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§ 14 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die gewählten Mitglieder der Kammerversammlung berufen als weitere Mitglieder

  1. a)
    höchstens neun um die Landwirtschaft verdiente Personen,
  2. b)
    mindestens drei Personen aus der Berufsgruppe des Gartenbaues,
  3. c)
    mindestens zwei Personen aus der Berufsgruppe der Forstwirtschaft,
  4. d)
    mindestens zwei Personen aus der Berufsgruppe der Landfrauen,
  5. e)
    mindestens zwei Personen aus den Berufsgruppen der Binnen-, Küsten- und kleinen Hochseefischerei sowie der Imkerei,
  6. f)
    mindestens zwei Personen aus dem Kreis der Eigentümer, Nutznießer und Pächter landwirtschaftlicher Grundstücke, die die Landwirtschaft im Nebenberuf betreiben, aber zur Landwirtschaftskammer beitragspflichtig sind.

Die Zahl der nach Satz 1 zu berufenden Mitglieder darf bei der Landwirtschaftskammer Hannover 27 und bei der Landwirtschaftskammer Weser-Ems 21 nicht übersteigen. § 11 gilt mit Ausnahme der Wahlberechtigung entsprechend.

(2) Die gewählten Mitglieder der Kammerversammlung berufen Heimatvertriebene und Flüchtlinge, die die Landwirtschaft im Hauptberuf ausüben oder ausgeübt und inzwischen keinen anderen Beruf ergriffen haben, auf Vorschlag der Landesorganisationen der Heimatvertriebenen und Flüchtlinge als Mitglieder in die Kammerversammlung. Die Zahl der nach Satz 1 zu berufenden Mitglieder muss mindestens fünf vom Hundert der Zahl der gewählten Mitglieder betragen. § 11 gilt mit Ausnahme der Wahlberechtigung entsprechend.

(3) Die Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung, die der Wahlgruppe 2 angehören, kann verlangen, dass die Gesamtzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zu berufenden Mitglieder bis zu einem Drittel aus Personen bestehen muss, die von ihr vorgeschlagen werden.