§ 10 POPFAhöhPVD - Lehrgangsleistung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- POPFAhöhPVD,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411020003001
(1) Die Lehrgangsleistung in den einzelnen Prüfungsfächern ist das Mittel aus den Noten der Klausurarbeiten und der mündlichen Leistung.
(2) In jedem Prüfungsfach sind zwei Klausurarbeiten zu schreiben. Die Bearbeitungszeit je Arbeit beträgt 5 Stunden.
(3) Klausurarbeiten und die mündliche Leistung sind nach § 9 Abs. 1 durch die jeweiligen Fachdozenten zu bewerten. Die Aufgaben der Klausurarbeiten bestimmt der Präsident der Polizei-Führungsakademie.
(4) Versäumt ein Beamter eine Klausurarbeit, so hat er sie nachzuschreiben.
(5) Für die Anfertigung der Klausurarbeiten gelten § 11 Abs. 4 bis 9 und § 22 sinngemäß.