§ 20 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Präsidentin oder des Präsidenten und weiteren Personen, deren Zahl zwölf nicht übersteigen darf und durch drei teilbar sein muss.
(2) Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer Mitglied der Kammerversammlung ist. Die Präsidentin oder der Präsident muss hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sein; sie oder er und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter müssen der Wahlgruppe 1, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter sowie ein Drittel der übrigen Vorstandsmitglieder müssen der Wahlgruppe 2 angehören oder nach § 14 Abs. 2 als Mitglied der Kammerversammlung berufen worden sein.
(3) Einigen sich die Mitglieder der Kammerversammlung auf einen gemeinsamen Vorschlag für die Zusammensetzung des Vorstandes, so gelten die vorgeschlagenen Personen als gewählt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden die Präsidentin oder der Präsident, jede Stellvertreterin oder jeder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten je in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Gesamtheit der Mitglieder der Kammerversammlung gewählt, die Stellvertreter jeweils von einer der beiden Wahlgruppen. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern werden ein Drittel von den Mitgliedern, die der Wahlgruppe 2 angehören oder nach § 14 Abs. 2 berufen worden sind, und zwei Drittel von den übrigen Mitgliedern der Kammerversammlung gewählt.