Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 25.06.2003, Az.: 6 A 639/01

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
25.06.2003
Aktenzeichen
6 A 639/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 40752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2003:0625.6A639.01.0A

Amtlicher Leitsatz

Zur Prüfungsdichte bei der Versetzung eines Lehrers

Eine Unterrichtsunterversorgung an einer Schule stellt grundsätzlich stets einen dienstlichen Grund für die Versetzung eines Lehrers an diese Schule dar.

Tenor:

  1. ...

Tatbestand:

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung von den Berufsbildenden Schulen in ... zu den Berufsbildenden Schulen in ... im Zeitraum vom 1. August 2000 bis 29. Juli 2002.

2

Der im ... 19.. geborene Kläger ist verheiratet und Vater von zwei im ... 19.. und ... 19.. geborenen Kindern. Nach dem Besuch der Hauptschule hat er erfolgreich eine Lehre zum Kraftfahrzeugmechaniker absolviert und war in diesem Beruf tätig. In der Zeit von 1971 bis 1982 war er Soldat bei der Bundeswehr; dort absolvierte er die Meisterprüfung zum Kraftfahrzeugmeister im Jahre 1980.

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Am 1. September 1982 trat der Kläger in den Dienst der Beklagten ein. Er wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Lehreranwärter für Fachpraxis berufen. Mit Wirkung vom 1. März 1984 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer für Fachpraxis ernannt; seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 1. Juni 1985. Mit Bescheid der Beklagten vom 9. März 1992 wurde dem Kläger das Amt eines Lehrers für Fachpraxis der Besoldungsgruppe A 10 LBesO an den Berufsbildenden Schulen in ... für besondere Aufgaben der Fachpraxis im Berufsfeld Metalltechnik übertragen.

4

Für die Zeit vom 1. August 1993 bis zum 30. Juni 1997 hat die Beklagte dem Kläger Sonderurlaub unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge in Höhe von 90 v.H. zum Zwecke eines Studiums an der Universität Bremen gewährt. Dieses Studium schloss der Kläger erfolgreich mit dem ersten Staatsexamen für das Lehramt an öffentlichen Schulen mit dem stufenbezogenen Schwerpunkt der Sekundarstufe II ab.

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Von seiner bisherigen Stammdienststelle - den Berufsbildenden Schulen ... - wurde der Kläger ab dem 1. August 1997 an die Berufsbildenden Schulen in Cloppenburg abgeordnet. Zugleich wurde er zum Aufstieg von dem gehobenen Dienst in die Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung (Lehramt an Berufsbildenden Schulen) zugelassen und seine Einführungszeit auf den Umfang von 1 Jahr und 6 Monaten festgesetzt. Die Teilnahme am pädagogischen Seminar wurde für nicht erforderlich angesehen. In dem entsprechenden Bescheid der Beklagten vom 24. September 1997 wurde auch darauf hingewiesen, dass nach der eventuellen Feststellung der Befähigung für die neue Laufbahn eine noch gesondert festzusetzende Bewährungszeit vor der Verleihung des Amtes der neuen Laufbahn (Studienrat) durchlaufen werden müsse. Die zunächst für die Dauer eines Jahres vorgesehene Abordnung wurde im Hinblick auf die Einführungs- und Bewährungszeit bis zum 31. Juli 1999 verlängert.

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Nach erfolgter Unterrichtsbesichtigung und festgestellter Bewährung bei den Berufsbildenden Schulen Technik in Cloppenburg wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. September 1999 zum Studienrat befördert und mit Verfügung der Beklagten vom 28. Juli 1999 in das Amt eines Studienrates an den Berufsbildenden Schulen ... - seiner bisherigen Stammdienststelle - eingewiesen. Bereits mit Verfügung vom 23. Juli 1999 ordnete die Beklagte den Kläger mit voller Stundenzahl für die Zeit vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2000 von den Berufsbildenden Schulen ... an die Berufsbildenden Schulen ... ab.

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Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 an die Beklagte teilte der Schulleiter der Berufsbildenden Schulen ... mit, dass für den fachspezifischen Theorie-Unterricht im Bereich Kraftfahrzeugtechnik und auch im Fach Politik kein Bedarf bestehe. Mit Schreiben vom 23. Februar 2000 hörte daraufhin die Beklagte den Kläger zu seiner beabsichtigten Versetzung an die Berufsbildenden Schulen ... an. Der Kläger lehnte seine beabsichtigte Versetzung ab und führte zur Begründung aus, dass ihm seinerzeit vom Schulleiter der Berufsbildenden Schulen ... seine weitere Verwendung an dieser Schule vor Aufnahme des Studiums an der Universität Bremen zugesagt worden sei. Auch andere zum Studium freigestellte Lehrer seien an ihre vorherigen Schulen zurückgekehrt. Zudem fielen bei ihm - da er während der Abordnung seinen Wohnort in ... beibehalten habe - erhebliche Kosten für die Fahrten vom Wohn- zum Dienstort an. Diese Kosten stellten sich für ihn praktisch wie eine Gehaltskürzung dar. Auch werde er in erheblichem Maße zeitlich durch die Fahrten belastet und setze sich dadurch den Risiken eines Unfalls im Straßenverkehr aus. Zudem bestehe nach seiner Kenntnis durchaus an den Berufsbildenden Schulen in ... ein Lehrerbedarf; verschiedene nach Entfernung und Fahrzeit näher zu den Berufsbildenden Schulen ... liegende Schulen in Oldenburg, Varel und Wilhelmshaven wiesen eine bessere Unterrichtsversorgung als ... auf, so dass seine Versetzung nicht geboten sei. Zudem sei er durch Geburt und Familie in ... fest verwurzelt und verfüge dort über Grundstückseigentum, das er betreuen müsse. Mit Schreiben vom 2. Juli 2000 führte er ergänzend aus, dass verschiedene Personen an seiner Stammschule und andere ihn deswegen nicht in ... haben und ihm persönliche Nachteile zufügen wollten, weil er in einer örtlichen, kommunal-politischen Auseinandersetzung in ... im Zusammenhang mit der Verabschiedung von Satzungen zu Bebauungsplänen vehement einen bestimmten Standpunkt vertrete, der im Gegensatz zu deren Interessen stehe. Neben diesen kommunal- und parteipolitischen Gegensätzen bestünden bei einigen Kollegen an der Stammschule wegen seines erfolgreichen Aufstiegs in den höheren Dienst Gefühle der Missgunst, so dass eine Versetzung sich für ihn als Ehrverletzung, Rufschädigung und Stigmatisierung darstelle.

8

Mit Vermerk vom 19. Mai 2000 stellte der Leitende Regierungsschuldirektor ... fest, dass unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Statistik vom 15. November 1999 und der für die Unterrichtsversorgung tatsächlich gebildeten Klassen die Berufsbildenden Schulen in ... insgesamt die geringste Unterrichtsversorgung mit 86,5 v.H. ebenso wie die geringste Unterrichtsversorgung im Berufsfeld Metalltechnik mit 81,9 v.H. aufwiesen, so dass dies eine Versetzung des Klägers an die Berufsbildenden Schulen ... erfordere.

9

Nach Einholung der zustimmenden Stellungnahme des Schulbezirkspersonalrates versetzte daraufhin die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 30. Juni 2000 aus dienstlichen Gründen von den Berufsbildenden Schulen ... an die Berufsbildenden Schulen .... Zur Begründung wurde auf die auszugleichende Unterrichtsunterversorgung hingewiesen. Eine Umzugskostenzusage wurde abgelehnt, weil die neue Schule im Einzugsgebiet des Wohnortes liege.

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Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2000 Widerspruch ein und wies zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen hin. Ergänzend führte er aus, dass auch seine bisherigen Abordnungen von ... nach Cloppenburg und ... nicht rechtmäßig erfolgt seien. Auch müsse bedacht werden, dass Schulen in Varel, Oldenburg und Wilhelmshaven besser als die Schule in ... versorgt seien.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2000 - zugestellt am 8. Januar 2001 - wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Versetzung zur Schaffung einer besseren Unterrichtsversorgung in ... geboten sei und bei der Entscheidung die persönlichen Interessen des Klägers berücksichtigt worden seien.

12

Am 2. Februar 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Während des Klageverfahrens wurde der Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2002 mit Wirkung ab dem 1. August 2002 von den Berufsbildenden Schulen ... an die Berufsbildenden Schulen ... zurückversetzt. Der Kläger, der zunächst mit der Klage die Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 30. Juni 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2000 beantragt hatte, stellte daraufhin seine Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um, da er beabsichtige, wegen der für ihn angefallenen hohen Fahrtkosten von ... nach ... Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu verfolgen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Bescheid vom 30. Juni 2000 insoweit aufgehoben, als in ihm eine negative Regelung zur Umzugskostenvergütung getroffen worden war.

13

Der Kläger macht geltend: Seine Versetzung im Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum 29. Juli 2002 sei rechtswidrig, weil entgegen der Statistik, auf die sich die Beklagte stütze, im Berufsfeld Metalltechnik an den Berufsbildenden Schulen ... deswegen kein Unterrichtsfehl bestehe, weil es an dieser Schule verabsäumt worden sei, tatsächlich vorhandene Lehrkräfte in ausreichendem Umfang zur Erteilung von Unterricht heranzuziehen. Verschiedenen Lehrkräften seien nämlich Unterrichtsermäßigungen eingeräumt worden, obwohl diese zur Unterrichtsversorgung hätten herangezogen werden können. Nach seinen statistischen Erhebungen mache dies den Umfang von zwei Vollzeitlehrkräften aus, so dass deren Wochenstunden mit in die Unterrichtsversorgung eingeplant werden müssten. Hinzu komme, dass unter Berücksichtigung der allgemein vorgesehenen Stundentafel für Berufsbildende Schulen in ... tatsächlich 1.080 Unterrichtstunden an Fachunterricht in den 140 Wochen geleistet würden, obwohl nach der Stundentafel nur ein Soll von 1.020 Stunden bestehe. Demgegenüber werde an den Berufsbildenden Schulen in ... das gebotene Soll von 660 Unterrichtsstunden in 140 Wochen an allgemeinbildendem Unterricht tatsächlich deutlich mit 360 Stunden unterschritten. Dieses statistische Defizit ergebe sich im Wesentlichen im Bereich der Fächer Deutsch, Englisch, Sport und Religion, davon sei aber sein Zweitfach Politik nicht betroffen. Daher handele es sich bei seiner vorübergehenden Versetzung um eine fachliche Fehlentscheidung.

14

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2000 in der Fassung der Erklärung hinsichtlich der teilweisen Aufhebung vom 25. Juni 2003 rechtswidrig waren.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16

Sie macht geltend, dass sie ausweislich der statistischen Unterlagen über die Unterrichtsversorgung im Bezirk zu Recht davon ausgegangen sei, die Versetzung des Klägers sei seinerzeit geboten gewesen, um eine Unterrichtsunterversorgung mit Vollzeitlehreinheiten auszugleichen. Entgegen der Ansicht des Klägers habe sie auch keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die betreffenden Schulen, die im Rahmen der Selbstständigkeit nach dem Schulrecht eigenständig über zu erteilende Anrechnungs- und Entlastungsstunden entschieden, diese Entscheidungen sachwidrig oder gar rechtswidrig vornehmen würden. Es würde einen völlig unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten, wollte sie im Einzelnen dem Vorwurf des Klägers nachgehen, einzelnen Lehrkräften an den Berufsbildenden Schulen ... sei zu Unrecht in bestimmtem Umfang gestattet worden, keinen Unterricht zu erteilen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Gründe

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II.

Die Feststellungsklage bleibt ohne Erfolg.

19

Das ursprüngliche Anfechtungsbegehren des Klägers hat sich durch die Beendigung seiner Versetzung von ... nach ... durch die Rückversetzungsverfügung vom 11. Juni 2002 in der Hauptsache erledigt. Für die nunmehr beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzung hat der Kläger das gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse nicht hinreichend dargetan.

20

Ein solches als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 - ZBR 1998, 316). Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse könnte hier die vom Kläger beabsichtigte Geltendmachung einer Schadensersatzforderung gegen die Beklagte sein. Indessen hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung die negative Regelung über die Umzugskostenvergütung aufgehoben, so dass nunmehr erneut darüber und über Kostenerstattungen für die Fahrten des Klägers zwischen ... und ... zu entscheiden ist. Mithin besteht gegenwärtig für den Kläger kein schützenswertes wirtschaftliches Interesse mehr, wegen der angefallenen Kosten die Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes feststellen zu lassen. Ein daneben anzuerkennendes Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich.

21

Die Klage ist aber auch nicht begründet. Die mit der Klage ursprünglich angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger wurde durch die Versetzung von ... nach ... nicht in seinen Rechten verletzt. Dazu im Einzelnen:

22

Nach § 32 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NBG kann ein Beamter aus dienstlichen Gründen in ein anderes Amt seiner Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, bei seinem Dienstherrn versetzt werden. Diese Voraussetzungen wurden im vorliegenden Fall beachtet.

23

Entgegen der Ansicht des Klägers sind bei der in Streit stehenden Versetzung "dienstliche Gründe" im Sinne der Vorschrift gegeben. Überzeugend und schlüssig hat die Beklagte dargetan, dass an den Berufsbildenden Schulen ... im Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum 29. Juli 2002 ein Bedarf an Lehrkräften bestand, der durch die streitige Versetzung ausgeglichen werden sollte. Bei den dienstlichen Gründen, die in der Vorschrift angesprochen sind, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Prüfung unterliegt.

24

Dienstliche Gründe für eine Versetzung ergeben sich regelmäßig aus der Personalbedarfssituation der abgebenden und/oder der aufnehmenden Dienststelle. Ob ein Personalüberhang oder -bedarf besteht, beurteilt die zuständige Stelle nach den Erfordernissen der Verwaltungsorganisation, wobei ihr im Rahmen gesetzlicher Vorgaben ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Spielraum zukommt (z.B. bei der Prognose der für das nächste Schuljahr dem Einsatz von Lehrkräften zugrunde zu legenden Schülerzahlen und entsprechenden Lehrersollstunden, vgl. OVG Lüneburg vom 28. November 1988 - 2 B 89/88 -). Ferner können sich dienstliche Gründe aus einem andauernden Spannungsverhältnis innerhalb der Dienststelle oder ähnlichen verhaltensbedingten Unzuträglichkeiten ergeben, die sich auf die Wahrnehmung der Dienstaufgaben auswirken (vgl. BVerwG vom 25. Januar 1967 - 6 C 58.65 -, BVerwGE 26, 65 ff [BVerwG 25.01.1967 - VI C 58.65]; vgl. auch: Sommer u.a., NBG, § 31 Rdnr. 3).

25

Dabei sind aber im Falle einer Versetzung die dienstlichen Gründe nicht dahin zu verstehen, dass nur dann eine Versetzung den erforderlichen dienstlichen Gründen genügen würde, wenn unter Berücksichtigung der zahlreichen im betreffenden Regierungsbezirk vorhandenen Lehrkräfte einer fachlichen Richtung oder Laufbahn nur der betreffende Beamte als zu Versetzender übrig bliebe. Vielmehr stellt es nach Ansicht der Kammer schon einen ausreichenden dienstlichen Grund dar, wenn eine Unterrichtsfehlausstattung mit Lehrervollzeiteinheiten von der Schulbehörde festgestellt wird. Welche Maßnahmen sie dann im Einzelnen ergreift, ob und wie sie diesen Unterrichtsfehlbedarf ausgleichen will und welcher von unterrichtsfehlbesetzten Schulen sie den Vorzug einräumen will, ist dabei ihrem Ermessen überlassen. Insoweit besteht für die Zweckmäßigkeitserwägungen einer großen Behörde, die zahlreiche Schulen und Lehrer zu verwalten hat, eine Einschätzungsprärogative wie und wann sie an einzelnen Stellen bzw. Schulen einen Fehl an Unterrichtspersonal ausgleichen will. Daher stellt der an den Berufsbildenden Schulen ... seinerzeit bestehende Fehlbedarf an Unterrichtspersonal einen dienstlichen Grund für die Zuversetzung des Klägers von seiner bisherigen Stammdienststelle dar.

26

Soweit der Kläger behauptet, nach seinen statistischen Erhebungen und Beobachtungen habe seinerzeit an den Berufsbildenden Schulen ... deswegen kein Unterrichtsfehlbedarf bestanden, weil die Schulleitung zu Unrecht einzelne Lehrkräfte nicht in gebotenem Umfang zu Unterrichtsleistungen herangezogen habe, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Ob und aus welchen Gründen von einer Schulleitung einzelnen Vollzeit- oder Teilzeitlehrkräften in bestimmtem Umfang Unterrichtsermäßigungen, Beurlaubungen, Anrechnungs- oder Entlastungsstunden erteilt werden, berührt nicht den Rechtskreis des Klägers. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, diese Entscheidungen seien möglicherweise in der Sache rechtswidrig. Denn diese Entscheidungen betreffen die Beamtenverhältnisse zwischen den anderen Lehrkräften und ihrem Dienstherrn und sind (bestandskräftig) geregelt, ohne dass diese in den Rechtskreis des Klägers als belastende Regelungen eingriffen. Hinzu kommt, dass für Beurlaubungen sowie für die Erteilung von Entlastungs- und Anrechnungsstunden im Einzelfall zahlreiche gute Gründe bei den einzelnen Lehrkräften sprechen mögen, ohne dass dies der Kläger hinreichend überblicken kann. Etwas anderes mag dann gelten, wenn der vom Kläger erhobene Vorwurf einer "gefälschten Unterrichtsstundenstatistik" als eigentlicher Grund und Ursache den Umstand haben sollte, seine Zuversetzung von ... nach ... aus völlig sachfremden Gründen herbeiführen zu wollen. Es sind aber keine Gründe dafür ersichtlich oder vorgetragen, die vom Kläger gerügte Anrechnung bestimmter Stunden für die Lehrkräfte Schleicher, Fasin und Freihalter sei hinsichtlich deren Festsetzung von Wochenstunden lediglich deswegen erfolgt, um einen gezielten Stundenfehl mit der Wirkung zu erzeugen, den Kläger zu versetzen.

27

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang während des Verwaltungsverfahrens ausgeführt hat, in der Schule in ... bestünden bei einzelnen Lehrkräften und dem Schulleiter ihm gegenüber Animositäten, weil er in einer kommunal-politischen Auseinandersetzung in ... einen anderen Standpunkt als diese vertrete, ist dies für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Es unterliegt der Zweckmäßigkeitswürdigung der Beklagten, sich zu entscheiden, wie sie den Unterrichtsfehl an der Schule ... ausgleichen wollte. Jedenfalls stellt dieses Unterrichtsfehl in hinreichendem Maße einen dienstlichen Grund für die Versetzung des Klägers dar.

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Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der nach der Vorschrift gebotenen Ermessensentscheidung. Aus den Formulierungen im Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2000 wird deutlich, dass sich die Beklagte dessen bewusst war, ihr Ermessen betätigen zu müssen. Auch sind die vom Kläger ins Feld geführten persönlichen Belange nicht derart, dass eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten wäre. Dass der Beamte nach der Abordnung diese nicht zum Anlass genommen hat, näher an den neuen Dienstort heranzuziehen, stellt keinen besonderen Belang dar, den die Beklagte bei der Entscheidung über die Versetzung besonders beachten müsste. Denn bei der Versetzung von Beamten, die zur ordnungsgemäßen Funktion des Staatswesens grundsätzlich stets möglich sein muss, stellt dies eine typische Folge der Versetzung dann dar, wenn der Beamte nicht an den neuen Dienstort umzieht. Gleiches gilt für die vom Kläger angeführten Belange des Grundstückseigentums und der sozialen Kontakte. Es entspricht gerade dem Wesen des Berufsbeamtentums, dass Beamte bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses versetzt werden können. Dem würde es zuwider laufen, wenn man es anerkennen würde, Beamte dürften von ihrem Geburts- und langjährigen Wohnort nicht wegversetzt werden, weil sie dort sozial integriert sind.

29

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