Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 05.07.2007, Az.: 1 A 16/05

alimentationsrechtlicher Bedarf; amtsangemessene Alimentation; Besoldung; Besoldungsbestandteil; Bruttoeinkommen; Bundesverfassungsgericht; Einkommen; Familienzuschlag; Gehaltsnachzahlung; Kinderanteil; kinderbezogener Familienzuschlag; Kindergeld; kinderreicher Beamter; Mehrbedarf; Nettoeinkommen; sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf; Vollstreckungsanordnung; zeitnahe Geltendmachung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
05.07.2007
Aktenzeichen
1 A 16/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71881
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG - 29.11.2007 - AZ: 5 LA 273/07

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Dienstherr hat seine Beamten angemessen, nämlich so zu besolden, dass auch der durch eine größere Kinderzahl entstehende alimentationsrechtliche Mehrbedarf gedeckt ist.
2. Der alimentationsrechtliche Mehrbedarf beträgt mindestens 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs. Wird dieser durch die festgelegte Besoldung nicht erreicht, so hat der Beamte bei zeitnaher Geltendmachung einen Nachbesoldungsanspruch gem. der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99,300).
4. In den Jahren 2000 bis 2006 sind Beamte mit mehr als 2 Kindern nicht amtsangemessen, sondern unteralimentiert worden.

Tatbestand:

1

Der Klägerin begehrt einen höheren Familienzuschlag für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 für ihr drittes und weitere Kinder.

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Die Klägerin steht als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) im niedersächsischen Landesschuldienst. Sie ist verheiratet. Im Familienzuschlag wurden bis zum 31. Mai 2002 sieben und seit dem 1. Juni 2002 acht Kinder berücksichtigt.

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Nachdem in Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91, BVerfGE 99,300) das Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 1999 (BBVAnpG) vom 19. November 1999 (BGBl. I. S. 2198) erlassen worden war und nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2001 (2 C 48.00-, NVwZ 2002,97) im Hinblick auf Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 klargestellt hatte, dass die Voraussetzungen für einen höheren kinderbezogenen Familienzuschlag schon dann erfüllt sind, wenn der Beamte zum Ausdruck gebracht hat, dass er die ihm gewährte Besoldung im Hinblick auf ihren zu niedrig bemessenen kinderbezogenen Anteil für rechtswidrig hält, beantragte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Dezember 2001, eingegangen bei der Beklagten am 2. Januar 2002, eine Nachzahlung der kinderbezogenen Gehaltsbestandteile für die Zeit von Mai 1989 bis Dezember 1998 sowie „die erhöhten kinderbezogenen Gehaltsbestandteile auch für die Zukunft zu leisten“ (Bl. 227 Beiakte A). Die Klägerin bezog sich hinsichtlich der Nachzahlung auf bereits in der Vergangenheit gestellte Anträge auf Gewährung eines höheren Familienzuschlags.

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Unter dem 24. Januar 2002 teilte das beklagte Landesamt mit, der Klägerin werde aufgrund eines am 2. Januar 1998 eingegangenen Schreibens vom 29. Dezember 1997 für das Jahr 1998 eine Nachzahlung gewährt. Eine Zahlung von Erhöhungsbeiträgen für die Zeit vor dem 1. Januar 1998 wurde hingegen mit Bescheid vom 5. Juni 2002 durch das beklagte Landesamt abgelehnt. Eine Entscheidung über die ebenfalls beantragte zukünftige Anpassung der familienbezogenen Gehaltsbestandteile enthielt der Ablehnungsbescheid nicht. Der gegen die Versagung der beantragten Nachvergütung gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2003 zurückgewiesen. Die am 2. April 2003 erhobene Klage, gerichtet auf die Zahlung eines Erhöhungsbeitrags für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1997, ist mit Urteil der erkennenden Kammer vom 6. Januar 2004 (1 A 62/03) zurückgewiesen worden.

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Mit Schreiben vom 4. Dezember 2004 beantragte die Klägerin erneut die Überprüfung ihrer Besoldung hinsichtlich des ihr gewährten Familienzuschlags und bezog sich insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 (2 C 34/02, BVerwGE 121, 91-103). Das beklagte Landesamt legte diesen Antrag als Widerspruch aus und wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2004, am 20. Dezember 2004 zugestellt, zurück. In diesem wird ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit dem BBVAnpG 99 die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - umgesetzt und mit den geänderten besoldungsrechtlichen Regelungen für dritte und weitere Kinder sowie den allgemeinen steuerrechtlichen und sozialpolitischen Verbesserungen der vergangenen Jahre werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamter genügt. Soweit sich die Einwände der Klägerin auch gegen die Zahlung des Kinderanteils für die vergangenen Jahre richte, sei der Widerspruch verwirkt. Bei der geltend gemachten höheren Besoldung handele es sich um einen gegenwärtigen Bedarf, den Beamtinnen und Beamte zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen hätten. Die Klägerin habe ihre Ansprüche erst mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 geltend gemacht, so dass ein Anspruch für die abgelaufenen Jahre 2000 bis 2003 nicht mehr gegeben sei.

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Am 20. Januar 2005 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt: Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung vom 17. Juni 2004 festgestellt, dass der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern nicht nachgekommen sei. Aus Vergleichsberechnungen gehe hervor, dass der monatliche Einkommensunterschied (netto) eines Lehrers mit zwei Kindern zu demjenigen mit drei bzw. mehr Kindern nicht 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs erreichten. Dieses sei nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts jedoch erforderlich. Die Klägerin beantragt,

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das beklagte Amt zu verurteilen, ihr für ihr drittes und weitere Kinder vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2006 erhöhten Familienzuschlag zum Ortszuschlag zu zahlen, und zwar unter Aufhebung des Widerspruchbescheides des beklagten Amtes vom 6. Dezember 2004.

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Das beklagte Landesamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das beklagte Landesamt erwidert: Weder die Gesetzeskraft des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG noch die auf § 35 BVerfGG gestützte Vollstreckungsanordnung könnten Ansprüche auf eine ergänzende Besoldung begründen. Mit dem Erlass des BBAnpG99 habe der Gesetzgeber auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts reagiert und für die Beamtenbesoldung eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die der Vollstreckungsanordnung gleichrangig sei. Die Vollstreckungsanordnung aus dem Jahr 1998 beziehe sich auf künftige Zeiträume ab dem Jahr 2000. Das BBVAnpG gelte bereits ab 1999 und ersetze insoweit die Vollstreckungsanordnung. Die Vollstreckungsanordnung sei auch deshalb unanwendbar, da seit ihrem Erlass erhebliche Verbesserungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht eingetreten seien. Schließlich sei die Vollstreckungsanordnung obsolet geworden, da der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Weg zur Berechnung des individuellen Alimentationsbedarfs aufgrund zahlreicher Änderungen der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr gangbar sei.

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Auf die Aufklärungsverfügung vom 31. Mai 2007 hat das beklagte Landesamt die vom Gericht ermittelten Beträge der Unteralimentation für die Jahre 2000 bis 2006 teilweise korrigiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landesamts verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die als Leistungsklage zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2004 ist hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 rechtswidrig und verletzt die Klägerin insofern in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Sie hat für den Zeitraum ab 1. Januar 2002 einen Anspruch auf den tenorierten Betrag.

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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf höhere amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern ist die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300 ff). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluss unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.1990 -2 BvL 1/86-, BVerfGE 81, 363 ff. = NVwZ 1990, 1061 ff., und vom 30.03.1977 -2 BvR 1039, 1045/75-, BVerfGE 44, 249 ff. = NJW 1977, 1869 ff. [BVerfG 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75]) entschieden, dass der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips verpflichtet ist, Beamten einen angemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzukommen muss aber ein Aufschlag von 15 %, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten (amtsangemessenen) Unterhalt hinreichend deutlich zu machen. Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung festgestellt, dass die Besoldung verheirateter Beamter mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern in den Jahren 1988 bis 1996 diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprochen hat, und in der Entscheidungsformel zu 2. auf Grundlage des § 35 BVerfGG folgende Vollstreckungsanordnung erlassen:

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„Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Einklang zu bringen.

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Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:

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Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet.“

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Die Verwaltungsgerichte sind daher mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 befugt, auf der Grundlage dieser Vollstreckungsanordnung den Dienstherrn einer eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren Gehaltszahlungen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den konkreten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34/02 -, BVerwGE 121, 91-103).

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Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts hat sich nicht dadurch erledigt, dass im Anschluss an den Beschluss der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind durch Art. 9 § 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99) vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198) um je 200 DM und durch Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1786) für das Jahr 2001 um je 203,60 DM erhöht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.). Gleiches gilt für die seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangenen übrigen gesetzgeberischen Maßnahmen (Änderungen im Kindergeld- und Steuerrecht) zur Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Familien (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.; vgl. ferner die in der Entscheidungsdatenbank des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts unter http://www.dbovg.niedersachsen.de/index.asp im Internet veröffentlichten Entscheidungen des VG Oldenburg, Urteil vom 8. November 2006 - 6 A 330/05 -, VG Hannover, Urteil vom 16. November 2006 - 2 A 5649/05 - und VG Göttingen, Urteil vom 20. März 2007 - 3 A 289/05 -). Der Anwendung der Vollstreckungsanordnung steht schließlich nicht entgegen, dass zum 1. Januar 2005 mit der Aufhebung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - und des SGB Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - ein Systemwechsel im Bereich der Sozialgesetzgebung erfolgt ist und sich der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Rechenvorgang zur Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes auf Grundlage des § 22 BSHG nicht mehr vollziehen lässt (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 - m.w.N., zitiert nach juris; vgl. ferner VG Hannover, Urteil vom 16. November 2006, a.a.O.).

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Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts begründet Ansprüche auf Zahlung ergänzender kinderbezogener Besoldungsbestandteile für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 aber nicht ohne weiteres, sondern nur ab dem Haushaltsjahr, in dem ein entsprechender Antrag der Beamtin oder des Beamten gestellt worden ist (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil von 23. Februar 2007, a.a.O., ferner VG Göttingen, Urteil vom 20. März 2007, a.a.O., jeweils m.w.N.; a.A. VG Oldenburg, Urteil vom 8. November 2006, a.a.O., VG Hannover, Urteil vom 16. November 2006, a.a.O.). Das VG Göttingen führt in seiner Entscheidung vom 20. März 2007 insoweit aus:

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„Das Bundesverfassungsgericht hat zur Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern durch seinen Dienstherrn bereits früher ausgeführt (Beschluss vom 22.03.1990, - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363,385), dass sie die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs ist. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus den jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme der im Haushaltsjahr verfügbaren Haushaltsmittel. Daher ist eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur nach dem Ermessen des Gesetzgebers dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres , gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. An dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 (aaO., S. 331) ausdrücklich festgehalten.

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Aus diesen Erwägungen wird die Obliegenheit hergeleitet, dass der Beamte seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, das heißt durch Klage oder Widerspruch während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen hat (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 22.06.2005 - 10 K 6262/04 -, juris, m.w.N.). Sie wurde zwar im Zusammenhang mit der Frage entwickelt, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, eine als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts (so bereits VG Göttingen, Urteil vom  12.12.2006 - 3 A 308/05 -) sind diese Überlegungen aber auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Zahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts geltend gemacht werden. Denn die Vollstreckungsanordnung reicht nicht weiter als der Korrekturauftrag des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber. Wenn dieser nur zu einer rückwirkenden Korrektur zugunsten derjenigen Beamten verpflichtet wurde, die ihre Ansprüche in den jeweiligen Haushaltsjahren - was für die Jahre 1988 bis 1996 dazu führte, dass das BVerfG die Änderungen des Besoldungsrechts nur für bestimmte Besoldungsgruppen für verfassungswidrig erklärte (vgl. BGBl. I 1999, 371) - zeitnah geltend gemacht haben, dann kann auch die an die Dienstherrn bzw. die Verwaltungsgerichte gerichtete Vollstreckungsanordnung nicht weiter reichen.

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Soweit dem entgegen gehalten wird, dass Besoldungsansprüche der Beamten grundsätzlich nicht antragsgebunden seien und dass das Bundesverfassungsgericht für die Zeit ab dem 01.01.2000 eine Vollstreckungsanordnung getroffen hat, die nicht durch ein zeitnahes Antragserfordernis eingeschränkt sei (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 6 A 330/05 -; ebenso im Ergebnis, aber ohne Begründung VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01. 2005 - 11 K 4994/03), vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Ein Antragserfordernis ist regelmäßig für diejenigen Bestandteile der Besoldung nicht vorgesehen, deren Höhe sich unmittelbar aus der Anwendung der aktuellen Besoldungsgesetze ergibt. Begehrt ein Beamter jedoch mehr von einem der Besoldungsbestandteile gemäß § 1 Abs. 2 BBesG, als die für seinen Dienstherrn handelnde Bezügestelle errechnet hat, setzt dies immer einen Antrag - zumindest im Sinne einer Erklärung, dass und aus welchen Gründen die Bezüge unzureichend seien - voraus. In gleicher Weise besteht ein Antragserfordernis für jede Art der Forderung einer Nachzahlung von Besoldung, wenn - wie im vorliegenden Fall - das BVerfG den Gesetzgeber gerade nicht verpflichtet hat, die fraglichen Besoldungsbestandteile rückwirkend für alle Beamten, Richter und Soldaten mit mehr als zwei Kindern zu erhöhen. Daher kann nicht das „ob“ einer Antragstellung, sondern allenfalls ihr „wann“ in Frage stehen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das BVerfG selbst habe die Vollstreckungsanordnung nicht (ausdrücklich) durch ein Antragserfordernis zeitlich beschränkt. Hierzu bestand keine Veranlassung, weil sich der vom BVerfG erteilte Handlungsauftrag ausschließlich an den Gesetzgeber richtete und darüber hinaus lediglich die Verwaltungsgerichte zu Vollstreckungshandlungen ermächtigte; die Adressaten eines Antragserfordernisses, das sich ohnehin aus den oben dargestellten Entscheidungsgründen ergibt, wären dagegen die gar nicht am Verfahren beteiligten Beamtinnen und Beamten gewesen. Das BVerfG hat die jeweiligen Artikel 1 der zwischen 1988 und 1996 erlassenen Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze nicht in vollem Umfang aufgehoben, sondern nur insoweit, als sie durch Verwaltungsgerichte im Wege der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt wurden. Nur in dem durch die Vorlagebeschlüsse gesteckten Umfang hat das BVerfG entschieden und den Gesetzgeber zum Handeln verpflichtet, so dass mangels einer Problematisierung eines zeitnahen Antragerfordernisses in den Vorlagebeschlüssen das BVerfG auch nicht insofern zu einer Entscheidung berufen war.“

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Die erkennende Kammer teilt diese Auffassung. Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung ergibt sich - in Ergänzung zu den obigen Ausführungen - auch aus Sinn und Zweck der Entscheidungsformel zu 2. in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 1998.  Während der erste, an den Gesetzgeber gerichtete appellativ-verbindliche Teil der Entscheidungsformel zu 2. nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, enthält der zweite Teil der Entscheidungsformel zu 2. als „normersetzende Interimsregelung“ einen selbstständigen Ausspruch, der keine Vollstreckungsanordnung zum ersten Teil des Tenors, sondern eine davon abweichende Ermächtigung zu einer "gesetzesreformatorischen Judikatur" der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, wie sich aus der "Erläuterung" am Ende der Entscheidung ergibt. Mit diesem wird ein Leistungsanspruch „jenseits legislatorischer Maßnahmen“ begründet (vgl. BVerwGE, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.). Die Fachgerichte sind mittels der Vollstreckungsanordnung daher nicht gehindert, trotz des Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht ergänzende Gehaltsbestandteile zuzusprechen. Es handelt sich damit jedoch nicht um einen gesetzlichen besoldungsrechtlichen Anspruch. Für diesen gelten daher nicht - im Gegensatz zu Ansprüchen aus den Besoldungsgesetzen - ausschließlich die allgemeinen Verjährungsvorschriften.

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Die Klägerin hat erstmals mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 Widerspruch gegen die Festsetzung ihrer Besoldung erhoben und eine Erhöhung ihrer Bezüge beantragt. Mit Bescheid vom 18. Dezember 1998 wurde dieser Widerspruch bestandskräftig zurückgewiesen. Die Klägerin hat erneut mit Anwaltsschreiben vom 27. Dezember 2001 die Gewährung eines höheren Familienzuschlags für die Vergangenheit und für die Zukunft beantragt. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2003 wurde der Widerspruch hinsichtlich einer Erhöhung der Familienzuschläge für die Zeit vom 01. Januar 1990 bis 31. Dezember 1997 zurückgewiesen. Die auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2003 gerichtete Klage wurde mit Urteil der Kammer vom 6. Januar 2004 - 1 A 62/03 - abgewiesen. Streitgegenstand war insoweit die Nachzahlung kinderbezogener Gehaltsbestandteile für die Jahre 1990 bis 1997. Mit dem Schreiben vom 27. Dezember 2001 wird nach dem Wortlaut eindeutig jedoch auch für die Zukunft höhere Besoldung beantragt. Insoweit ist über den geltend gemachten Anspruch bislang nicht bestandskräftig entschieden worden. Der Antrag vom 27. Dezember 2001 ist bei dem beklagten Landesamt jedoch erst am 2. Januar 2002, mithin nach Ablauf des Haushaltsjahres 2001, eingegangen. Die zeitnahe Geltendmachung ergänzender kinderbezogener Leistungen ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung. Der Antrag auf Erhöhung des Familienzuschlags stellt damit eine „materiellrechtliche Willenserklärung“ dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 7/06 -, zitiert nach juris), die innerhalb des laufenden Haushaltsjahres - also bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres - zugehen muss. Dieses hat hier zur Folge, dass der Klägerin erst ab dem Jahr 2002 ein Anspruch auf höhere Alimentation nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zusteht.

25

Entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Antrag ist es sachdienlich, den Leistungszeitraum für die geltend gemachten Ansprüche bis zum Jahr 2006 zu erstrecken. Das beklagte Landesamt hat in dem Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2004 die Ablehnung weiterer kinderbezogener Familienzuschläge damit begründet, dass aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten gesetzgeberischen Maßnahmen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation nunmehr erfüllt seien. Die Ablehnung ist zukunftsgerichtet und bezieht sich nach ihrem Inhalt damit auch auf Folgejahre. Die abgeschlossenen Haushaltsjahre nach Ergehen des Widerspruchbescheids, hier die Jahre 2005 und 2006, sind daher in den streitgegenständlichen Zeitraum einzubeziehen (vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2007 - 4 K 3713/04 -, zitiert nach juris; ferner Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 27. Februar 2007, a.a.O.).

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Um festzustellen, ob die Besoldung der Klägerin für das dritte und jedes weitere Kind den sog. alimentationsrechtlichen Bedarf (115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) in den Jahren 2002 bis 2006 abdeckt, ist in einem ersten Schritt das durchschnittliche jährliche Nettoeinkommen zu ermitteln, das ein Beamter mit zwei Kindern einerseits und ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit drei oder mehr Kindern andererseits erzielt (zur Berechnung vgl. BVerfG, Beschluss vom  24. November 1998, a.a.O.; ferner BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.). Auszugehen ist zunächst vom Bruttogehalt der Endstufe derjenigen Besoldungsgruppe, der das Amt des jeweiligen Beamten zugeordnet ist. Individuelle Besoldungsbestandteile bleiben ebenso unberücksichtigt wie eine zeitweise Absenkung der Besoldung oder länderuneinheitliche Zuschläge. Hinzuzurechnen sind dagegen weitere allgemein vorgesehene Besoldungsbestandteile wie die jeweiligen Familienzuschläge, die allgemeine Stellenzulage, die jährliche Sonderzuwendung (Sonderzahlung), das Urlaubsgeld und sonstige Einmalzahlungen. Das so errechnete Bruttoeinkommen ist nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabelle um die Lohnsteuer nach der Steuerklasse, die der jeweilige Beamte inne hat, den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer zu mindern. Dabei ist auf Grund der pauschalierenden und typisierenden Berechnung - unabhängig von der Frage der Bemessungsgrundlage für den einzelnen Besoldungsempfänger - von einem Kirchensteuersatz von 8 % auszugehen. Darüber hinaus sind bei der Berechnung des Netto-Einkommens Kinderfreibeträge zu berücksichtigen, da diese Auswirkungen auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer haben. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung, der zu berücksichtigenden Einkommen und den dazu maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften wird auf das Urteil des VG Oldenburg vom 8. November 2006, a.a.O., verwiesen.

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Den ermittelten Nettoeinkommen ist jeweils das (steuerfreie) Kindergeld für zwei bzw. mehr Kinder hinzuzurechnen. Das Kindergeld betrug in den Jahren 2000 und 2001 monatlich für das erste und zweite Kind je 270 DM, für das dritte Kind 300 DM und für jedes weitere Kind 350 DM. Seit 2002 bis heute beträgt das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind monatlich je 154 € und für jedes weitere Kind monatlich 179 €. Daraus ergibt sich das maßgebliche Jahres-Nettoeinkommen. Dieses wird zur Vergleichbarkeit mit Sozialhilfesätzen auf einen Monatsbetrag umgerechnet. Die Differenz der für einen Beamten mit zwei Kindern und der für einen Beamten mit mehr Kindern ermittelten monatlichen Netto-Einkommen ermöglicht den für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Vergleich mit dem alimentationsrechtlichen monatlichen Gesamtbedarf pro Kind.

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Nach diesen Vorgaben hat das maßgebliche Einkommen der Klägerin bei der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich Kindergeld im Kalenderjahr 2003 71.027,35 €, im Kalenderjahr 2004 72.271,09 €, im Kalenderjahr 2005 71.432,32 € und im Kalenderjahr 2006 71.432,32 € betragen. Für das Jahr 2002 sind zwei Berechnungen durchzuführen, da sich ab dem 1. Juni 2002 die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder von 7 auf 8 erhöht hat und daher zur Ermittlung der monatlichen Unteralimentation im Jahr 2002 die Einkommensdifferenzen bei 7 Kindern und bei 8 Kindern zu ermitteln sind. Im Jahr 2002 betrug das maßgebliche Netto-Einkommen eines Beamten mit 7 Kindern 67.063,00 € und mit 8 Kindern 71.103,56. Die jeweiligen Nettoeinkommen wurden durch das Steuerberechnungsprogramm der OFD Hannover im Internet errechnet (erreichbar unter der Adresse: http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C363370_N9581_L20_D0_I636.html). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens wurden die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 7 bzw. 8 berücksichtigt. Soweit das beklagte Landesamt auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 31. Mai 2007 teilweise andere Netto-Einkommen ermittelt hat, dürfte dieses auf der Verwendung eines anderen Steuerberechnungsprogramms beruhen. Wegen der nur geringfügigen Abweichungen werden die vom Gericht ermittelten Beträge zugrunde gelegt. 

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Das zum Vergleich heranzuziehende Einkommen von Beamten mit zwei Kindern (Lohnsteuerklasse III, 2 Kinderfreibeträge) zuzüglich Kindergeld betrug im Kalenderjahr 2002 46.498,86 €, im Kalenderjahr 2003 46.467,56 €, im Kalenderjahr 2004 47.419,52 €, im Kalenderjahr 2005 46.681,14 € und im Kalenderjahr 2006 46.681,14 €.

Daraus ergeben sich bei den zu vergleichenden Einkommen folgende Differenzbeträge: für das Jahr 2002 20.564,14 € (1.713,68 € im Monat) bei 7 Kindern und 24.604,70 € (2.050,39 €) bei 8 Kindern, für das Jahr 2003 24.559,79 € (2.046,65 € im Monat), für das Jahr 2004 24.851,57 € (2.070,96 € im Monat), für das Jahr 2005 24.751,18 € (2.062,60 € im Monat) und für das Jahr 2006 24.751,18 € (im Monat 2.062,60 €).

Zur Veranschaulichung der ermittelten Beträge wird auf die dem Urteil beigefügten tabellarischen Übersichten in der Anlage verwiesen.

Den monatlichen Einkommensdifferenzen ist der Bedarf für das dritte bzw. die folgenden Kinder gegenüberzustellen. Dieser sog. alimentationsrechtliche Bedarf beträgt 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Juni 2004 vorgenommenen Konkretisierung ist zur Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für die Jahre 2000 bis 2004 der Durchschnittsregelsatz nach § 22 BSHG maßgeblich. Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) Bundesländer zu bilden.

30

Das Bundesverwaltungsgericht hat für das Jahr 2000 den Durchschnittsregelsatz auf 354,31 DM und für das Jahr 2001 auf 358,83 DM festgesetzt (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.). Für die Jahre 2002 bis 2004 werden die vom VG Karlsruhe (Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 -, juris) ermittelten Werte zugrunde gelegt. Der gewichtete Durchschnittsregelsatz betrug im Jahr 2002 187,32 €, im Jahr 2003 190,19 € und im Jahr 2004 191,04 €. Ab 2005 ist der gewichtete Durchschnittsregelsatz nach Maßgabe des SGB II bzw. SGB XII zu berechnen. Für 2005 und 2006 ist von einem gewichteten Durchschnittsregelsatz in Höhe von 222,33 € pro Monat auszugehen (zur Berechnung vgl. VG Göttingen, Urteil vom 20. März 2007, a.a.O.).

31

Den gewichteten Durchschnittsregelsätzen hinzuzurechnen ist ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung „einmaliger Leistungen“ zum Lebensunterhalt im Sinne des § 21 Abs. 1 a BSHG a.F.  Für die Jahre 2005 und 2006 ist kein Zuschlag zu erheben, da die früheren „einmaligen Leistungen“ nunmehr nahezu vollständig in die Regelsätze des SGB II bzw. SGB XII eingearbeitet sind (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 20. März 2007, a.a.O.).

32

Weiterhin sind die Unterkunftskosten des Kindes mit einem Wohnraumbedarf von 11 qm sowie mit anteiligen Heizkosten zu berücksichtigen. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten - in den alten Bundesländern - zugrunde zu legen. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR (= 11,91 DM). Unter Berücksichtigung des vom Statistischen Bundesamtes ermittelten Mietindexes ergab sich im Jahr 2002 eine Mietpreissteigerung von 1,4 v.H., im Jahr 2001 von 1,1 v.H. (vgl. S. 16 des Berichts). Für das Jahr 2000 ist demnach von einer durchschnittlichen Bruttokaltmiete von 11,62 DM pro qm und für das Jahr 2001 von 11,75 DM auszugehen.

33

Für die Entwicklung der Durchschnittsmieten für die Jahre 2003 und folgend ist der Wohngeld- und Mietenbericht 2006 - soweit ersichtlich - noch nicht veröffentlicht. Da die anzusetzende Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht wiedergegebenen Mietindexes fortzuschreiben bzw. zurückzurechnen ist, lässt sich eine Fortschreibung für die Jahre 2003 und folgend aufgrund der vorhandenen aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes vornehmen (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23. Februar 2007, a.a.O.). Im Jahr 2003 stieg die Kaltmiete netto um 1,1 %, im Jahr 2004 um weitere 0,9 %, im Jahr 2005 um weitere 0,9 % und im Jahr 2006 um 1 % (Quelle: Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, Monatsbericht Januar 2006 vom 10. Februar 2006, S. 61 und Monatsbericht  Dezember 2006 vom 17. Januar 2007, S. 61; im Internet abrufbar unter der Adresse https://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur,sfgsuchergebnis.csp). Für 2003 beträgt die Nettokaltmiete pro qm damit 6,16 € (6,09 € + 1,1 %), für 2004 6,22 € (6,16 € + 0,9%), für 2005 6,28 € (6,22 € + 0,9 %) und für 2006 6,34 € (6,28 € + 1 %).

Der alimentationsrechtlich relevante Bedarf pro Kind und Monat beläuft sich damit für das Jahr 2000 auf 665,33 DM , für das Jahr 2001 auf 673,56 DM , für das Jahr 2002 auf 350,59 € , für das Jahr 2003 auf 355,97 € , für das Jahr 2004 auf 358,05 € , für das Jahr 2005 auf 351,01 € und für das Jahr 2006 auf 351,92 €, wie der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen ist:


34
 2000 2001 20022003 200420052006
Gewichteter Durchschnittsregelsatz         + 20 v.H. 354,31 DM 70,86 DM 358,83 DM 71,77 DM 187,32 € 37,46 € 190,19 € 38,04 € 191,04 € 38,21 € 222,33 € entfällt 222,33 € entfällt
Unterkunftskosten für 11 m 2127,82 DM (11,62 x 11)129,25 DM (11,75 x 11)66,99 € (6,09 x 11) 67,76 € (6,16 x 11)68,42 € (6,22 x 11)69,08 € (6,28 x 11)69,74 € (6,34 x 11)
Heizkosten (20 v.H. der Unterkunftskosten)25,56 DM25,85 DM13,40 €13,55 €13,68 €13,82 €13,95 €
Gesamtbedarf578,55 DM585,70 DM305,17 €309,54 €311,35 €305,23 €306,02 €
relevanter Bedarf pro Kind/Monat665,33 DM (=340,18 €)673,56 DM (=344,39 €)350,95 €355,97 €358,05 €351,01 €351,92 €
35


Dieses ergibt im Jahr 2002 für die Klägerin in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Mai einen alimentationsrechtlichen monatlichen Bedarf in Höhe von 1.754,75 € für das dritte bis siebente Kind und in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember in Höhe von 2.105,70 € für das dritte bis achte Kind. Der alimentationsrechtliche monatliche Bedarf für das dritte bis achte Kind betrug im Jahr 2003 2.135,82, im Jahr 2004 2.148,30 €, im Jahr 2005 2.106,06 € und im Jahr 2006 2.111,52 €. Diesem Bedarf ist die Differenz der zu vergleichenden Einkommen eines Beamten mit zwei Kindern und mit sieben bzw. acht Kindern gegenüberzustellen. Im Falle der Klägerin betrug die verfassungswidrige Minderalimentation im Jahr 2002 in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 205,35 € (41,07 € im Monat) und in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 387,17 € (55,31 € im Monat), im Jahr 2003 1.070,04 € (89,17 € im Monat), im Jahr 2004 928,08 € (77,34 € im Monat), im Jahr 2005 521,52 € (43,46 € im Monat) und im Jahr 2006 587,04 € (48,92 € im Monat). Zur Veranschaulichung wird auf die dem Urteil beigefügte tabellarische Übersicht in der Anlage verwiesen. In Höhe dieser Beträge (insgesamt 3.699,20 €) hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung für die Jahre 2002 bis 2006.

Die Zahlungsansprüche der Klägerin ab dem 1. Januar 2002 sind auch nicht verjährt. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBG in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I. S. 3138) gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung für die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährung beginnt somit erst mit Schluss des Jahres 2002, so dass sie - ohne Erhebung der Klage am 20. Januar 2005 - erst mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eingetreten wäre.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt pauschal die Jahre, in denen die Beteiligten obsiegen bzw. unterliegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

37

         Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO erübrigt sich, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von Alimentationsansprüchen durch den Beamten ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte rechtsgrundsätzlich geklärt. Soweit die Verwaltungsgerichte teilweise unterschiedliche Beträge des alimentationsrechtlichen Bedarfs ermitteln, beruht dieses - soweit ersichtlich - auf unterschiedlichen Daten aus anderen Quellen, nicht jedoch auf grundsätzlichen Unterschieden in der Berechnungsmethode.  

38

Anlage: Einkommensberechnung 1 A 16/05

39
Einkommensberechnung für das Jahr 2000
Kinderanzahl72
Endgrundgehalt7.055,697.055,69
Familienzuschlag Stufe 1189,42189,42
Familienzuschlag 1. Kind162,06162,06
Familienzuschlag 2. Kind162,06162,06
Familienzuschlag 3. Kind414,96
Familienzuschlag 4. Kind und weitere1.659,84
Allgemeine Stellenzulage128,15128,15
Monatliche Bruttobezüge9.772,187.697,38
Jahresbruttobezüge (ohne Sonderzahlungen)117.266,1692.368,56
Urlaubsgeld500,00500,00
Jährliche Sonderzuwendung (89,79 v.H.)8.774,446.911,48
Sonderbetrag Kind i.H.v. 50 DM x Anzahl der Kinder350,00100,00
Jahresbruttoeinkommen insgesamt126.890,6099.880,04
Lohnsteuer (Steuerklasse III, Kinderfreibetrag 7 bzw. 2)28.109,9918.768,00
Solidaritätszuschlag663,30789,71
Kirchensteuer964,811.148,80
Jahresnettoeinkommen97.152,5079.173,45
Kindergeldanspruch im Monat2.240,00540,00
Kindergeldanspruch im Jahr26.880,006.480,00
Zu vergleichende Einkommen im Jahr124.032,5085.653,45
Differenz der zu vergleichenden Einkommen im Jahr38.379,05
Differenz der zu vergleichenden Einkommen im Monat3.198,25
Alimentationsrechtlicher Bedarf pro Kind665,33
Gesamtbedarf für das 3. und folgende Kinder3.326,65
Unteralimentation im Monat128,40
Unteralimentation im Jahr1.540,80

40
Einkommensberechnung für das Jahr 2001
Kinderanzahl72
Endgrundgehalt7.182,697.182,69
Familienzuschlag Stufe 1192,84192,84
Familienzuschlag 1. Kind164,98164,98
Familienzuschlag 2. Kind164,98164,98
Familienzuschlag 3. Kind422,43
Familienzuschlag 4. Kind und weitere1.689,72
Allgemeine Stellenzulage130,46130,46
Monatliche Bruttobezüge9.948,107.835,95
Jahresbruttobezüge (ohne Sonderzahlungen)119.377,2094.031,40
Urlaubsgeld500,00500,00
Jährliche Sonderzuwendung (88,21 v.H. der Dezemberbezüge)8.775,226.912,09
Sonderbetrag Kind i.H.v. 50 DM x Anzahl der Kinder350,00100,00
Jahresbruttoeinkommen insgesamt129.002,42101.543,49
Lohnsteuer (Steuerklasse III, Kinderfreibetrag 7 bzw. 2)26.846,0017.702,00
Solidaritätszuschlag629,20742,50
Kirchensteuer915,201.080,00
Jahresnettoeinkommen100.612,0282.018,99
Kindergeldanspruch im Monat2.240,00540,00
Kindergeldanspruch im Jahr26.880,006.480,00
Zu vergleichende Einkommen im Jahr127.492,0288.499,00
Differenz der zu vergleichenden Einkommen im Jahr38.993,02
Differenz der zu vergleichenden Einkommen im Monat3.249,42
Alimentationsrechtlicher Bedarf pro Kind673,56
Gesamtbedarf für das 3. und folgende Kinder3.367,80
Unteralimentation im Monat118,38
Unteralimentation im Jahr1.420,56

41
Einkommensberechnung für das Jahr 2002
Kinderanzahl72
Endgrundgehalt3.753,253.753,25
Familienzuschlag Stufe 1100,78100,78
Familienzuschlag 1. Kind86,2186,21
Familienzuschlag 2. Kind86,2186,21
Familienzuschlag 3. Kind220,74
Familienzuschlag 4. Kind und weitere882,96
Allgemeine Stellenzulage68,1768,17
Monatliche Bruttobezüge5.198,324.094,62
Jahresbruttobezüge (ohne Sonderzahlungen)62.379,8449.135,44
Urlaubsgeld255,65255,65
Jährliche Sonderzuwendung (86,31 v.H. der Dezemberbezüge)4.486,673.534,07
Sonderbetrag Kind i.H.v. 25,56 € x Anzahl der Kinder178,9251,12
Jahresbruttoeinkommen insgesamt67.301,0852.976,28
Lohnsteuer (Steuerklasse III, Kinderfreibetrag 7 bzw. 2)14.204,009.378,00
Solidaritätszuschlag10,40324,06
Kirchensteuer159,68471,36
Jahresnettoeinkommen52.927,0042.802,86
Kindergeldanspruch im Monat1.178,00308,00
Kindergeldanspruch im Jahr14.136,003.696,00
Zu vergleichende Einkommen im Jahr67.063,0046.498,86
Differenz der zu vergleichenden Einkommen im Jahr20.564,14
Differenz der zu vergleichenden Einkommen im Monat1.713,68
Alimentationsrechtlicher Bedarf pro Kind350,95
Gesamtbedarf für das 3. und folgende Kinder1.754,75
Unteralimentation im Monat41,07
Unteralimentation im Zeitraum 01.01. - 31.05.2002205,35

42
Einkommensberechnung für das Jahr 2002
Kinderanzahl82
Endgrundgehalt3.753,253.753,25
Familienzuschlag Stufe 1100,78100,78
Familienzuschlag 1. Kind86,2186,21
Familienzuschlag 2. Kind86,2186,21
Familienzuschlag 3. Kind220,74
Familienzuschlag 4. Kind und weitere1.103,70
Allgemeine Stellenzulage68,1768,17
Monatliche Bruttobezüge5.419,064.094,62
Jahresbruttobezüge (ohne Sonderzahlungen)65.028,7249.135,44
Urlaubsgeld255,65255,65
Jährliche Sonderzuwendung (86,31 v.H. der Dezemberbezüge)4.677,193.534,07
Sonderbetrag Kind i.H.v. 25,56 € x Anzahl der Kinder204,4851,12
Jahresbruttoeinkommen insgesamt70.166,0452.976,28
Lohnsteuer (Steuerklasse III, Kinderfreibetrag 8 bzw. 2)15.242,009.378,00
Solidaritätszuschlag0,00324,06
Kirchensteuer104,48471,36
Jahresnettoeinkommen54.819,5642.802,86
Kindergeldanspruch im Monat1.357,00308,00
Kindergeldanspruch im Jahr16.284,003.696,00
Zu vergleichende Einkommen im Jahr71.103,5646.498,86
Differenz der zu vergleichenden Einkommen im Jahr24.604,70
Differenz der zu vergleichenden Einkommen im Monat2.050,39
Alimentationsrechtlicher Bedarf pro Kind350,95
Gesamtbedarf für das 3. und folgende Kinder2.105,70
Unteralimentation im Monat55,31
Unteralimentation im Zeitraum 01.06. bis 31.12.2002387,17
43
Einkommensberechnung für das Jahr 2003
Kinderanzahl8822
Zeitraum01.01.-30.06.1.7.-31.12.1.1.-30.6.1.7.-30.6.
Endgrundgehalt3.753,253.843,333.753,253.843,33
Familienzuschlag Stufe 1100,78103,20100,78103,20
Familienzuschlag 1. Kind86,2188,2886,2188,28
Familienzuschlag 2. Kind86,2188,2886,2188,28
Familienzuschlag 3. Kind220,74226,040,000,00
Familienzuschlag 4. Kind und weitere1.103,701.130,200,000,00
Allgemeine Stellenzulage68,1769,8168,1769,81
Monatliche Bruttobezüge5.419,065.549,144.094,624.192,90
Anzahl Monate66x6x6
Bruttobezüge (ohne Sonderzahlungen)32.514,3633.294,8424.567,7225.157,40
Summe Bruttobezüge (ohne Sonderzahlungen)65.809,2049.725,12
Urlaubsgeld255,65255,65
Jährliche Sonderzuwendung (65 v.H. der Dezemberbezüge)3.606,942.725,39
Einmalzahlung 2003185,00185,00
Sonderbetrag Kind i.H.v. 25,56 € x Anzahl der Kinder204,4851,12
Jahresbruttoeinkommen insgesamt (1.1-31.12.2003)70.061,2752.942,28
Lohnsteuer (Steuerklasse III, Kinderfreibetrag 8 bzw.2)15.216,009.378,00
Solidaritätszuschlag0,00322,96
Kirchensteuer101,92469,76
Jahresnettoeinkommen54.743,3542.771,56
Kindergeldanspruch im Monat1.357,00308,00
Kindergeldanspruch im Jahr16.284,003.696,00
Zu vergleichende Einkommen im Jahr71.027,3546.467,56
Differenz der zu vergleichenden Einkommen im Jahr24.559,79
Differenz der zu vergleichenden Einkommen im Monat2.046,65
Alimentationsrechtlicher Bedarf pro Kind355,97
Gesamtbedarf für das 3. und folgende Kinder2.135,82
Unteralimentation im Monat89,17
Unteralimentation im Jahr1.070,04
44
Einkommensberechnung für das Jahr 2004
Kinderanzahl888222
Zeitraum1.1.-31.03.   1.4.-31.07.1.8.-31.12.1.1.-31.03.1.4.-31.07.1.8.-31.12.
Endgrundgehalt3.843,333.881,763.920,583.843,333.881,763.920,58
Familienzuschlag Stufe 1103,20104,24105,28103,20104,24105,28
Familienzuschlag 1. Kind88,2889,1690,0588,2889,1690,05
Familienzuschlag 2. Kind88,2889,1690,0588,2889,1690,05
Familienzuschlag 3. Kind226,04228,3230,580,000,000,00
Familienzuschlag 4. Kind und weitere1.130,201.141,501.152,900,000,000,00
Allgemeine Stellenzulage69,8170,5171,2269,8170,5171,22
Monatliche Bruttobezüge5.549,145.604,635.660,664.192,904.234,834.277,18
Monatliche Sonderzahlung (4,17 % der mtl. Bezüge)231,40233,71236,05174,84176,59178,36
Zwischenergebnis: Monatliche Bezüge inkl. Sonderzahlung5.780,545.838,345.896,714.367,744.411,424.455,54
Anzahl Monatex3x4x5x3x4x5
Bruttobezüge inkl. Sonderzahlung17.341,6223.353,3629.483,5513.103,2217.645,6822.277,70
Summe der Bruttobezüge inkl. mtl. Sonderzahlung70.178,5353.026,60
Einmalzahlung 200450,0050,00
Sonderbetrag Kind i.H.v. 25,56 € x Anzahl der Kinder204,4851,12
Jahresbruttoeinkommen insge samt 200470.433,0153.127,72
Lohnsteuer (Steuerklasse III, Kinderfreibetrag 8 bzw.2)14.368,008.686,00
Solidaritätszuschlag0,00292,60
Kirchensteuer77,92425,60
Jahresnettoeinkommen55.987,0943.723,52
Kindergeldanspruch im Monat1.357,00308,00
Kindergeldanspruch im Jahr16.284,003.696,00
Zu vergleichende Einkommen im  Jahr72.271,0947.419,52
Differenz der zu vergleichenden Einkommen im Jahr24.851,57
Differenz der zu vergleichenden Einkommen im Monat2.070,96
Alimentationsrechtlicher Bedarf pro Kind358,05
Gesamtbedarf für das 3. und folgende Kinder2.148,30
Unteralimentation im Monat77,34
Unteralimentation im Jahr928,08
45
Einkommensberechnung für das Jahr 2005
Kinderanzahl82
Endgrundgehalt3.920,583.920,58
Familienzuschlag Stufe 1105,28105,28
Familienzuschlag 1. Kind90,0590,05
Familienzuschlag 2. Kind90,0590,05
Familienzuschlag 3. Kind230,580,00
Familienzuschlag 4. Kind und weitere1.152,900,00
Allgemeine Stellenzulage71,2271,22
Monatliche Bruttobezüge5.660,664.277,18
Jahresbruttobezüge (ohne Sonderzahlungen)67.927,9251.326,16
Sonderbetrag Kind i.H.v. 25,56 € x Anzahl der Kinder204,4851,12
Jahresbruttoeinkommen insgesamt68.132,4051.377,28
Lohnsteuer (Steuerklasse III, Kinderfreibetrag 8 bzw.2)12.954,007.776,00
Solidaritätszuschlag0,00251,02
Kirchensteuer30,08365,12
Jahresnettoeinkommen55.148,3242.985,14
Kindergeldanspruch im Monat1.357,00308,00
Kindergeldanspruch im Jahr16.284,003.696,00
Zu vergleichende Einkommen im Jahr 71.432,3246.681,14
Differenz der zu vergleichenden Einkommen im Jahr24.751,18
Differenz der zu vergleichenden Einkommen im Monat2.062,60
Alimentationsrechtlicher Bedarf pro Kind351,01
Gesamtbedarf für das 3. und folgende Kinder2.106,06
Unteralimentation im Monat43,46
Unteralimentation im Jahr521,52
46
Einkommensberechnung für das Jahr 2006
Kinderanzahl82
Endgrundgehalt3.920,583.920,58
Familienzuschlag Stufe 1105,28105,28
Familienzuschlag 1. Kind90,0590,05
Familienzuschlag 2. Kind90,0590,05
Familienzuschlag 3. Kind230,580,00
Familienzuschlag 4. Kind und weitere1.152,900,00
Allgemeine Stellenzulage71,2271,22
Monatliche Bruttobezüge5.660,664.277,18
Jahresbruttobezüge (ohne Sonderzahlungen)67.927,9251.326,16
Sonderbetrag Kind i.H.v. 25,56 € x Anzahl der Kinder204,4851,12
Jahresbruttoeinkommen insgesamt68.132,4051.377,28
Lohnsteuer (Steuerklasse III, Kinderfreibetrag 8 bzw.2)12.954,007.776,00
Solidaritätszuschlag0,00251,02
Kirchensteuer30,08365,12
Jahresnettoeinkommen55.148,3242.985,14
Kindergeldanspruch im Monat1.357,00308,00
Kindergeldanspruch im Jahr16.284,003.696,00
Zu vergleichende Einkommen im Jahr71.432,3246.681,14
Differenz der zu vergleichenden Einkommen im Jahr24.751,18
Differenz der zu vergleichenden Einkommen im Monat2.062,60
Alimentationsrechtlicher Bedarf pro Kind351,92
Gesamtbedarf für das 3. und folgende Kinder2.111,52
Unteralimentation im Monat48,92
Unteralimentation im Jahr587,04