§ 14 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die gewählten Mitglieder der Kammerversammlung berufen als weitere Mitglieder
- 1.höchstens acht um die Landwirtschaft verdiente Personen,
- 2.mindestens fünf Personen aus der Berufsgruppe des Gartenbaus,
- 3.mindestens zwei Personen aus der Berufsgruppe der Forstwirtschaft,
- 4.mindestens zwei Personen aus der Berufsgruppe der Landfrauen,
- 5.mindestens insgesamt zwei Personen aus den Berufsgruppen der Binnenfischerei, der Fischerei in den Küstengewässern und der kleinen Hochseefischerei sowie der Imkerei,
- 6.mindestens zwei Personen aus dem Kreis der zur Landwirtschaftskammer Beitragspflichtigen, die die Landwirtschaft im Nebenberuf betreiben,
- 7.mindestens zwei Personen aus der Wirtschaftsform des ökologischen Landbaus.
Die Zahl der nach Satz 1 zu berufenden Mitglieder darf bei der Landwirtschaftskammer Hannover 30 und bei der Landwirtschaftskammer Weser-Ems 24 nicht übersteigen. § 11 gilt mit Ausnahme der Wahlberechtigung entsprechend.
(2) Die Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung, die der Wahlgruppe 2 angehören, kann verlangen, dass die Gesamtzahl der nach Absatz 1 zu berufenden Mitglieder bis zu einem Drittel aus Personen bestehen muss, die von ihr vorgeschlagen werden.