgebot im Verständnis des § 254 Abs. 1 AO)
(vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983, NVwZ 1984, 168 [BVerwG 03.06.1983 - BVerwG 8 C 43.81]; zum Erschließungsbeitragsrecht Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 21 Rdnr. 37ff.).
Vorliegend bestehen keine Zweifel, dass gegen den Antragsteller als Eigentümer des Anwesens dem Grunde nach zu Recht ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Z.“, 1. Abschnitt, festgesetzt wurde.
Rechtsgrundlage der Beitragserhebung sind die §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung - EBS - der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2002. Die hier vorliegende Erhebung für einen 1. Abschnitt der Straße „Z.“ beruht auf § 130 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 EBS. Der Rat der Antragsgegnerin hat am 27. Mai 2002 beschlossen, für die hier betreffende Teilstrecke der Straße „von der südlichen Anbindung -straße (L ...) bis zur nördlichen Grenze der Flurstücke ... (Haus-Nr. ...) und ... (Haus-Nr. ...) einen Abschnitt zu bilden und selbständig abzurechnen“ (Bl. 33 der Gerichtsakte im Verfahren 1 A 1385/02).
Diese Abschnittsbildung ist zulässig. Sie erfolgt nach örtlich erkennbaren Merkmalen gem. § 130 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative, der Einmündung in die -straße (Landesstraße) im Süden und dem Abschluss an der - vorgesehenen - Querung der zusätzlichen nördlichen Anbindung zur -straße. Dem Abschnitt kommt auch eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage zu, die mit der Erschließung zur Landesstraße auf der Hand liegt. Anhaltspunkte für eine „Atomisierung“ oder sonst willkürliche Abschnittsbildung
(vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juni 1981 - 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308 (316), und vom 27. September 1982 - 8 C 145.81 - DVBl. 1983, S. 135)
liegen nicht vor.
Der Abschnittsbildung steht auch nicht entgegen, dass der Ausbau des restlichen Abschnittes noch nicht erfolgt ist. Die Befugnis, eine Teilstrecke einer Erschließungsstraße als Abschnitt für die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung zu verselbständigen, setzt zwar das Vorhandensein dieser Straße, d.h. die (erfolgte) Anlegung einer weitergehenden, in der Länge teilbaren Erschließungsanlage voraus. Daran fehlt es etwa in Fällen, in denen eine im Bebauungsplan mit einer bestimmten Länge ausgewiesene Straße nur auf einer kürzeren Strecke angelegt und - etwa wegen einer von der ursprünglichen Erwartung abweichenden Entwicklung der Bebauung sowie des Verkehrs - die Fläche der verbleibenden Reststrecke für andere als für Verkehrszwecke in Anspruch genommen wird
(vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176, 186f).
Ob eine Straße in diesem Sinne „tatsächlich angelegt“ ist und deshalb der Fall eines längenmäßigen Zurückbleibens hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt oder ob die Gemeinde eine im Plan ausgewiesene Straße nur gleichsam etappenweise über einen längeren Zeitraum erstellt und diese endlich den im Plan ausgewiesenen Umfang erreichen wird, richtet sich nach dem Bauprogramm
(Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, § 7 Rdnr. 33).
Der Rat der Antragsgegnerin hat insofern am 27. Mai 2002 beschlossen: „ Der Ausbau des restlichen Abschnittes laut Bebauungsplan - in gleicher Ausstattung geplant - scheitert vorerst am erforderlichen Erwerb der Straßenfläche“. Die Verwendung des Wortes „vorerst“ macht deutlich, dass die Antragsgegnerin hier grundsätzlich an ihrer weitergehenden Planung festhält, zunächst aber nur eine Etappe, den hier abgerechneten Abschnitt, fertig stellen wollte. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die faktisch der Realisierung der weiteren Bauabschnitte entgegen stünden. Der noch nicht erfolgte, aber offensichtlich weiterhin mögliche Erwerb der hierzu nötigen Flächen stellt kein Hindernis dar, das die Feststellung begründen könne, hier liege ein endgültiges Zurückbleiben hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes vor. Andere Nutzungen, die eine künftige Inanspruchnahme der Reststrecke für Verkehrszwecke nicht mehr zulassen, sind nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegen auch keine anderen nach § 125 Abs. 3 BauGB relevanten Abweichungen der Erschließungsanlage von den Festsetzungen des Bebauungsplanes vor. Hinsichtlich der Breite der Straße ergibt sich aus der Festsetzung von 9,5 Meter nicht, dass der asphaltierte Straßenkörper diese Breite haben soll. Vielmehr wird daraus nur ersichtlich, dass die Verkehrsfläche insgesamt diese Breite hat, ohne darüber hinaus festzusetzen, wie diese zu gestalten bzw. aufzuteilen ist. Die Realisierung des Kinderspielplatzes und der Grünflächen sind - wie die Antragsgegnerin zutreffend bemerkt - für die Frage der Erschließung bereits deshalb nicht von Relevanz, weil es sich nicht um Erschließungsanlagen handelt. Dies gilt jedoch nicht für die Festsetzung zweier Parkstreifen. Insofern liegen aber die Voraussetzungen für eine zulässige Abweichung vor. Nach § 125 Abs. 3 BauGB wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und
1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.
Die Abweichung bezüglich der Parkstreifen ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, da in dem Gebiet die private Nutzung der Grundstücke zu Wohnzwecken im Vordergrund steht, wobei anzunehmen ist, dass der Bedarf an Parkflächen auf den erschlossenen Grundstücken gedeckt werden kann. Da hier offensichtlich ein Zurückbleiben hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans gem. der 1. Alternative von § 125 Abs. 3 BauGB gegeben ist, braucht die im Rahmen der 2. Alternative dieser Vorschrift relevante Frage einer wesentlichen Beeinträchtigung für die Nutzung des Grundstücks des Antragstellers durch die Abweichung nicht geklärt werden. Eine derartige Beeinträchtigung dürfte allerdings auch nicht vorliegen, da sich die vom Antragsteller insofern geltend gemachten Behinderungen beim Begegnungsverkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen jedenfalls nicht wesentlich auf die Nutzbarkeit seines Grundstücks auswirken dürften.
Es handelt sich bei dem Abschnitt des Weiteren um eine öffentliche Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr.1 BauGB. Die entsprechende Widmung ist seit dem 6. August 2002 bestandskräftig. Der insofern ursprünglich fehlerhafte Bescheid ist seitdem geheilt. Zu diesem Zeitpunkt entstand die sachliche Beitragspflicht des Antragstellers. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass folglich die zu diesem Zeitpunkt geltende EBS, einschließlich der darin geregelten Verteilungsregelung, zu Grunde zu legen ist. Das Bundesverwaltungsgericht führte zu der Frage, welche Satzung heranzuziehen ist, bereits in dem - von der Antragsgegnerin erwähnten - Urteil vom 22. August 1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131 - aus: „Abgesehen vom Merkmal der endgültigen Herstellung ist bei der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen auf die für den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht geltende Beitragssatzung abzustellen. Dementsprechend ist, sofern die etwa erforderliche Widmung der Erschließungsanlage ihrer tatsächlichen Herstellung nachfolgt, insoweit die für den Zeitpunkt der Widmung geltende Satzung maßgebend.“ Ob die vorher geltende Satzung eine andere Verteilungsregelung vorgesehen hat, ist folglich hier nicht von Relevanz. Die in der hier heranzuziehenden Satzung vorgesehene Verteilungsregelung - nach § 6 Abs. 1 EBS grundsätzlich zu 50 v.H. nach der Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage (Frontmeterlänge) und zu 50 v.H. nach der Grundstücksfläche - ist nicht zu beanstanden. Sie ist von der Rechtsprechung anerkannt, wenn eine Verteilung nach diesem Maßstab nicht dazu führt, dass auf Anliegergrundstücke im Verhältnis zu in ihrer Ausnutzbarkeit und Größe vergleichbaren Hinterliegergrundstücken eine erheblich höhere Beitragsbelastung entfällt
(vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 - 8 C 51-52/85 - BVerwGE 74, 149).
Diese Gefahr besteht hier nicht, weil § 6 Abs. 2 EBS vorsieht, dass dann, wenn ein Grundstück nicht oder mit weniger als der Hälfte der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite an dieser Erschließungsanlage liegt, anstelle der Frontlänge 2/3 der dieser Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite zugrunde gelegt wird.
Die Ermittlung des auf das Grundstück des Antragstellers entfallenden Beitrags von 36.010,39 DM (18.411,82 Euro) ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Anhaltspunkte, dass dieser Betrag zu hoch ausgefallen ist, werden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich. Die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen der Vorausleistung und deren Tilgung bzw. Behandlung im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffen nicht die Beitragsfestsetzung, sondern ausschließlich die Zahlungsaufforderung. Der Erschließungsbeitrag ist auch dann durch einen Beitragsbescheid festzusetzen, wenn er vor dieser Festsetzung ganz oder teilweise durch Verrechnung mit der Vorausleistung getilgt worden ist. Dies ist bereits deshalb geboten, weil der Beitragspflichtige durch den Bescheid die Möglichkeit erhalten muss, die Berechnung des Beitrags nachzuprüfen und erforderlichenfalls durch Anfechtung nachprüfen zu lassen; er kann hieran nicht dadurch gehindert sein, dass eine Vorausleistung erbracht worden ist
(vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1975 - IV CB 75.73 - BRS 37 Nr. 177; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Dezember 1988 - 9 A 66/87 - NVwZ 1989, S. 1192; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Februar 1998 - 1 W 29/97 - Juris).
Auch die Zahlungsaufforderung erweist sich jedoch aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Der Antragsteller kann sich hinsichtlich des von ihm geforderten Restbetrages in Höhe von 12.739,78 Euro (24.916,84 DM) nicht mit Erfolg auf Vorausleistungen durch den vormaligen Eigentümer bzw. die Tilgungswirkung entsprechender (Vorausleistungs-) Forderungen der Antragsgegnerin gegenüber dem vormaligen Eigentümer des Grundstücks berufen.
Nach der vor Inkrafttreten des Baugesetzbuchs geltenden Rechtslage hätte sich der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin in keinem Fall auf die Tilgungswirkung von Vorausleistungen durch den vormaligen Eigentümer berufen können. Denn damals stand nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen des Eigentumswechsels zwischen Vorausleistung und Erlass des Beitragsbescheides dem früheren Eigentümer - und Vorausleistenden - ein Rückzahlungsanspruch ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu, der allerdings erst im Zeitpunkt der Fälligkeit der endgültigen Beitragsforderung fällig wurde. Den Erschließungsbeitrag musste die Gemeinde in diesen Fällen neu in voller Höhe von dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides Beitragspflichtigen einfordern
(vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1997 - 8 C 42/95 - NVwZ 1998, S. 294; und vom 16. September 1981 - 8 C 1. und 2.81 -, BVerwGE 64, 67, Hessischer VGH, Urteil vom 14. September 1995 - 5 UE 260/93 - juris).
Die Neuregelung in § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach die Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist, gab den Gemeinden demgegenüber die - verpflichtende - gesetzliche Grundlage, die vom Veräußerer erbrachte Vorausleistung zu behalten und später mit der Beitragspflicht des Erwerbers zu verrechnen. Diese Verpflichtung bezieht sich aber ausschließlich auf erbrachte Vorausleistungen. In dem Urteil vom 24. Januar 1997 führte das Bundesverwaltungsgericht hierzu aus:
„Diese Verrechnung erfolgt kraft Gesetzes "ipso facto", d.h. ohne daß es hierzu eines Verwaltungsakts bedarf, und sie erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem der endgültige Erschließungsbeitrag oder genauer: die Erschließungsbeitragsforderung der Gemeinde als solche, also schon vor ihrer Geltendmachung durch einen Beitragsbescheid, entsteht. In diesem Zeitpunkt nämlich ist diese Beitragsforderung derart voll als Anspruch ausgestaltet, daß sie geeignet ist, durch die Vorausleistung in deren Umfang getilgt zu werden, so daß damit die der Vorausleistung gesetzlich wesenseigene und von vornherein zugedachte Erfüllungswirkung vollkommen eintritt; diese Erfüllungswirkung war solange aufgeschoben, wie es noch an dem Beitragsanspruch fehlte, zu dessen Erfüllung die Vorausleistung von Anfang an dienen sollte.“
Eine darüber hinausgehende Neuregelung des Verhältnisses zwischen einer Vorausleistung und der endgültigen Beitragspflicht erfolgte mit der Einführung von § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB allerdings nicht. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich geklärt, dass sich diese Verrechnungsanordnung der Sache nach auf den Teil der erbrachten Vorausleistung beschränkt, der durch die Verrechnung mit der endgültigen Beitragsforderung sozusagen verbraucht wird, den Teil also, der den Beitragsanspruch durch Erfüllung tilgt.
(vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1996 - 8 C 14/94 - NVwZ-RR 1996, S.465, und vom 24. Januar 1997 - 8 C 42/95 - NVwZ 1998, S. 294).
Die Ansicht des Antragstellers, der Forderung der Antragsgegnerin stünde entgegen, dass er das Grundstück im Zwangsvollstreckungsverfahren erstanden habe und vom vormaligen Eigentümer der entsprechende Betrag als Vorausleistung gefordert worden sei, lässt sich damit nicht vereinbaren. Denn die Forderung der Antragsgegnerin auf Bezahlung des noch ausstehenden Betrages als Vorausleistung konnte im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht befriedigt werden, eine Tilgung ist mithin insofern nicht erfolgt. Dem Antragsteller ist zwar zuzustimmen, dass mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung die öffentliche Last, die bezüglich der Vorausleistungsforderung auf dem Grundstück gelegen hatte, gem. § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG erloschen ist. Wie vom Antragsteller auf Seite 5 der Klageschrift vom 28. März 2002 (Bl. 5 der Gerichtsakte zum Verfahren 1 A 1385/02) ebenfalls zutreffend bemerkt, bleibt die persönliche Beitragspflicht davon aber unberührt. Diese persönliche Beitragspflicht besteht hinsichtlich des endgültigen Erschließungsbeitrages allein für den Antragsteller. Auf Vorausleistungen durch den ehemaligen Eigentümer kann er sich insofern - wie oben ausführlich dargelegt wurde - zur Reduzierung seiner Beitragspflicht nur berufen, soweit diese Vorausleistungen erbracht worden sind und damit die Beitragsforderung im Zeitpunkt ihres Entstehens gleich wieder getilgt haben. Eine derartige Tilgung ist hier aber nur für einen Betrag von 11.093,55 DM und damit den Teilbetrag, dessen Bezahlung vom Antragsteller nicht gefordert wird, ersichtlich.
Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. Juli 2002 vorträgt, dass von dem vormaligen Eigentümer geleistete Zahlungen nicht - wie geschehen - auf einen Kanalbaubeitrag, sondern auf die Vorausleistung für den Erschließungsbeitrag hätten angerechnet werden müssen, und mit Schriftsatz vom 23. August 2002 ergänzt, er habe von dem vormaligen Eigentümer, der nunmehr in Neuseeland lebe, erfahren, dass dieser sämtliche Beitragsschulden beglichen habe, ergibt sich daraus aller Voraussicht nach ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Es mangelt insofern bereits an der hinreichenden Substantiierung dieser Behauptungen. Zudem lassen sie sich mit den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen nicht vereinbaren. Diese Unterlagen enthalten zum einen den schriftlichen Antrag des vormaligen Eigentümers, gestellt über seinen Steuerbevollmächtigten, wonach die geleisteten Beträge auf den Kanalbaubeitrag umgebucht werden sollen (Kopie auf Bl. 48 der Gerichtsakte, Original in Beiakte A). Die Zielsetzung dieses Antrages steht damit in direktem Widerspruch zu der Behauptung, Leistungen seien nicht auf den Kanalbaubeitrag, sondern auf die Vorausleistung für den Erschließungsbeitrag erfolgt. Zum anderen ist der vorgelegten „Abgangs-Anordnung auf Kassenrest“ vom 10. März 1993 (Kopie auf Bl. 50 der Gerichtsakte, Original in Beiakte A) zu entnehmen, dass der vormalige Eigentümer des Grundstücks die geforderte Vorausleistung in Höhe eines Restbetrages von 26.263,20 DM schuldig geblieben war.
Die Antragsgegnerin hat die Erhebung des Erschließungsbeitrages schließlich auch nicht verwirkt. Die Verwirkung einer Erschließungsbeitragsforderung setzt zusätzlich zu einem unangemessenen Zeitablauf voraus, dass die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Beitrag nicht mehr schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche, der Pflichtige sich darauf verlassen hat, sich nach den Umständen des Einzelfalles darauf verlassen durfte und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrags eingerichtet hat, so dass dessen Geltendmachung jetzt gegen Treu und Glauben verstößt. Das zur Auslösung einer Verwirkung erforderliche Verhalten der Gemeinde muss ein positives Verhalten sein, etwa eine Verzichtshandlung oder eine entsprechende Auskunft
(vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 19 Rdnr. 46ff.).
Anhaltspunkte für ein derart treuwidriges Verhalten der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich. Sie hat dem Antragsteller insbesondere eine Auskunft, dass von ihm kein Erschließungsbeitrag erhoben würde, nicht erteilt. Ihr Verhalten im Zwangsvollstreckungsverfahren kann ebenfalls nicht als treuwidrig erachtet werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin durch Anmeldung der Forderung versucht, die Erschließungsbeitragslast für den Antragsteller noch zu verringern. Dadurch, dass ihr dies nicht gelungen ist, weil die Forderung gegenüber dem vormaligen Eigentümer nicht innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Beschlagnahmezeitpunkt fällig geworden war (sh. Auskunft des Amtsgerichts Leer, Bl. 205 der Beiakte A zum Verfahren 1 A 1385/02), ist dem Antragsteller ein Vertrauenstatbestand nicht erwachsen.