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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 4 NKHG - Mitwirkung der Beteiligten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) 1Bei dem für Gesundheit zuständigen Ministerium wird ein Planungsausschuss gebildet, der das Ministerium in Fragen der Krankenhausplanung, bei der Aufstellung des Investitionsprogramms und hinsichtlich der Auswahl geeigneter Standorte für ein regionales Gesundheitszentrum berät. 2Dem Planungsausschuss gehören

  1. 1.

    die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens mit drei Vertreterinnen oder Vertretern,

  2. 2.

    die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft mit drei Vertreterinnen oder Vertretern,

  3. 3.

    die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam mit vier Vertreterinnen oder Vertretern,

  4. 4.

    die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - Landesverband Nordwest - mit einer Vertreterin oder einem Vertreter und

  5. 5.

    der Landesausschuss des Verbands der privaten Krankenversicherung mit einer Vertreterin oder einem Vertreter

als unmittelbar Beteiligte (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KHG) an. 3Mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Planungsausschusses teil

  1. 1.

    die Ärztekammer Niedersachsen,

  2. 2.

    die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen,

  3. 3.

    die oder der Landespatientenschutzbeauftragte,

  4. 4.

    das für Raumordnung zuständige Ministerium,

  5. 5.

    das für das Rettungswesen zuständige Ministerium,

  6. 6.

    das für Hochschulen zuständige Ministerium,

  7. 7.

    das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften und

  8. 8.

    der Niedersächsische Pflegerat.

4Den Vorsitz führt das für Gesundheit zuständige Ministerium. 5Die einzelnen unmittelbar Beteiligten nach Satz 2 können ein Votum im Planungsausschuss jeweils nur einheitlich abgeben; für die Beteiligten nach Satz 2 Nr. 3 gilt § 211a SGB V entsprechend. 6Der Planungsausschuss tagt nicht öffentlich; Beschlüsse können außerhalb von Sitzungen auch im Umlaufverfahren gefasst werden. 7Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann bestimmen, dass alle oder einzelne Vertreterinnen oder Vertreter per Videokonferenztechnik an der Sitzung des Planungsausschusses teilnehmen können, soweit dies technisch möglich ist. 8Die Personen, die die in den Sätzen 2 und 3 genannten Stellen im Planungsausschuss vertreten, sind, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, verpflichtet, über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Planungsausschuss mitgeteilten Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Krankenhausträger, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt nicht im Verhältnis zur entsendenden Stelle sowie für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 9Die in Satz 8 genannten Personen sind vor Beginn ihrer Tätigkeit im Planungsausschuss von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten; die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. 10Der Planungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die mindestens Regelungen zu Form und Frist der Einladung, zum näheren Verfahren bei Beschlüssen im Umlaufverfahren sowie zu der Form der Niederschrift und der Frist für ihre Erstellung und Genehmigung enthält.

(2) Die an der Krankenhausversorgung Beteiligten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KHG) sind neben den unmittelbar Beteiligten (Absatz 1 Satz 2) die in Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen sowie

  1. 1.

    der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands, Landesverband Niedersachsen,

  2. 2.

    der DBB Beamtenbund und Tarifunion, Landesbund Niedersachsen,

  3. 3.

    der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Niedersachsen - Bremen - Sachsen-Anhalt,

  4. 4.

    die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen,

  5. 5.

    die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen,

  6. 6.

    die Unternehmerverbände Niedersachsen,

  7. 7.

    der Marburger Bund - Landesverband Niedersachsen.

(3) 1Mit den unmittelbar Beteiligten (Absatz 1 Satz 2) sind bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans und bei der Aufstellung des Investitionsprogramms einvernehmliche Regelungen anzustreben. 2Erzielt der Planungsausschuss in seinen Beratungen kein Einvernehmen, so ist auf einer weiteren Sitzung erneut zu beraten mit dem Ziel, einvernehmliche Regelungen herbeizuführen. 3Danach entscheidet das für Gesundheit zuständige Ministerium über die Aufstellung oder Fortschreibung ohne weitere Mitwirkung des Planungsausschusses.