Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 11.01.2008, Az.: 1 B 50/07

Erfolgsaussichten; Prüfung; Klausuren; Prüfungsbehinderung; Bearbeitungszeit, Verlängerung; Attest, ärztliches; Beeinträchtigung, gesundheitliche; Erkrankung, chronische; Erkrankung, längerfristige

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
11.01.2008
Aktenzeichen
1 B 50/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 45901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2008:0111.1B50.07.0A

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg.

2

Denn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Verlängerung von Klausurzeiten bei im Februar 2008 anstehenden Klausuren im Rahmen einer Prüfung betr. Studiengang "Wirtschaftsingenieurwesen", bestehen derzeit "gewisse Erfolgsaussichten" (Beschluss der Kammer v. 17.7.2007 - 1 A 7/07 -). Vgl. Nds. OVG v. 28.8.2004 - 2 PA 1183/04 -:

"Auszugehen ist davon, dass die Anforderungen an das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten i.S. des § 114 ZPO für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier die Erteilung von Aufenthaltbefugnissen an die Kläger - nicht überspannt werden dürfen. Denn andernfalls würde der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, verfehlt werden (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl.v. 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857(1858) [BVerfG 05.02.2003 - 1 BcR 1526/02] u. Beschl.v. 14.4.2003 - 1 BvR 1998/03 -, NJW 2003, 2976(2977); auch würde eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist, in unzulässiger Weise in das lediglich auf überschlägige Prüfung angelegte Verfahren der Prozesskostenhilfe verlagert werden (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl.v. 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, RdNr. 29 zu § 166). Für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss es daher ausreichen, dass für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gewisse Erfolgaussichten bestehen (Olbertz, aaO), d.h. wenn auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Prozesskostenhilfebewilligungsgesuch vorliegenden Sach- und Rechtslage zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Rechtsverfolgung besteht ( HessVGH, Beschl.v. 25.9.1990 - 13 TP 1359/90 -, NVwZ-RR 1991, 160 m.w. Nachw.)."

3

Eine derartige Wahrscheinlichkeit ist hier gegeben.

4

Ausgangspunkt hierfür ist die "Rahmenprüfungsordnung der Universität Lüneburg für die Bachelor- und Master-Studiengänge" (RPO-B/M), die vom Senat der Universität Lüneburg in seiner Sitzung vom 21. September 2005 gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 NHG für die Bachelor- und Master-Studiengänge beschlossen wurde. Das Präsidium der Universität hat diese Rahmenprüfungsordnung am 6. Oktober 2005 gem. § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Buchstabe b) NHG genehmigt.

5

§ 9 Abs. 10 dieser RPO-B/M sieht ausdrücklich und zwingend vor, dass einem Prüfling "zu ermöglichen" ist, "die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit" zu erbringen, sobald er durch ein (bloßes) "ärztliches Attest" lediglich "glaubhaft" gemacht hat, dass er "wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen".

6

Diese Voraussetzungen dürften hier vorliegen. Auch die Antragsgegnerin geht davon aus, dass der Antragsteller "nachweislich seit Jahren an einer psychischen Erkrankung" leidet (S. 2 oben des Widerspruchsbescheides v. 23.11.2007), so wie es durch das hier vorgelegte ärztliche Attest vom 16.8.2007 nochmals unterstrichen und "glaubhaft" gemacht worden ist. Sie stuft die Erkrankung des Antragstellers als ein "Dauerleiden" ein.

7

Angesichts dessen, dass die RPO-B/M neben der gen. Bestimmung des § 9 Abs. 10 keinerlei weitere Regelungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Prüflingen - weder zu akuten noch zu chronischen Erkrankungen - enthält, ist die gen. Bestimmung ausdehnend auszulegen und auf länger andauernde oder ständige Erkrankungen aller Art zu erstrecken, also nicht nur auf Behinderungen im engeren Sinne zu beschränken: Nach Sinn und Zweck des § 9 Abs. 10 RPO-B/M und seinem Regelungszweck sind unter "Behinderungen" prüfungsbezogene Beeinträchtigungen durch Krankheit bzw. krankhafte Störungen (vgl. zum Begriff "Prüfungsunfähigkeit": Niehues, Prüfungsrecht, NJW-Schriften 27/2, 3. Auflage, Rdn. 153 Fussnote 324 m.w.N.) zu verstehen, die als weitere Voraussetzung nach § 9 Abs. 10 RPO-B/M nicht nur kurzzeitig, sondern zumindest "länger andauern" oder gar "ständig" gegeben sein müssen. Solche Beeinträchtigungen liegen hier ohne Zweifel vor, sind jedenfalls in der erforderlichen Form - durch ärztliches Attest vom 16.8.2007 - glaubhaft gemacht (vgl. zur Bindung der Prüfungsbehörde an Atteste: BVerwG, Beschl.v. 22.6.1993 - 6 B 9/93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 316).

8

Mit Blick auf diese spezielle, das Problem erfassende und lösende Regelung der RPO-B/M ist ein Rückgriff auf allgemeine Erwägungen zur Bedeutung gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Schul- und Prüfungsrecht (vgl. Niehues, Prüfungsrecht, NJW-Schriften 27/2, 3. Auflage, Rdn. 155) nicht möglich. Gerade chronische Erkrankungen oder Dauerleiden, wie sie glaubhaft gemacht sind und dem Antragsteller von der Antragsgegnerin sogar zugeschrieben werden, werden von § 9 Abs. 10 RPO-B/M als Prüfungsbehinderung erfasst. Sie werden regelungstechnisch einer nachvollziehbaren Problemlösung zugeführt, nämlich in der Weise, dass dem Prüfling durch den zuständigen Prüfungsausschuss zwingend "zu ermöglichen ist", seine Leistungen "innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit" zu erbringen, so wie das der Antragsteller hier beantragt, oder aber gleichwertige Prüfungsleistungen in "einer anderen Form" zu erbringen, die offenbar vom Prüfungsausschuss flexibel festgelegt werden kann.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO).