§ 23 NRKVO - Sonderregelungen für Reisen zum Zweck der Ausbildung oder der Fortbildung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
- Amtliche Abkürzung
- NRKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird für eine Reise zur Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang, an einem Fachstudium, an einer sonstigen Ausbildungsveranstaltung, an der Laufbahnprüfung oder der Zwischenprüfung sowie für sonstige dienstlich veranlasste Reisen während der Ausbildung Reisekostenvergütung mit der Maßgabe gewährt, dass
- 1.
§ 5 Abs. 3 und 4 keine Anwendung findet,
- 2.
das Tagegeld und das Übernachtungsgeld auf 75 Prozent der Beträge begrenzt ist und
- 3.
die Erstattung der Fahrt- und Flugkosten und die Gewährung der Wegstreckenentschädigung bei Zuweisung an eine Ausbildungsstelle außerhalb der Europäischen Union auf die Kosten der Hinreise zur und der Rückreise von der nächsten inländischen Grenzübergangsstelle begrenzt ist.
(2) Für Reisen von Beamtinnen und Beamten zu einer Fortbildungsveranstaltung, die nicht ausschließlich, aber im überwiegenden dienstlichen Interesse durchgeführt wird, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.