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  • ab 01.01.1998 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 KGAErRdErl - Hinweise für die unterbringungspflichtigen Kommunen bei der Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen in Flüchtlingswohnheimen

Bibliographie

Titel
Ausführung des Aufnahmegesetzes; Erstattung der den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen entstehenden Aufwendungen
Redaktionelle Abkürzung
KGAErRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100020030001

1.
Einrichtung und Betrieb von Flüchtlingswohnheimen

Im Hinblick darauf, daß der Unterbringungsdruck nicht mehr so stark ist wie in den vergangenen Jahren, dürfte davon auszugehen sein, daß die unterbringungspflichtigen Kommunen beim Abschluß neuer oder bei der Weiterführung bestehender Wohnheimverträge von einer günstigeren Verhandlungsposition ausgehen können, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Deshalb sollten sämtliche Möglichkeiten genutzt werden, die Vertragsbedingungen zu verbessern und insbesondere zu niedrigeren Preisen (Tagessätzen) zu gelangen.

Auf die Ausschreibungspflicht nach § 32 GemHVO beim Abschluß von Wohnheimverträgen wird hingewiesen. Dies dürfte auch bei der Verlängerung bestehender Wohnheimverträge gelten.

Falls die Anbieterin oder der Anbieter eines Wohnheimes bereits über das Unterbringungsobjekt verfügt und deshalb kein Wettbewerb zwischen mehreren Betreiberinnen oder Betreibern stattfinden kann, empfiehlt es sich, die Angemessenheit des Tagessatzes nach dem ersten Betriebsjahr durch eine Nachkalkulation auf Selbstkostenbasis zu überprüfen. Dies wäre vertraglich zu vereinbaren.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte in die vertraglichen Regelungen eine genaue Darstellung der Rechte und Pflichten beider Vertragspartner und eine detaillierte Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Bei längerfristigen Vertragsabschlüssen empfiehlt sich ggf. die Vereinbarung einer fristgemäßen Kündigungsmöglichkeit (z. B. drei Monate zum Halbjahres-/Jahresende oder ähnliches). Auch die Gründe, die eine fristlose Kündigung ermöglichen, sollten ausdrücklich Erwähnung finden, damit beide Vertragsparteien sich darauf von vornherein einstellen können.

2.
Beteiligung der Bezirksregierungen bei der Weiternutzung von Wohnheimobjekten

Im Hinblick auf die für Flüchtlingswohnheime häufig aufgewendeten erheblichen Investitionskosten sollte sichergestellt werden, daß bei einer Weiternutzung solcher Objekte für öffentliche Zwecke von der Anbieterin oder dem Anbieter solche Kosten nicht noch einmal in die Kalkulation eingestellt werden, die bereits (während der Nutzung als Wohnheim für ausländische Flüchtlinge) in Rechnung gestellt oder abgeschrieben wurden. Hierüber sollten sich die kommunalen Körperschaften vor dem Abschluß neuer Betreiberverträge, der Verlängerung bestehender Betreiberverträge oder der sonstigen Nutzung früherer Flüchtlingswohnheime für Zwecke der Unterbringung ausländischer Flüchtlinge oder auch für andere öffentliche Zwecke durch Rückfrage bei der zuständigen BezReg vor Abschluß der vertraglichen Vereinbarungen vergewissern.

3.
Umsatzsteuer in Flüchtlingswohnheimen

Die in Flüchtlingswohnheimen gewährten Leistungen der Unterbringung und Betreuung unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG). Dabei wird auf die folgenden Besonderheiten - die ggf. bereits bei der Planung entsprechender Einrichtungen beachtet werden sollten - hingewiesen:

Sofern kommunale Körperschaften Flüchtlingswohnheime mit eigenem Personal selbst betreiben, unterliegen die in der Einrichtung gewährten Leistungen nicht der Steuerpflicht, weil keine nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen betrieben wird. Da die Kommunen nicht als Unternehmer tätig werden, handelt es sich bei den in diesen Einrichtungen erbrachten Leistungen nicht um steuerbare Umsätze i.S. des § 1 UStG.

Werden Flüchtlingswohnheime von anerkannten Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege betrieben, sind die gewährten Leistungen nach § 4 Nr. 18 UStG in der Regel umsatzsteuerfrei.

Leistungen in Flüchtlingswohnheimen, die von Privaten betrieben werden, unterliegen regelmäßig der Umsatzsteuerpflicht. Bei der nach dem Betreibervertrag geschuldeten Leistung handelt es sich um eine "gemischte Leistung", deren einzelne Bestandteile umsatzsteuerrechtlich getrennt zu beurteilen sind. Nach der neuesten Rechtsprechung der Finanzgerichte stellt dabei die langfristige Vermietung eines Flüchtlingswohnheimes an die öffentliche Hand eine gemäß § 4 Nr. 12a Satz 1 UStG steuerfreie Vermietungsleistung dar und daneben erbrachte Leistungen sind entweder als Nebenleistung der umsatzsteuerfreien Vermietungsleistung zuzurechnen oder als eigenständige umsatzsteuerpflichtige Leistung zu beurteilen. Als eigenständige steuerpflichtige Leistungen, die gegenüber der Vermietungsleistung samt Nebenleistungen ein eigenständiges Gewicht haben, betrachten die Finanzgerichte dabei in der Regel lediglich die Betreuungsleistungen der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die Nachtbetreuung und besondere Betreuungsleistungen des übrigen Personals.

Um überhöhte Umsatzsteuerbeträge und damit erhöhte Kosten für ein Wohnheim zu vermeiden, sollte der Betreiberin oder dem Betreiber eines Wohnheimes aufgegeben werden, noch vor Abschluß der Verträge in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Finanzamt zu klären, in welchem Umfang die vertraglich vereinbarten Leistungen der Steuerpflicht unterliegen. Sofern dies vor Vertragsabschluß nicht möglich sein sollte, wird eine vorläufige Aufteilung in steuerfreie und steuerpflichtige Anteile empfohlen.

In Fragen der Umsatzbesteuerung wird nachdrücklich eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Finanzämtern angeraten.