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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 5 NKHG - Krankenhausplan

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) 1Das für Gesundheit zuständige Ministerium stellt einen Krankenhausplan auf und schreibt diesen, insbesondere zur Anpassung an den tatsächlichen Bedarf, fort. 2Dabei kann es jeweils Sachverständige hinzuziehen. 3Der Krankenhausplan und seine Fortschreibungen werden von der Landesregierung beschlossen. 4Vor dem Beschluss ist dem Landtag jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5Der Krankenhausplan sowie seine Fortschreibungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt und auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums zu veröffentlichen.

(2) Der Krankenhausplan dient der Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele und enthält

  1. 1.

    eine Krankenhauszielplanung, die im Rahmen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, insbesondere unter Beachtung der §§ 1 und 6 KHG, die Ziele festlegt, auf deren Verwirklichung der Plan ausgerichtet ist,

  2. 2.

    eine Bedarfsanalyse, die eine Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung enthält,

  3. 3.

    eine Krankenhausanalyse, die eine Beschreibung der Versorgungsbedingungen bei den in den Plan aufgenommenen Krankenhäusern enthält, sowie

  4. 4.

    die Festlegung der durch Feststellungsbescheide nach § 6 zu treffenden Versorgungsentscheidung darüber, mit welchen Krankenhäusern der festgestellte Bedarf der Bevölkerung versorgt werden soll und welche Versorgungsaufträge die einzelnen Krankenhäuser dabei jeweils erfüllen sollen.

(3) 1Im Krankenhausplan sind im Rahmen der Krankenhauszielplanung dessen Grundsätze und Ziele festzulegen. 2Der Krankenhausplan muss die Ziele der Raumordnung beachten, die Grundsätze und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigen und eine ortsnahe Notfallversorgung gewährleisten. 3Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 136c Abs. 1 SGB V sind Bestandteil des Krankenhausplans.

(4) 1Im Rahmen der Bedarfsanalyse und der Krankenhausanalyse sind auch die voraussichtlichen Entwicklungen des Bedarfs und der Krankenhausversorgung darzustellen. 2Als weitere Planungskriterien sollen die Entwicklung der Fallzahlen und Inzidenzen, der Verweildauer sowie der ambulanten medizinischen Versorgung, die demografische Entwicklung und sektorenübergreifende Versorgungsangebote berücksichtigt werden.

(5) 1Der Krankenhausplan legt die zur Erreichung seiner Ziele und zur Umsetzung der Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erforderlichen Allgemeinkrankenhäuser und Fachkrankenhäuser, gegliedert nach den Standorten, der Zahl der Planbetten und teilstationären Plätze und den Fachrichtungen, sowie die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG fest. 2Die räumliche Gliederung erfolgt in acht Versorgungsregionen. 3Jedes Plankrankenhaus wird einer der drei Versorgungsstufen nach § 3 Nr. 10 zugeordnet oder als Fachkrankenhaus eingestuft. 4Jeder Versorgungsregion muss mindestens ein Krankenhaus der Versorgungsstufe II oder III zugeordnet sein. 5Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann auf Antrag des Krankenhausträgers mit diesem eine Zielvereinbarung zum Erreichen der nächsthöheren Versorgungsstufe abschließen und darin zeitlich befristete Abweichungen von den in der Verordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für diese Versorgungsstufe festgelegten Anforderungen an ein Krankenhaus zulassen. 6Abweichend von Satz 3 kann ein bestehendes Allgemeinkrankenhaus zur kurzstationären Versorgung mit einer in der Verordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festzulegenden maximalen Bettenzahl als regionales Gesundheitszentrum oder im Zusammenhang mit einem solchen in den Krankenhausplan ohne Zuordnung zu einer Versorgungsstufe aufgenommen werden.

(6) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Versorgungsregionen wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung für die betroffenen Versorgungsregionen insoweit aufeinander abzustimmen; § 6 Abs. 2 KHG bleibt im Übrigen unberührt.

(7) In den Krankenhausplan sind auch die Hochschulkliniken einzubeziehen, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung dienen.

(8) Der Krankenhausplan kann, insbesondere für einzelne Fachrichtungen sowie für die Ausweisung von Einrichtungen mit besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes, durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden; diese sind Teil des Krankenhausplans.

(9) Bei der Versorgungsentscheidung wird der verlässlichen Teilnahme eines Krankenhauses an der Notfallversorgung besonders Rechnung getragen.

(10) 1Ein Krankenhaus kann in den Krankenhausplan aufgenommen werden, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig im Sinne des § 1 Abs. 1 KHG ist. 2Das Krankenhaus muss den Anforderungen entsprechen, die nach dem Stand der Erkenntnisse der Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind; es muss insbesondere

  1. 1.

    jederzeit eine ausreichende Zahl an zur Leitung geeigneten Ärztinnen und Ärzten sowie Fachärztinnen und Fachärzten verfügbar halten und

  2. 2.

    die erforderliche weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung besitzen,

und es muss die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der zu erbringenden ärztlichen und pflegerischen Leistungen bieten.