§ 14 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die gewählten Mitglieder der Kammerversammlung berufen vor der Bildung der Ausschüsse nach § 18 Abs. 1 und der Wahl des Vorstandes (§ 20 Abs. 3) höchstens 30 Personen als weitere Mitglieder und zwar
- 1.
mindestens sieben Personen aus der Berufsgruppe des Gartenbaus,
- 2.
mindestens drei Personen aus der Berufsgruppe der Forstwirtschaft,
- 3.
mindestens sechs Personen aus der Berufsgruppe der Landfrauen,
- 4.
mindestens insgesamt drei Personen aus den Berufsgruppen der Binnenfischerei, der Fischerei in den Küstengewässern und der kleinen Hochseefischerei sowie der Imkerei,
- 5.
mindestens zwei Personen aus dem Kreis der zur Landwirtschaftskammer Beitragspflichtigen, die die Landwirtschaft im Nebenberuf betreiben,
- 6.
mindestens zwei Personen aus der Wirtschaftsform des ökologischen Landbaus.
§ 11 gilt mit Ausnahme der Wahlberechtigung entsprechend.
(2) Die Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung, die der Wahlgruppe 2 angehören, kann verlangen, dass die Gesamtzahl der nach Absatz 1 zu berufenden Mitglieder bis zu einem Drittel aus Personen bestehen muss, die von ihr vorgeschlagen werden.