Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 17.07.2007, Az.: 2 B 34/07
Abschlussbetriebsplan; Altlasten; Bergwerk; Drittschutz; Flutung; Gemeinde; Halde; Kampfstoffe; Klagebefugnis; kommunales Selbstverwaltungsrecht; Munition; Planungshoheit; Rekultivierung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 17.07.2007
- Aktenzeichen
- 2 B 34/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 62402
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2007:0717.2B34.07.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 1 BBergG
- § 55 Abs. 2 BBergG
- § 42 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Zur Anfechtung eines Abschlussbetriebsplans für ein Kalibergwerk durch eine Gemeinde
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Abschlussbetriebsplan für ein Kalisalzbergwerk, das von der Beigeladenen auf ihrem Gemeindegebiet betrieben wird.
Das ehemalige Kali- und Steinsalzbergwerk I. liegt etwa 9 km nordöstlich der Stadt Burgdorf zwischen den Ortschaften J. (Landkreis Hannover) und A. (Landkreis Celle).
Der Schacht Niedersachsen bei A. wurde von 1905 bis 1910, der Schacht K. bei J. in den Jahren 1906 bis 1908 abgeteuft. Am Standort K. wurde zur Schließung tiefer Sohlen 1980/81 der Wetterschacht K. niedergebracht.
Die Grube Niedersachsen bei Wathlingen begann im Jahre 1910 mit der Kaliförderung und förderte bis zum 30.6.1996. Abgebaut wurde fast ausschließlich das Kaliflöz Riedel zwischen der 303 m-Sohle und der 1300 m-Sohle.
1909 begann in J. die Kaliförderung und 1910 die Steinsalzförderung. Im Jahre 1928 wurde die Grube Riedel zunächst stillgelegt. Von 1937 bis 1945 war die Grube K. Heeresmunitionsanstalt. Am 18.6.1946 erfolgte beim Munitionsräumen eine schwere Explosion. Im Jahre 1950 wurde die Kali- und 1962 die Steinsalzförderung wieder aufgenommen. Zur Kaligewinnung wurde das Kaliflöz K. von der 380 m-Sohle bis zur 1505 m-Sohle abgebaut. Die Kaliproduktion wurde im Juni 1996 eingestellt, das letzte Steinsalz wurde im Februar 1997 gefördert.
Der im Zuge der Verarbeitung von Kalirohsalz zu Chlorkalium angefallene Rückstand wurde in die versatzpflichtigen Abbauhohlräume verbracht, überschüssige Mengen über Tage aufgehaldet. Die nach der Stilllegung verbliebenen Abbauhohlräume wurden mit Steinsalzhaufwerk aus letzten der Vereinfachung dienenden Streckenauffahrungen verfüllt. Außerdem wurde der überwiegende Teil der aus den Vorbereitungen für die geplante Untertagedeponie stammenden Haufwerkmengen in versatzpflichtigen Abbauhohlräumen untergebracht. Nach dieser Erfüllung der Versatzpflicht weisen die drei Felder K., L. und M. noch Hohlräume von 13,5 Mio. cbm, 7,9 Mio. cbm und 2,6 Mio. cbm auf. Im Feld K. lagern auf der 650 m-Sohle und der 750 m-Sohle Rüstungsaltlasten, nämlich Zünder und Granaten sowie vermutlich 10 t des Kampfstoffes Excelsior und 50 t des Vorproduktes Merodansäure.
Die übertägigen Anlagen des Werksteils Niedersachsen in A. sind komplett abgerissen und der Schacht L. mit einem Betondeckel und einem verfahrbaren Dach versehen; im Werksteil K. sind sämtliche Produktionsanlagen abgerissen, allerdings noch verschiedene Gebäude für das Untertagedeponie-Projekt vorhanden.
Die Halde Niedersachsen hat einen Umfang von 11,5 Mio cbm und eine Masse von rd. 22,4 Mio t. die Niederschlagswässer werden im Haldenringgraben und angeschlossenem Rückhaltebecken aufgefangen und über einen Versenkbrunnen im Feld Niedersachsen versenkt. In K. existieren zwei Kleinhalden von 77 000 und 157 000 cbm, deren Niederschlagswasser in die behördlich überwachte Thöse eingeleitet werden.
Zunächst plante die Beigeladene die Errichtung einer Untertagedeponie für besonders überwachungsbedürftige Abfälle in "trockener Verwahrung" und erwirkte dazu einen Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Hannover, der am 6. März 2001 erging und angefochten wurde; Mitte Juni 2003 beschloss die Geschäftsleitung, das Projekt nicht weiter zu verfolgen.
Am 23. April 2004 legte die Beigeladene dem Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld ein Verwahrungskonzept für I. vor, das eine Süßwasserflutung des Bergwerkes über einen Zeitraum von etwa 15 Jahren mit insgesamt etwa 25 Mio. cbm Wasser vorsieht. Das Wasser soll über eine 3,1 km lange Leitung der Fuhse entnommen werden.
Unter dem 9. Juni 2005 erstellte das Institut für Gebirgsmechanik eine gutachterliche Stellungnahme zu den geomechanischen Auswirkungen der Flutung der Grube I..
Mit Verfügung vom 13. Februar 2006 bat der Antragsgegner den Landkreis Celle, die Samtgemeinde A. sowie die Gemeinden N. und nachträglich die Gemeinde A. um Stellungnahme zum Entwurf des Abschlussbetriebsplans. Die Gemeinde und die Samtgemeinde Wathlingen forderten in ihren Stellungnahmen ein Nachnutzungskonzept für die Verwendung der Halde, bemängelten die fehlende Suche nach Alternativen wie die Befüllung im Spülversatzverfahren, das unklare Verhalten der Rüstungsaltlasten bei einer Flutung und befürchteten u.a. wegen einer Tropfstelle auf der 353 m-Sohle eine Vermischung mit dem Grundwasser; die Gemeinde A. zeigte sich insbesondere an einer Haldenbegrünung und einer nachfolgenden touristischen Nutzung interessiert.
Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2006 erklärte das Wehrwissenschaftliche Institut für Schutztechnologien - ABS-Schutz der Bundeswehr, nach einer Flutung des Bergwerkes mit Wasser lägen die eingelagerten Materialien/Behälter größtenteils in Salzsole in 600 bis 700 m Tiefe. Die beschriebenen "Versiegelungen" durch Mauern erscheinen nicht als echte Abdichtung gegen einen Wassereinbruch. Da sowohl die Munitionsteile wie auch eventuelle Behälter für die Arsenkampfstoffe sich in diesem Medium im Lauf langer Zeit zersetzen würden, lagerten Sprengstoffe und Arsenkampfstoffe letztlich für lange Zeit in einer konzentrierten Salzlösung. Mit einer chemischen Reaktion der Stoffe im Wasser unter Wärmeentwicklung sei jedoch nicht zu rechnen. Die Löslichkeit der Sprengstoffe im Wasser sei aus anderen Standorten bekannt und gebe Anlass zur Untersuchung von Grundwasser bzw. zur Sanierung von Grundwasser unter den belasteten Regionen. Arsenkampfstoffe wiesen zunächst nur eine geringe Löslichkeit in Wasser auf. In einer konzentrierten Salzlösung sei jedoch von einer höheren Löslichkeit über Hydrolyse und Chlorierung über Gleichgewichtsreaktion auszugehen. Der Übergang der Arsenkampfstoffe in das wässrige Medium, d.h. die Lösung der Arsenkampfstoffe in Form von Arsenverbindungen wechselnder Zusammensetzung, sei in längeren Zeiträumen deshalb sehr wahrscheinlich. Eine Beurteilung möglicher Strömungen und damit schnellen Transports der Arsensalze in andere Bodenregionen sei nicht Gegenstand der Stellungnahme. Angesichts der sehr langen Zeiträume der Einlagerung genügten die normale Diffusion und Bewegungen im Wasserstand, um die hohen Arsenkonzentrationen in andere Bodenbereiche zu transportieren. Ob dies aus einer Tiefe von mehr als 600 m möglich sei, könne der Gutachter nicht beurteilen.
Mit weiterer Stellungnahme vom 3. Juli 2006 erklärte das wehrwissenschaftliche Institut, die Arsenverbindungen wiesen nur eine geringe Löslichkeit in Wasser auf. In einer konzentrierten Alkali-Salzlösung wäre die Löslichkeit sogar geringer als in Wasser. In einer konzentrierten Alkali-Salzlösung ließen sich schwer Vorhersagen treffen. Theoretisch könne sich die Löslichkeit infolge Hydrolyse und Chlorierung erhöhen. Eigene Versuche im Labor mit Phenarsazinsäure in gesättigter Kochsalzlösung hätten keine erhöhte Löslichkeit gegenüber Wasser gezeigt. Eine Verfrachtung der Sole aus der Umgebung der Ablagerungen durch Wasserströmungen in andere Teile oder aus dem Bergwerksbereich heraus sollte trotz aller Prognosen vermieden werden. Eine Verteilung des in Lösung gegangenen Arsens durch Diffusion sei in Anbetracht des hohen Salzgehaltes äußerst unwahrscheinlich. Bei einer Mengenbilanzierung von angenommenen 40 t eingelagerten Arsenverbindungen würden sich auch im unwahrscheinlichsten Fall der Gleichverteilung im gesamten gefluteten Bergwerksvolumen weniger als 0,5 ppm Arsengehalt/Liter Wasser ergeben. Diese sei im Rahmen des natürlichen Arsengehaltes in Oberflächenböden/Wasser (0-5 ppm).
Mit Bescheid vom 11. September 2006 ließ der Antragsgegner den Abschlussbetriebsplan u.a. mit der Nebenbestimmung Nr. 5, dass eine weitergehende Begutachtung durchzuführen sei, aus der hervorgehen müsse, dass von den Rüstungsaltlasten keine Gefährdung des oberhalb der 650-m Sohle durchgeführten Flutungsvorgangs ausgehe und Maßnahmen getroffen worden seien, die eine Verbreitung von in Lösung gegangenen Stoffen im gefluteten Grubengebäude, z.B. durch Konvektion, sicher verhinderten, sowie mit Nebenbestimmung Nr. 12 zu, nach der innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren, spätestens jedoch bis zum 30.9.2008 ein Konzept zur sinnvollen Nachnutzung/Rekultivierung der Haldengelände einzureichen sei.
Ebenfalls mit Bescheid vom 11. September 2006 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus der Fuhse und setzte die durchschnittliche Jahresentnahmemenge auf 2 562 000 cbm fest.
Gegen die wasserrechtliche Erlaubnis legten die Gemeinde Wathlingen und die Samtgemeinde Wathlingen sowie der Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Am 3. November 2006 hat die Antragstellerin gegen die Zulassung des Abschlussbetriebsplans Klage erhoben (2 A 625/06), über die noch nicht entschieden ist.
Am 31. Mai 2007 beantragte die Beigeladene die Anordnung des Sofortvollzuges des Abschlussbetriebsplanes im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer Flutung der Grube zur Vermeidung von Senkungen sowie ihr entstehende monatliche Aufwendungen von 40 000 EUR für die Unterhaltung des Bergwerkes.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Zulassung des Abschlussbetriebsplans an.
Am 19. Juni 2007 hat sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt.
Sie trägt vor: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig; ein Dringlichkeitsbedürfnis sei nicht gegeben, denn der Betrieb des Bergwerkes sei bereits 1997 eingestellt worden. Das Gelände sei eingezäunt und Gefahren für die Allgemeinheit seien nicht gegeben. Die monatlichen Aufwendungen der Beigeladenen seien nicht nachvollziehbar. Der Abschlussbetriebsplan sei rechtswidrig, weil die nach § 57 c BBergG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei; darüber hinaus sei die Gefahrenvorsorge unzureichend, weil die Sicherung der Rüstungsaltlasten fehlerhaft sei. Der Abschlussbetriebsplan verstoße gegen die in § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG normierte Pflicht zur Wiedernutzbarmachung, die in Nebenbestimmung Nr. 10 nur vage und unverbindlich geregelt sei. Ferner liege ein Verstoß gegen § 33 a Abs. 1 Nr. 1 WHG vor.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Zulassung des Abschlussbetriebsplans wieder herzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor, es fehle bereit an der Antragsbefugnis, da die ohne die wasserrechtliche Erlaubnis möglichen Arbeiten - die Verlegung von Rohrleitungen etc. - die Antragstellerin nicht beeinträchtigten und bei einem Erfolg der Klage rückgängig gemacht werden könnten. Adressat sämtlicher Verfügungen sei jeweils die Beigeladene, die verschiedene Abteilungen in Kassel und in Bad Salzdetfurth unterhalte. Es sei notwendig, mit den Vorbereitungsmaßnahmen für eine Flutung zu beginnen, da der konvergenzbedingte Vorgang der Absenkung der Erdoberfläche weiter voranschreite und die Gefahr einer unkontrollierten Flutung steige.
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie der Gerichtsakten auch im Hauptsacheverfahren Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 3. November 2006 erhobenen Anfechtungsklage gegen die Zulassung des Abschlussbetriebsplanes durch den Bescheid des Antragsgegners vom 11. September 2006 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft, da der Antragsgegner mit Verfügung vom 7. Juni 2007 die sofortige Vollziehung der Zulassung des Abschlussbetriebsplanes angeordnet hat.
Die nach § 42 Abs. 2 VwGO für die Klage- und Antragsbefugnis erforderliche Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist hier zu bejahen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Vorhaben sich erheblich auf das Gemeindegebiet und damit auch auf Rechte der Antragstellerin auswirkt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bau- und Fachplanungsrecht geht davon aus, dass die Beachtlichkeit geltend gemachter Belange einer Gemeinde in aller Regel nicht die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels, sondern dessen Begründetheit betrifft (Beschluss vom 26.3.2007 - BVerwG 7 B 73/06 -, NdsVBl 2007, 188 "Schacht Konrad").
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch den Antragsgegner entspricht den formellen Anforderungen. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist genüge getan. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Behörde die Erwägungen offen legt, die sie in diesem konkreten Fall veranlasst haben, von der Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung Gebrauch zu machen (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 596). Der Antragsgegner hat hier das Interesse an einem sofortigen Vollzug seiner Verfügung hinreichend erläutert. Er hat nachvollziehbar dargelegt, warum die sofortige Vollziehung der noch nicht unanfechtbar gewordenen Verfügung im Hinblick sowohl auf öffentliche Interessen als auch auf die laufenden Kosten der Beigeladenen für die Unterhaltung und Sicherung des Bergwerkes geboten sind. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere der fortlaufende Senkungsprozess und die wachsende Gefahr einer unkontrollierten Flutung.
Maßstab für die Begründetheit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO sind insoweit die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs, hier also der Klage der Antragstellerin gegen den Zulassungsbescheid vom 11. September 2006. Diese wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.
Die von der Antragstellerin angegriffene Zulassung des Abschlussbetriebsplanes stellt vom Ausgangspunkt her einen die Beigeladene begünstigenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar. Da der von der VwGO gewährleistete Rechtsschutz grundsätzlich auf die Gewährung von Individualrechtsschutz abzielt und Einzelnen nicht die Rolle des Sachwalters öffentlicher Interessen zuweist, ist ein solcher Verwaltungsakt auf die Anfechtung eines von ihm betroffenen Dritten hin nicht umfassend darauf zu überprüfen, ob er mit der objektiven Rechtsordnung, das heißt auch mit im öffentlichen Interesse bestehenden Normen, im Einklang steht. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des das Rechtsmittel führenden Dritten gegen seinen Schutz bezweckende Vorschriften verstößt (vgl. VG Saarland, Beschl. v. 15.5.2006 - 5 F 8/06 - in juris).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschl v. 2.8.2006 - BVerwG 9 B 9/06 - NVwZ 2006, 1290; Beschl. v. 26.3.2007 - BVerwG 7 B 73/06 -, a.a.O.) kann die Gemeinde eine Fachplanung unter Berufung auf ihre Planungshoheit grundsätzlich nur abwehren, wenn durch die Fachplanung eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Fachplanungsvorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 80.86 - BVerwGE 81, 95 [BVerwG 16.12.1988 - 4 C 40.86]<106>, vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <100> und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 9 A 62.03 - NVwZ 2005, 813 <816>) . Die Planfeststellungsbehörde muss ferner auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend in der Weise Rücksicht nehmen, dass von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbaut werden (Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <394>, vom 21. Mai 2003 - BVerwG 9 A 40.02 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 62 S. 47 und vom 9. Februar 2005 a.a.O.). Indiziell sind mit dieser Rechtsprechung jene Fallgruppen beschrieben, in denen die Gemeinden gegenüber der Fachplanung "wehrfähig" sind, weil ihre Planungshoheit mehr als nur geringfügig beeinträchtigt sein kann (vgl. Urteil vom 7. Juni 2001 - BVerwG 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 <305> = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 147 S. 58).
Demgegenüber kann eine Gemeinde gegenüber einer Betriebsplanzulassung keine öffentlichen Belange geltend machen, deren Wahrung zum Aufgabenbereich staatlicher Behörden gehört, z. B. Landschafts-, Immissions- oder Gewässerschutz (vgl. Boldt/ Weller, Bundesberggesetz, 1984, § 54 Rn. 11).
1. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung berufen.
a) Zum einen bedarf der Abschlussbetriebsplan keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
Nach § 4 UVPG findet das UVPG nur Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen dem UVPG nicht entsprechen.
Gemäß § 57 c BBergG wird durch Rechtsverordnung geregelt, welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (UVP-V Bergbau, BGBl. I S. 1420) sieht als prüfungspflichtig betriebsplanpflichtige Vorhaben wie die Gewinnung von nichtenergetischen Bodenschätzen im Tiefbau bzw. im Tagebau bei der Überschreitung festgelegter Schwellenwerte wie Flächenbedarf, Umfang der Senkungen der Oberfläche bzw. Förderkapazität vor.
Nach dieser Regelung bedürfen bestimmte betriebsplanpflichtige Vorhaben zur Gewinnung von Bodenschätzen der Umweltverträglichkeitsprüfung, für die damit nach § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG zugleich die Pflicht besteht, einen Rahmenbetriebsplan aufzustellen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Es sind aber nur die in der Verordnung aufgeführten Vorhaben betriebsplanpflichtig (vgl. Peters/Balla, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 3. Aufl. 2006, § 18 Rn. 3; Haneklaus in Hoppe, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 1995, § 18 Rn., 10 f.).
Die Verordnung nennt Abschlussbetriebspläne nach § 53 BBergG ausdrücklich nicht; sie geht davon aus, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung Teil des Planfeststellungsverfahrens bezüglich des Rahmenbetriebsplanes unter Beteiligung der Öffentlichkeit ist (so Peters/Balla, a.a.O., § 18 Rn. 6). Die Stilllegung des Bergwerkes fällt ersichtlich nicht unter den abschließenden Tatbestand des § 1 UVPV Bergbau und bedarf daher keiner (weiteren) UVP.
Der von der Antragstellerin genannte Tatbestand des § 1 Nr. 9 UVPV Bergbau gilt nach seinem Wortlaut nur für solche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die ihrer Art oder Gruppe nach nicht unter die Nummern 1 bis 8 fallen; da Nr. 1 aber ausdrücklich die Gewinnung von Bodenschätzen im Tiefbau nennt, ist die Anwendung von Nr. 9 ausgeschlossen.
b) Im Übrigen kann sich die Antragstellerin auch nicht auf ein fehlerhaftes Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung berufen, da sie weder vorgetragen hat noch sonst ersichtlich ist, wie sich diese Prüfung auf ihre materielle Rechtposition auswirken sollte. Zu Ansprüchen Dritter auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil v. 18.5.2007 (- 12 LB 8/07 - in juris) ausgeführt:
"Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschl. v. 22.1.2007 - 12 ME 58/07 -, S. 7 BA; Bezug nehmend auf die Rechtsprechung des bis Ende des Jahres 2006 für das Immissionsschutzrecht zuständig gewesenen 7. Senats des Gerichts, etwa: Beschl. v. 22.8.2003 - 7 ME 105/03 -, juris; Beschl. v. 27.12.2006 - 7 ME 144/03 -, S. 4 f. BA) kann das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung - und deshalb erst Recht die Nichtdurchführung einer Vorprüfung - allenfalls einen Verfahrensfehler darstellen, der als solcher einen Aufhebungsanspruch eines Dritten eigenständig nicht zu begründen vermag. Wenn der Betroffene - wie hier der Kläger - nicht vorträgt, dass und gegebenenfalls wie sich die - unterstellt fehlerhafte - Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf seine materielle Rechtsposition ausgewirkt haben kann und dies auch sonst nicht ersichtlich ist, hat es damit sein Bewenden. Mit dieser Einschätzung befindet sich der Senat im Einklang mit der in der Rechtsprechung ganz herrschenden Auffassung (BVerwG, Urt. v. 25.1.1996, a.a.O., 239 f.; Urt. v. 10.4.1997, a.a.O., 239; Urt. v. 23.4.1997 - BVerwG 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337, 346; 8. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 11.2.2004 - 8 LA 206/03 -, NVwZ-RR 2004, 407 f.; 9. Senat d. Gerichts, Beschl. v. 27.7.2006 - 9 ME 128/03 -, S. 4 BA; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.7.2002, a.a.O., 362; Beschl. v. 7.1.2004 - 22 B 1288/03 -, NVwZ-RR 2004, 408, 409)."
2. Auch die weiteren Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch.
Nach § 53 Abs. 1 BBergG ist für die Einstellung eines Betriebes ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, dass die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, und in anderen als den in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Fällen auch Angaben über eine Beseitigung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen oder über deren anderweitige Verwendung enthalten muss. Nach § 55 Abs. 2 gilt für die Erteilung der Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, dass
1. der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes,
2. die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche,
3.im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresgrund sichergestellt sein müssen.
Das bergrechtliche Betriebsplanverfahren dient nur der Wahrnehmung öffentlicher Belange. Zu den Zulassungsvoraussetzungen gehört nicht der Schutz von Sachgütern Dritter. § 55 hat daher keine nachbarschützende Funktion. Dritte werden durch die Entscheidung über die Betriebszulassung nicht in einer ihnen durch das Bergrecht eingeräumten subjektiven Rechtsposition betroffen (so ausdrücklich Boldt/Weller, a.a.O., § 55 Rn. 57).
Auch nach dem Maßstab der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Umfang des kommunalen Selbstverwaltungsrechts kann keine Rechtsverletzung der Antragstellerin festgestellt werden.
Die Antragstellerin hat keine konkrete und verfestigte eigene Planung vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, welche konkrete Planungsmöglichkeit ihr durch die Flutung des Bergwerks genommen wird. Angesichts der aktuell bestehenden Senkungsgefahr, die durch die Flutung lediglich verringert werden soll, ist eine konkrete Planung ohnehin kaum möglich.
Durch die Zulassung des Abschlussbetriebsplanes werden auch nicht wesentliche Teile des Gemeindegebiets der Planung der Antragstellerin entzogen; vielmehr ist der durch das Bergwerk betroffene Teil des Gemeindegebiets bereits durch den Betrieb des Bergwerkes und die unter der Geltung des BBergG zugelassenen Rahmenbetriebspläne der gemeindlichen Planung entzogen worden, während der Abschlussbetriebsplan dazu dienen soll, das Bergwerksgelände jedenfalls nach Abschluss der Flutung wieder einer gemeindlichen Planung zugänglich zu machen.
Mithin kann die Antragstellerin sich nicht auf eine Verletzung dieser Vorschrift berufen.
Im Übrigen hält die Kammer nach derzeitigem Erkenntnisstand die Zulassung des Abschlussbetriebsplans auch für rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor.
a) Zunächst muss der Unternehmer gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 BBergG den Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sicherstellen; als Gefahrenquellen, die es zu beseitigen gilt, kommen etwa Absturz, Einbrechen, Steinschlag oder Böschungsrutschung in Betracht. Vor allem im Rahmen der Stilllegung jahrzehntelang betriebener komplexer Großanlagen hat außerdem die Beseitigung von Gefahren aus Altlasten zunehmende Bedeutung erlangt; in der bergbehördlichen Praxis bildet eine vom Unternehmer zu erstellende Gefährdungsabschätzung die Grundlage für ggfs. erforderliche Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen (so Kremer/Neuhaus, Bergrecht, 2001, Rn. 245; ähnlich Boldt/Weller, a.a.O., § 55 Rn. 44).
Hier sind zu einen die Gefahren einer Bodenabsenkung oder eines Einsturzes von Hohlräumen (aa), zum anderen die von den bestehenden Rüstungsaltlasten ausgehenden Gefahren (bb) zu überprüfen.
(aa) Die Beigeladene hat zur Gefährdungsabschätzung ein Gutachten des Gebirgsmechanischen Instituts (IfG) vom 9. Juni 2005 vorgelegt. Das Gutachten hat eine gebirgsmechanische Bewertung der geplanten Flutung der Grube auf der Basis von gebirgsmechanischen Modellierungen der gegebenen Lagerstätten- und Abbausituation in den festgelegten drei Profilen, die den maximalen Durchörterungsgrad in den drei Baufeldern Riedel, Thöse und Niedersachsen sowie Bebauungen der Gemeinden Hänigsen und Wathlingen erfassen, und der rechentechnischen Simulation der Wirkungen des Flutungsprozesse vorgenommen. Im Ergebnis wird festgestellt, dass die sich in den vorgegebenen Einleit- bzw. Aufsättigungsbereichen ausbildenden großvolumigen Aussolkavernen stabil sind und keine kritischen Auswirkungen für die Standsicherheit des Grubengebäudes sowie die Tagesoberfläche ausüben werden. Das gleich soll für die Auswirkungen der Flutung auf die Abbaubereiche in den drei Feldesteilen gelten. Dies sei durch ein den Flutungsprozess begleitendes geotechnisches Beweissicherungsprogramm zu belegen.
Ferner wird für das Senkungsmaximum über dem Baufeld Riedel ein Wert von 0,8 bis 0,9 m erwartet, wobei bis zum Beginn der Flutung dort bereits 0,3 m Senkungen berechnet wurden.
Demgegenüber soll es nach der Stellungnahme von Dr. O. (Flutung des Kali- und Steinsalzbergwerkes I.: Wissenschaftliche Einschätzung, Mai 2006, vorgelegt von der BI Umwelt Uetze) zu einer Auflösung der Stützpfeiler und Schweben kommen, die einen Kollaps mit Erdfällen und Tageseinbrüchen sowie eine Vermischung des Grubenwassers mit dem Grundwasser zur Folge haben können.
Die Kammer vermag der Stellungnahme von Dr. O. nicht zu folgen; abgesehen davon, dass Dr. O. selbst für den BUND-Kreisvorstand tätig ist, vermischt seine Stellungnahme rechtliche Ausführungen etwa zur UVP-Pflicht mit geologischen Gesichtspunkten, ohne dass eine methodische Vorgehensweise dargestellt und nachvollziehbar gemacht wird. Kernpunkt der unterschiedlichen Ergebnisse ist die Frage, an welcher Stelle und mit welchen Folgen das Flutungswasser "aufmineralisiert" wird. Dazu geht das IfG davon aus, dass die Flutungsmedien Süßwasser und Haldenwasser mittels Rohrleitungen in isoliert liegende Einleitbereiche verbracht werden, in denen sie sich vorrangig an Steinsalz aufsättigen. Aufgrund ihrer Mineralisation und Aufsättigung sollen diese Wässer dann annähernd inert (träge, unbeteiligt) gegenüber dem Steinsalz sowie dem eingebrachten Versatz in den Kaliabbauen sein, so dass durch mögliche Auflöse- und Umsetzungsprozesse sowohl im anstehenden Salzgestein als auch im Versatz keine für die Standsicherheit des laugen- und versatzgefüllten Grubengebäudes kritischen Zustände entstehen.
Diese Einschätzung hält die Kammer für nachvollziehbar und überzeugend, zumal das IfG Erfahrung mit der Flutung stillgelegter Bergwerke aufweist und in seinem Gutachten auf Erkenntnisse etwa bei der Flutung der Grube Bergmannssegen-Hugo verweist.
bb) Die Kammer geht weiterhin auch davon aus, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit Dritter auch nicht von den Rüstungsaltlasten ausgeht. Insoweit wird Bezug genommen auf die überzeugenden Ausführungen des wehrwissenschaftlichen Instituts vom 3. Juli 2006. Danach ist davon auszugehen, dass sich die Kampfstoffe im Falle eines Wassereinbruchs in den verschlossenen Stollen in der gesättigten Salzlösung kaum lösen; für den Fall ihrer Lösung wäre eine Weiterverbreitung aus den an sich abgeschlossenen Lagerräumen, in denen eine Strömung nicht zu erwarten ist, nur durch Diffusion möglich, die aber in der gesättigten Salzlösung nicht stattfindet. Im Übrigen wäre die Arsenkonzentration angesichts der Mengenverhältnisse von Salzwasser in der Grube einerseits und Kampfstoffen andererseits so gering, dass sie im Rahmen des natürlichen Arsengehaltes von Wasser bliebe.
Soweit der Antragsgegner durch die Nebenbestimmung eine weitere Begutachtung der Rüstungsaltlasten während des Flutungsprozesses angeordnet hat, stellt dies die o.g. Erkenntnisse nicht in Frage.
b) Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBergG ist die Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes davon abhängig, dass die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche sichergestellt sein muss. Im Abschlussbetriebsplan muss also die Durchführung der Wiedernutzbarmachung im einzelnen dargestellt werden. Die Wiedernutzbarmachung umfasst gemäß § 4 Abs. 4 die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Eine ordnungsgemäße Gestaltung der Oberfläche liegt dann vor, wenn die vom Bergbau in Anspruch genommenen Flächen so hergerichtet werden, dass sie sich für eine andere sinnvolle Nutzung eignen. Den Zustand der künftigen Nutzung herbeizuführen, ist nicht Inhalt der Wiedernutzbarmachung; Wiedernutzbarmachung ist also keine Rekultivierung (vgl. Boldt/Weller, a.a.O., § 55 Rn. 45).
Nach § 4 Abs. 4 BBergG muss bei der Wiedernutzbarmachung das öffentliche Interesse beachtet werden. Dies bedeutet, dass die Gestaltung der Oberfläche unter Berücksichtigung des künftigen Verwendungszwecks der Flächen zu erfolgen hat. Soweit für die weitere Nutzung des betreffendes Gebiets rechtsverbindliche Festsetzungen getroffen wurden - etwa in Form von Bebauungsplänen -, sind diese als maßgebend für die beabsichtigte Art der Bodennutzung zugrunde zu legen (vgl. Boldt/Weller, a.a.O., § 55 Rn. 46).
Der Antragsgegner hat in der Nebenbestimmung Nr. 12 des Zulassungsbescheides an-geordnet, dass innerhalb von zwei Jahren, spätestens jedoch bis zum 30.09.2008, ein Konzept zu einer sinnvollen Nachnutzung/Rekultivierung der Haldengelände einzureichen sei. Diese Entscheidung, eine gesonderte Planung für das Haldengelände vorzunehmen, stellt keine Verletzung von Rechten der Antragstellerin dar, die selbst im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine konkrete eigene Planung für die Halde vorgelegt hat und so noch Gelegenheit erhält, durch eine eigene Planung Einfluss auf den gesonderten Abschlussbetriebsplan für das Haldengelände zu nehmen. Die Absicht des Antragsgegners, für das Haldengelände einen eigenen Abschlussbetriebsplan zuzulassen, ist nicht ermessensfehlerhaft, zumal ein Spülversatz ebenso wenig wie ein Verfüllen in die Grube in Betracht kommt, das Haldengelände mithin ohnehin getrennt behandelt werden muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG (Nr.11.3 des Streitwertkatalogs 2004).