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§ 14 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die gewählten Mitglieder der Kammerversammlung berufen vor der Bildung der Ausschüsse nach § 18 Abs. 1 und der Wahl des Vorstandes (§ 20 Abs. 3) höchstens 30 Personen als weitere Mitglieder und zwar

  1. 1.

    mindestens sieben Personen aus der Berufsgruppe des Gartenbaus,

  2. 2.

    mindestens drei Personen aus der Berufsgruppe der Forstwirtschaft,

  3. 3.

    mindestens sechs Personen aus der Berufsgruppe der Landfrauen,

  4. 4.

    mindestens insgesamt drei Personen aus den Berufsgruppen der Binnenfischerei, der Fischerei in den Küstengewässern und der kleinen Hochseefischerei sowie der Imkerei,

  5. 5.

    mindestens zwei Personen aus dem Kreis der zur Landwirtschaftskammer Beitragspflichtigen, die die Landwirtschaft im Nebenberuf betreiben,

  6. 6.

    mindestens zwei Personen aus der Wirtschaftsform des ökologischen Landbaus.

§ 11 gilt mit Ausnahme der Wahlberechtigung entsprechend.

(2) Die Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung, die der Wahlgruppe 2 angehören, kann verlangen, dass die Gesamtzahl der nach Absatz 1 zu berufenden Mitglieder bis zu einem Drittel aus Personen bestehen muss, die von ihr vorgeschlagen werden.