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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 6 NKHG - Aufnahme in den Krankenhausplan

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Krankenhausgesetz (NKHG)
Amtliche Abkürzung
NKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) Die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan erfolgt auf Antrag des Krankenhausträgers durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG des für Gesundheit zuständigen Ministeriums.

(2) 1Der Bescheid enthält mindestens

  1. 1.

    den Namen und den Standort des Krankenhauses und seiner Betriebsstätten,

  2. 2.

    die Bezeichnung, die Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie bei Unternehmen die Inhaber der Anteile mit den jeweiligen Mehrheitsverhältnissen,

  3. 3.

    die vorzuhaltenden Fachabteilungen,

  4. 4.

    die Anzahl der Planbetten je Fachabteilung,

  5. 5.

    die zugewiesene Versorgungsstufe oder die Einstufung als Fachkrankenhaus.

2Für Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG gilt Satz 1 sinngemäß.

(3) 1Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen nur versehen werden, soweit dies

  1. 1.

    im Rahmen der Verwirklichung der in § 1 KHG oder in § 2 genannten Ziele oder

  2. 2.

    zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans

erforderlich ist. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 können Auflagen auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. 3Vor der nachträglichen Aufnahme von Auflagen ist das Benehmen mit den unmittelbar Beteiligten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 herzustellen.

(4) Die unmittelbar Beteiligten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 erhalten jeweils eine Kopie der Bescheide.

(5) Die Anfechtungsklage einer oder eines Dritten gegen einen Bescheid nach Absatz 1 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.