Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 13.06.2003, Az.: 6 A 1193/01
Auslandreise; Dienstreise; Fürsorgepflicht; Notwendigkeit der Rückkehr; Soldat; vorzeitige Rückkehr
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 13.06.2003
- Aktenzeichen
- 6 A 1193/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 30 SG
- § 31 SG
- § 2 Abs 2 BRKG
- § 4 Abs 2 TGV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Es besteht kein Anspruch eines Soldaten gegen seinen Dienstherrn auf Erstattung verauslagter Rückreisekosten aus dem Ausland, wenn er meinte, lediglich deswegen vorzeitig von einer Auslandsreise in die Bundesrepublik zurückkehren zu müssen, weil er die allgemeine Befürchtung hegte, seine vorhandene Erkrankung könne sich so verschlimmern, dass eine medizinische Behandlung notwendig wäre, deren Kostentragung ihm ungewiss erschien.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme von Reisekosten.
Der im ... 19.. geborene Kläger trat am 2. Januar 1985 als Soldat auf Zeit in den Dienst bei der Marine ein. Später verlängerte er seine Dienstzeitverpflichtungen; mit Bescheid vom 19. Juni 1995 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Seit 1998 ist er verheiratet. Am 10. September 1999 wurde er zum Kapitänleutnant befördert und in einem Dienstposten eingewiesen, aus dem er Bezüge nach A 11 BBesO erhält.
Bei dem Kläger wurde seit 1994 eine Erkrankung im Magen- und Speiseröhrenbereich festgestellt. Es handelte sich um eine teilweise Verlagerung des Magens durch den Aortenschlitz des Zwerchfells in den Brustraum bzw. die Speiseröhre (zunehmende Refluxösophagitis mit axialer Hiatushernie). Diese Erkrankung, die sich seit ihrer Diagnose fortschreitend verschlimmert hat, führte im Januar 1999 dazu, dass vom Sanitätsdienst der Marine dem Kläger die Borddienst- und Auslandsverwendungsfähigkeit entzogen wurde. Der Kläger, der zuvor Dienst auf einer schwimmenden Einheit versehen hatte, wurde daraufhin auf einen Dienstposten an Land versetzt. Hinsichtlich der Beschwerden des Klägers in dieser Zeit heißt es unter anderem in einem ärztlichen Attest des Professor ... vom 12. Dezember 2000, dass sich beim Kläger ohne die Gabe von Antra-Tabletten beim Bücken und Essen starkes Sodbrennen und dadurch auch Schlafstörungen ergeben. Trotz der bekannten Erkrankung wurde dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung zu einem Auslandsaufenthalt im September 1999 für eine Reise in die Vereinigten Staaten von Amerika erteilt. Während dieser Zeit versuchte der Kläger, seinen Beschwerden durch eine verstärkte Einnahme von Medikamenten zu begegnen.
Für das Jahr 2000 war der Kläger zu einem Offiziersweiterbildungslehrgang an der Marineschule Mürwik befohlen. Im Verlaufe dieser Weiterbildung waren unter anderem ein achttätiger Aufenthalt in den USA und eine sechstätige Segelfahrt in der Ostsee vorgesehen. Nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wies der Kläger seinen Vorgesetzten in der Marineschule gleich bei Ankündigung dieser vorgesehen Reisen darauf hin, dass er an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, die seiner Teilnahme an diesen Reisen entgegen stehen könnten. Daraufhin sei ihm befohlen worden, eine ärztliche Untersuchung bzw. Begutachtung herbeizuführen. Deshalb habe er sich am 7. April 2000 beim Marinesanitätszentrum in Flensburg vorgestellt. Von dort sei aber später seinem Vorgesetzten mitgeteilt worden, dass es eines Antrags des Soldaten für die Erteilung einer befristeten Ausnahmegenehmigung von der Auslands- und Borddienstverwendungsunfähigkeit bedürfe. Das habe ihm sein Vorgesetzter am 10. Mai 2000 mitgeteilt und ihn veranlasst, an gleichen Tage einen entsprechenden Antrag handschriftlich einzureichen. In diesem Gesuch ist ausdrücklich auf das Ende der vorgesehen Studienreise in die USA am 24. Mai 2000 hingewiesen worden. Daraufhin hat das Personalamt der Bundeswehr mit dem Bescheid vom 9. Mai 2000, per Fax eingegangen am 11. Mai 2000 die begehrte Ausnahmegenehmigung erteilt.
Am 17. Mai 2000 brach die aus 18 Personen bestehende Lehrgangsgruppe aufgrund des Lehrgangsgruppenbefehls B 11/2000 vom 2. Mai 2000 zu der sicherheitspolitischen Weiterbildungsreise im Rahmen des Offiziersweiterbildungslehrganges auf. Nach dem im Lehrgruppenbefehl vorgesehenen Reiseverlauf war die Rückreise in der Weise vorgesehen , dass am Dienstag, den 23. Mai 2000, die Rückfahrt von dem Quartier in Norfolk, Virginia, morgens um 08.00 Uhr nach Washington stattfinden sollte. Von dort aus sollte am gleichen Tage um etwa 16.00 Uhr der Rückflug erfolgen, so dass das Flugzeug am 24. Mai gegen 07.00 Uhr in Köln ankommen und die Rückkehr nach Flensburg am gleichen Tage gegen 18.00 Uhr erfolgen sollte.
Tatsächlich wurde der Reisegruppe am 23. Mai etwa 13.00 Uhr nach dem Vorbringen des Klägers mitgeteilt, dass der am selben Tage vorgesehene Rückflug nicht stattfinden könne, weil die dafür vorgesehene Maschine der Flugbereitschaft der Bundeswehr nicht zur Verfügung stehe. Zu diesem Zeitpunkt sei auch noch nicht klar gewesen, auf welchem Wege und zu welchem Zeitpunkt man in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren könne. Es sei erwogen worden, die Lehrgangsgruppe wieder nach Norfolk zurückzutransportieren und entweder in den darauffolgenden Tagen mit einer Bundeswehrmaschine von Washington aus zurückfliegen zu lassen oder den Transport mit privaten Fluggesellschaften - dann aber möglicherweise aus Kostengründen von Abflugorten in Florida oder Atlanta - vornehmen zu lassen. Nach seinem Vorbringen hat der Kläger sodann seinen anwesenden Dienstvorgesetzten sogleich darauf hingewiesen, dass seine Ausnahmegenehmigung von der eigentlich nicht gegebenen Auslandsverwendungsfähigkeit am 24. Mai 2000 ende. Er habe seinen Vorgesetzten befragt, was geschehen würde, wenn er erkranke, und wer die Kosten für eine etwaige Heilbehandlung übernehmen würde. Auch habe er gefragt, ob der Vorgesetzte bereit sei, dafür die Verantwortung zu übernehmen. Sein Vorgesetzter habe ihm dazu keine eindeutigen Antworten gegeben, sondern es ihm letztlich freigestellt, auf eigene Kosten mit einer privaten Fluggesellschaft von Washington aus in die Bundesrepublik zurückzureisen. Dazu habe er sich dann entschlossen, weil der vorherige Versuch, telefonisch bei Bundeswehrärzten in Flensburg oder Bonn eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung über den 24. Mai hinaus zu erreichen, wegen der Zeitunterschiede fehlgeschlagen sei. Der Kläger besorgte sich daraufhin auf eigene Kosten ein Flugticket für den Flug von Washington nach Hamburg über London zum Preis von 1.121,89 US-Dollars, wofür später 2.466,25 DM von seinem Konto abgebucht wurden. Der Kläger flog daraufhin am 23. Mai 2000 in die Bundesrepublik zurück; die Lehrgangsgruppe flog am Samstag, den 27. Mai 2000, mit einer Bundeswehrmaschine zurück.
In der Zeit vom 30. Juni bis zum 5. Juli 2000 nahm der Kläger an der vorgesehen Segellangfahrt in der Ostsee teil. Am 15. September 2000 legte die praktische Prüfung des Segelführerscheines B (Küste) ab.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2000 beantragte der Kläger bei seiner vorgesetzten Dienststelle die Kostenerstattung der von ihm aufgewandten Beträge für den Rückflug von Washington nach Deutschland. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass seine Ausnahmegenehmigung für die Auslandsreise am 24. Mai 2000 geendet habe und er befürchtet hätte, bei einem weiteren Verbleib über diesen Zeitpunkt hinaus im Ausland dann die Kosten für eine Krankenbehandlung hätte selbst tragen müssen, wenn sich sein Gesundheitszustand dermaßen verschlimmert hätte, dass er ärztliche Hilfe hätte in Anspruch nehmen müssen. Dieses Risiko sei ihm in Anbetracht der bekannt hohen medizinischen Kosten in den Vereinigten Staaten zu hoch gewesen, so dass er sich für den sofortigen Rückflug entschieden habe. Mit Bescheid vom 25. September 2000 lehnte die Marineschule Mürwik die begehrte Kostenerstattung ab und führte zur Begründung aus, dass es an der erforderlichen schriftlichen Anordnung für die in Frage stehende Dienstreise fehle, so dass nach Reisekostenrecht die in Eigenregie durchgeführte Reise nicht vom Dienstherrn bezahlt werden könne. Auch führe die befristete Auslandsverwendungsfähigkeit nicht zu einer anderen Entscheidung, da die Ausnahmegenehmigung nicht im Sinne des Klägers auf den 24. Mai befristet worden sei. Auch sei seine Befürchtung, eventuelle entstehende Behandlungskosten in den Vereinigten Staaten selbst tragen zu müssen, nicht begründet gewesen. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 4. Oktober 2000 Beschwerde und führte zur Begründung aus, dass sein Vorgesetzter sehr wohl über seinen Gesundheitszustand informiert gewesen sei und man ihm am 23. Mai 2000 in Washington keine definitive Kostenübernahme im Falle seiner Erkrankung zusagen wollte. Auch sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass in Washington ein Bundeswehrarzt oder ein Vertrauensarzt der Botschaft zur Verfügung stehe. Da er in seinem Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung vom 10. Mai 2000 ein klares Fristende angegeben habe und dem mit der Genehmigung vom 9. Mai entsprochen worden sei, habe sich für ihn zwingend die Schlussfolgerung ergeben, dass er nicht über den 24. Mai hinaus berechtigt gewesen sei, sich im Ausland aufzuhalten. Soweit ein Flottillenarzt in seinen internen Stellungnahmen davon gesprochen habe, bei ihm hätten keine akuten Beschwerden vorgelegen, so müsse er dem widersprechen, da er sehr wohl über Beschwerden geklagt habe und diesen durch eine doppelte Medikamentendosis versucht habe zu begegnen. Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, dass im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung bei einer ausnahmsweise gebotenen Rückführung vom Ausland in die Bundesrepublik Deutschland zuvor ein bestimmtes Verfahren hätte beachtet werden müssen. Auf dieses Verfahren sei er auch nicht zuvor oder am betreffenden Tage von seinen Vorgesetzten hingewiesen worden.
Mit Beschwerdebescheid vom 2. März 2001 wies das Marineamt die vom Kläger eingelegte Beschwerde als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Auslandsreisekostenrecht eine Kostenübernahme nicht erfolgen könne, weil es an der vorherigen schriftlichen Anordnung der Dienstreise für den Rückflug von Washington nach Hamburg fehle. Auch sei im Sinne der truppenärztlichen Versorgung oder der Fürsorge eine nachträgliche Genehmigung nicht in Betracht zu ziehen, weil der Rückflug aus medizinischer Sicht nicht notwendig gewesen sei. Zu Unrecht habe er auch angenommen, dass die ihm erteilte Ausnahmegenehmigung bis zum 24. Mai befristet worden sei. Vielmehr habe sie sinngemäß auch einen eventuell gebotenen späteren Abflugtermin umfasst. Der Beschwerdebescheid wurde dem Kläger am 12. März 2001 ausgehändigt.
Am 12. April 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Zu Unrecht versage ihm die Beklagte die Kostenerstattung für die verauslagten Transportkosten von Washington nach Hamburg. Denn durch die Bezugnahme der Ausnahmegenehmigung auf seinen Antrag sei eindeutig deren Befristung bis zum 24. Mai 2000 gegeben. Bei dieser Sachlage und bei dem entsprechenden Verhalten seiner Vorgesetzten in Washington am 23. Mai 2000 hätte er befürchten müssen, im Falle einer Erkrankung in den USA selbst die dafür anfallenden Kosten tragen zu müssen. Das sei ihm aber unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zuzumuten gewesen, so dass die Beklagte - auch unter Berücksichtigung der gesamten zur Auslandsreise führenden Umstände - verpflichtet sei, ihn von den zur Vermeidung eines weiteren Kosten- und Gesundheitsrisikos eingegangenen Verpflichtungen freizustellen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm 1.260,97 Euro im Hinblick auf seinen Antrag vom 12. Juni 2000 zu gewähren, und
den ablehnenden Bescheid der Marineschule Mürwik vom 25. September 2000 und den Beschwerdebescheid des Marineamtes Rostock vom 2. März 2001 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide und vertritt die Ansicht, dass die vom Kläger überstürzt vorgenommene Rückreise nicht nötig gewesen sei. Einerseits habe es keine medizinische Notwendigkeit zur sofortigen Rückreise gegeben und andererseits hätte dem Kläger erforderlichenfalls ausreichende medizinische Hilfe vor Ort in den USA gewährt werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die von ihm verauslagten Kosten für den Rückflug von Washington nach Hamburg am 23./24. Mai 2000 erstattet werden. Dazu im einzelnen:
1. Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme bzw. Erstattung der in Rede stehenden Kosten von 2.466,25 DM = 1.260,97 € nach Dienstreisekostenrecht scheidet aus. Denn Voraussetzung für eine Reisekostenvergütung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz - BRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049, 2079), dass die betreffende Dienstreise von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet oder genehmigt worden ist. Eine derartige schriftliche Anordnung oder spätere Genehmigung liegt im vorliegenden Falle nicht vor, so dass ein Kostenerstattungsanspruch ausscheidet.
2. Auch scheidet ein Anspruch nach der Trennungsgeldverordnung aus. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung - TGV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. I 1995 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1970), können unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrtauslagen für die Kosten einer Rückreise vom Dienstort zum Wohnort wie eine Dienstreise dann erstattet werden, wenn der Dienstort wegen einer Erkrankung verlassen werden muss. Eine derartige Notwendigkeit zum Verlassen Washingtons am 23. Mai 2000 ist weder erkennbar noch vorgetragen. Zutreffend wurde auch von der Beklagten in den angefochtenen Bescheide darauf hingewiesen, dass regelmäßig eine derartige Notwendigkeit zum Verlassen des Dienstortes wegen einer Erkrankung zuvor die entsprechenden medizinischen Untersuchungen erfordert. Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, in bestimmten Ausnahmefällen seien derartige Untersuchungen vielleicht nicht möglich oder erforderlich gewesen, so ist im vorliegenden Falle nicht erkennbar, dass es für den Kläger notwendig war, Washington sofort zu verlassen. Zwar hat der Kläger nach seinem Vorbringen während der Auslandsreise über Magenbeschwerden geklagt und an ihnen gelitten, jedoch ergibt sich daraus und aus seiner Furcht, sein Gesundheitszustand könne sich verschlechtern, nicht die Schlussfolgerung, er habe sich in einem gesundheitlichen Zustand befunden, der seinen sofortigen Rücktransport notwendig machte. Letztlich wird dies auch vom Kläger nicht behauptet.
3. Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der in Streit stehenden Kosten nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Soldatengesetz - SG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478). Nach dieser Vorschrift hat der Soldat Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, wozu unter bestimmten Voraussetzungen auch der unentgeltliche Rücktransport von Soldaten aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland gehören kann. Im vorliegenden Fall war aber keine medizinische Notwendigkeit gegeben, den Kläger sofort am 23. oder 24. Mai 2000 aus Washington nach Deutschland zurückzutransportieren.
4. Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers nicht aus der Fürsorgepflicht der Beklagten nach § 31 SG.
Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass es merkwürdig berührt, wenn die Beklagte durch die für sie handelnden Dienststellen - hier insbesondere den Sanitätsdienst der Marine - einerseits ab dem Januar 1999 die Borddienst- und Auslandsverwendungsfähigkeit des Klägers verneint und andererseits sich in der Lage sieht, mehrfach Ausnahmegenehmigungen für einen Auslandsaufenthalt oder für einen Aufenthalt an Bord einer schwimmenden Einheit zu erteilen. Mithin stellt sich für das Gericht durchaus die Frage, ob nun die eine oder die andere medizinische Beurteilung in der Sache zutreffend war. Auch stellt sich die Frage, ob es nicht richtiger gewesen wäre, den Kläger aus dem Offiziersweiterbildungslehrgang 2000 zu entfernen, wenn er wegen der vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage war, an Auslandseinsätzen teilzunehmen oder an Bord schwimmender Einheiten seinen Dienst zu verrichten. Auch hätte es vielleicht nahegelegen, dem Kläger am 23. Mai 2000 zu sagen, in den USA einstweilen zu verbleiben und dass im Falle einer akuten Verschlimmerung seiner Erkrankung ihm medizinische Hilfe - gleich wie und von wem - gewährt würde. Indessen können diese Fragen auf sich beruhen, denn sie sind zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht erheblich. Daher hat das Gericht auch von einer weiteren Sachaufklärung über den Inhalt der Gespräche, die zur Teilnahme des Klägers an den Auslandsreisen geführt haben und die am 23. Mai 2000 in Washington geführt worden sind, abgesehen.
Aus Fürsorgegesichtspunkten kann ein Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme der von ihm verauslagten Transportkosten für den Weg von Washington nach Hamburg nur dann bestehen, wenn der Rücktransport zu diesem Zeitpunkt notwendig war. Denn nur dann ist eine Ermessensreduzierung und Verengung der Betätigung der Fürsorgepflicht der Beklagten gegeben. Indessen ist das Gericht der Überzeugung, dass eine derartige Notwendigkeit des sofortigen Rücktransports - auch in Anbetracht der vom Kläger geschilderten Umstände - nicht bestand.
Eine akute Verschlechterung der Erkrankung des Klägers gegenüber den vorherigen Tagen des Amerika-Aufenthaltes war am 23. Mai 2000 nicht gegeben. Dafür ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Allein das Gefühl des Klägers, wegen der Art seiner Erkrankung könnte möglicherweise in den nächsten Tagen eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten, vermag nicht die Annahme zu rechtfertigen, eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei unmittelbar zu besorgen. Tatsächlich ist auch eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht eingetreten. Der Kläger sah sich auch in der Lage, in der Folgezeit seinen Dienst zu verrichten und an der Segellangfahrt und der praktischen Prüfung für den Segelführerschein teilzunehmen. Seine Operation mit der manschettenförmigen Faltung und Fixierung des Magenfundus fand erst am 27. November 2000 statt.
Selbst wenn man aber mit dem Kläger davon ausgeht, er habe sich am 23. Mai 2000 in Washington deswegen in einer erhöhten Unsicherheitslage befunden, weil bis zum Zeitpunkt seines vorzeitigen Abfluges aus Washington nicht feststand, wann und von wo die Lehrgangsgruppe Amerika wieder verlassen würde, so führt diese gefühlsmäßige Lage des Klägers nicht dazu, die sofortige Notwendigkeit eines Rückfluges in die Bundesrepublik Deutschland zu bejahen. Denn auch dann, wenn der Kläger davon ausgehen musste, evtl. noch einige Tage in Amerika verbleiben zu müssen, und möglicherweise die Notwendigkeit eintreten sollte, ärztliche Hilfe ambulant oder in einem Krankenhaus in Anspruch zu nehmen, so war damit noch keineswegs gewiss, dass nicht die Beklagte, sondern er die dafür anfallenden Kosten hätte tragen müssen. Allein die Unsicherheitsgefühle eines Soldaten hinsichtlich einer vielleicht eintretenden Verschlimmerung seiner Erkrankung und der Ungewissheit von Kostentragungen im Falle einer Auslandsbehandlung können es nicht rechtfertigen, die Beklagte zur Kostenübernahme zu verpflichten, wenn die zuvor beschriebenen Risiken allenfalls nur entfernt im Eintritt möglich waren.
Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Einwand des Klägers, ihm sei die Ausnahmegenehmigung für die Auslandsreise nur befristet bis zum 24. Mai 2000 erteilt worden. Zwar erscheint dem Gericht mit der Beklagten die Annahme vertretbar, die Erteilung der Ausnahmegenehmigung habe zwar zunächst an das vorgesehene Datum der Beendigung der Reise angeknüpft, aber sinngemäß eine evtl. eintretende Verzögerung mitumfasst. Indessen kommt es auf den Erklärungsinhalt dieser Ausnahmegenehmigung letztlich nicht an, denn selbst dann, wenn man den Erklärungsgehalt unterstellt, den der Kläger vorträgt, so kann die - aus der Sicht des Klägers - fehlende Auslandsreisegenehmigung ab dem 24. Mai 2000 nicht dahin führen, dass ein sofortiger Rücktransport auf Kosten der Beklagten damit notwendig geworden wäre. Vielmehr wäre der möglicherweise unklare Erklärungsgehalt der Ausnahmegenehmigung im Rahmen von dienstrechtlichen oder disziplinarischen Maßnahmen der Beklagten von Bedeutung. Derartige Maßnahmen sind - soweit ersichtlich - nicht erfolgt und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wenn bei dieser Sachlage die Vorgesetzten des Klägers ihm am 23. Mai seine Heimreise auf eigene Kosten freigestellt haben, so ist dagegen nichts zu erinnern.
Die Klage war daher mit den kostenrechtlichen Nebenentscheidungen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO abzuweisen. Gründe, die Berufung nach § 124 a VwGO zuzulassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.