Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 08.09.2008, Az.: 3 A 339/06

Beurkundung, notarielle; Erschließungsvertrag; Grundstücksübertragung; Treu und Glauben; Vertrag, öffentlich-rechtlicher

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
08.09.2008
Aktenzeichen
3 A 339/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2008:0908.3A339.06.0A

Fundstellen

  • NJW-Spezial 2008, 718 (Kurzinformation)
  • NZBau 2009, 45 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Bestimmt ein erschließungsrechtlicher Vertrag, dass die vertragsschließende Gemeinde die Verkehrsanlagen nach deren Fertigstellung und bautechnischer Abnahme übernimmt, so handelt es sich um einen Vertrag über Grundstücke i.S.v. §§ 6 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG, 313 Satz 1 BGB (ebenso nunmehr §§ 124 Abs,. 4 BauGB, 311b Abs. 1 Satz 1 BGB), so dass alle Vertragsbestimmungen, die zur Konkretisierung der zu übertragenen Grundstücke erforderlich sind, der notariellen Beurkundung unterliegen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begeht die Feststellung, dass die Beklagte die von ihr in einem erschließungsrechtlichen Vertrag übernommenen Pflichten zur Herstellung von Erschließungsanlagen in einer Vielzahl von Punkten nicht vertragsgemäß erfüllt hat, um auf dieser Grundlage und auf Kosten der Beklagten die erbauten Straßen beseitigen und sie anschließend im vertraglich vereinbarten Zustand selbst erstellen zu lassen.

2

Die Beteiligten schlossen am 23.09.1998 einen "Städtebaulichen Vertrag - § 6 BauGB-Maßnahmengesetz" (Im Weiteren: SV). Zweck des Vertrages war, dass für eine der Beklagten gehörende Außenbereichsfläche von ca. 2 Hektar in der Flur " I." am nördlichen Rand des Ortsteils J. der Klägerin der Flächennutzungsplan geändert und ein Bebauungsplan aufgestellt werden sollte. Die Beklagte beabsichtigte, die Flächen entsprechend den planerischen Vorgaben zu parzellieren, zu erschließen und als erschlossene Baugrundstücke zu verkaufen. Die Klägerin übertrug der Beklagten die Erschließung des Gebietes (§ 4.1 Abs. 1 Satz 1 SV). Die Beklagte verpflichtete sich unter anderem, die Kosten des Bebauungsplans (§ 2 Abs. 2 SV), die Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 3 Abs. 3 SV), die Kosten des städtebaulichen Vertrages (§ 11 SV) und diejenigen der Herstellung der Erschließungsstraßen (§ 4.1 Abs. 1 Satz 2 SV) zu tragen. § 4.5 Abs. 1 Satz 1 SV bestimmte:

"Mit der Abnahme der insgesamt fertiggestellten Bauleistungen übernimmt die Stadt die in § 4.2 Abs. 1b) und c) bezeichneten Erschließungsanlagen".

3

§ 4.2 Abs. 1 SV ("Art und Umfang der Erschließung") lautete:

"Art und Umfang der Erschließung richten sich

  1. a)

    nach den Festsetzungen des unter § 1 genannten Bebauungsplanentwurfs

  2. b)

    für die Entsorgung des Schmutz- und Regenwassers nach dem Entwurf und der Planung der Dipl.-Ing. C.P., Q. 41, B. vom Juni 1998,

  3. c)

    für den Straßenbau nach dem Entwurf und der Planung der Dipl.-Ing. C.P., Q. 41, B. vom Juli 1998,

  4. d)

    für die Versorgung mit Wasser...

  5. e)

    für die Versorgung mit Strom...

  6. f)

    für die Versorgung mit Kommunikationsleitungen...

Sämtliche vorgenannten Pläne zu a) - c) werden Bestandteil dieses Vertrages."

4

§ 12 SV ("Schlussbestimmungen") hatte folgenden Wortlaut:

  1. ( 1)

    Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist 2-fach auszufertigen. Die Stadt erhält eine Ausfertigung, und der Vorhabenträger erhält eine Ausfertigung.

  2. ( 2)

    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertr(a)gsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.

  3. ( 3)

    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist B.."

5

Der mit Stand vom 21.09.1998 dem SV beigefügte Bebauungsplanentwurf Nr. 4 "I." wurde vom Rat der Klägerin am 21.07.1998 als Satzung beschlossen und im Amtsblatt des Landkreises B. am 18.12.1998 bekannt gemacht. Die in § 4.2 Abs. 1 lit. b) und c) SV angesprochenen Entwürfe/Ausführungsplanungen der Dipl.-Ing. P. enthielten neben Lageplänen, Schnitten der Schmutz- und Regenwasserkanäle, Längs- und Querprofilen der anzulegenden Straßen und Wege auch detaillierte Beschreibungen der zu erstellenden Gewerke und zu verwendenden Materialien.

6

Bis zum Frühjahr 2003 ließ die Beklagte zunächst die Kanalisation und nachfolgend auf den festgesetzten Verkehrsflächen die Straßen, Plätze und Wege erstellen. Zu einer Abnahme der gebauten Einrichtungen durch die Klägerin kam es nicht, da sich die Beteiligten insbesondere nicht darüber einigen konnten, ob der Unterbau der Straßen hinsichtlich Einbautiefe und Material sowie das einbebaute Betonpflaster vertragsgemäß waren. Eine am 01.12.2003 erhobene Klage (3 A 425/03) der Beklagten, die auf eine Verurteilung der Klägerin zur Abnahme der hergestellten Erschließungsanlagen gerichtet war, erklärten die Beteiligten nach gerichtlichem Hinweis und erfolglos durchgeführter Abnahmeverhandlung in der Hauptsache für erledigt, worauf das Verfahren durch Beschluss vom 08.04.2004 eingestellt wurde. Auch in der Folgezeit konnten die Beteiligten keine Einigung darüber erzielen, ob die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 hergestellten Verkehrsanlagen dem vertraglich vereinbarten Zustand entsprachen.

7

Am 24.08.2005 hat die Klägerin beim Landgericht R. die vorliegende Klage erhoben, welches das Verfahren mit einem nach Beschwerdeverfahren (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.08.2006 - 8 W 48/06 -) rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 13.06.2006 - 8 O 228/05 - am 08.09.2006 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Eine beim Landgericht R. durchgeführte Mediation ist ohne Erfolg geblieben.

8

Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Ist-Zustand der Straßen des Bebauungsplangebietes in einer Vielzahl von Punkten nicht dem vertraglich vereinbarten Soll-Zustand entspreche. Eine formgerechte Änderung der Ausführungsplanung, wie sie Vertragsinhalt geworden sei, hätten die Beteiligten nicht vereinbart. Sie hat zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines verzinslichen Kostenvorschusses in Höhe von 900 000,00 € begehrt, um die von der Beklagten erbauten Verkehrsanlagen vollständig beseitigen und gemäß den Vorgaben der Entwürfe/Ausführungsplanungen der Dipl.-Ing. P. neu erstellen zu lassen. Auf gerichtlichen Hinweis vom 07.09.2007, dass eine in § 4.4 Abs. 3 SV vereinbarte Beseitigungsfrist für Mängel erst zu laufen beginnen könne, wenn eine Einigung über ihr Vorliegen erfolgt sei, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.10.2007 das Klagebegehren auf eine Feststellung des Vorliegens bestimmter Mängel umgestellt.

9

Auf entsprechende Anfrage des Gerichts vom 23.05.2008 führt die Klägerin aus, dass der SV vom 23.09.1998 nicht notariell beurkundet worden sei. Dies sei auch nicht erforderlich gewesen, weil eine Grundstücksübertragung in § 4.5 SV nicht vorgesehen gewesen sei, weil dort nur Regelungen hinsichtlich der technischen Übernahme der Erschließungsanlagen getroffen worden seien. Durch die Übertragung der Erschließungsanlagen sollte nicht das Eigentum der Straßenfläche mit auf die Klägerin übertragen werden, vielmehr hätte es hierzu noch eines gesonderten notariellen Übertragungsvertrages bedurft.

10

Die Klägerin beantragt nunmehr,

  1. festzustellen, dass die im Rahmen des städtebaulichen Vertrages vom 23.09.1998 von der Beklagten zu errichtenden Erschließungsanlagen im Erschließungsgebiet " I." in J. mangelhaft i.S.d. § 633 BGB / § 13 VOB/B 1998 sind, weil entgegen den Anforderungen des städtebaulichen Vertrages vom 23.09.1998 und den dazugehörigen vertraglichen Bestandteilen die Straßen im Erschließungsgebiet mit minderwertigem Material in zu geringer Dicke ausgeführt wurden, insbesondere weil

    1. 1.

      die ungebundene Tragschicht der Straßen im Erschließungsgebiet nicht als ein Brechkorngemisch, B 2, gemäß Güteschutz nach RG-Min Stb sowie TL-Min Stb in einer Einbaustärke von 41 cm ausgeführt wurde,

    2. 2.

      die vertraglich geschuldete bituminöse Tragschicht (Einbaustärke 8 cm) nicht ausgeführt wurde,

    3. 3.

      das teilweise vertraglich geschuldete Geogitter bzw. Vlies (Geotextilien) nicht eingebaut wurde,

    4. 4.

      im Bereich der Zufahrt " I." die bituminöse Trag- und Deckschicht in einer zu geringen Schichtdicke eingebaut wurde,

    5. 5.

      anstelle des für die Fahrbahnoberflächen vertraglich geschuldeten Betonsteinpflasters "Fabrikat Tegula 15,3/18" Allround-Verbundpflaster verwendet wurde,

    6. 6.

      der Bettungssand unter dem Pflaster nicht den Anforderungen der TL-Min Stb, der DIN 4226, Teil 1 und ZTV-P Stb 2000 entspricht,

    7. 7.

      die Fugen in der Fahrbahn "S. Straße" im Zuge der Regenwasserkanalanschlussleitung nicht fachgerecht hergestellt wurden, das Fugenband fehlt,

    8. 8.

      der Einlauf im Bereich "S. Straße"/"Am T." nicht ordnungsgemäß angearbeitet wurde, die Bitumenkanten sind angebrochen,

    9. 9.

      die dreireihige Muldengosse im Bereich "S. Straße"/"Am T." zur Hälfte abgängig ist, einzelne Steine lose und die Fugen nicht fachgerecht eingeschlemmt sind,

    10. 10.

      die Fugen der Gossen in Teilbereichen nicht bis Oberkante Stein mit Mörtel verfüllt wurden,

    11. 11.

      der Schmutzwasserschacht vor Haus Nr. 28 "Am T." im unteren Bereich undicht ist und dadurch erhebliche Mengen Fremdwasser eintreten,

    12. 12.

      ein falscher Rahmen für die Schachtabdeckung auf dem Endschacht des Regenwasserstauraumkanals eingesetzt wurde,

    13. 13.

      die Verschlussbleche für die Bauzeitentwässerung an den Straßeneinläufen durchgängig nicht montiert wurden,

    14. 14.

      einige Straßeneinläufe zu hoch eingebaut sind,

    15. 15.

      sich in der Straße "Am T." Längsrisse im Randbereich der Fahrbahnoberfläche gebildet haben,

    16. 16.

      das Querprofil der Fahrbahn der Straße "Am T." teilweise nicht zum Entwässerungsgraben, der entlang der Straße verläuft, ausgerichtet ist,

    17. 17.

      der Entwässerungsgraben, der entlang der Straße "Am T." verläuft, nicht vertragsgemäß ausgebaut wurde,

    18. 18.

      die Mündung der fünfreihigen Muldengosse in den Entwässerungsgraben im Zufahrtsbereich zum Erschließungsgebiet abgängig ist (mangelhafter Unterbeton),

    19. 19.

      die Bitumenschnittkante im Bereich der Zufahrtsstraße konisch verläuft,

    20. 20.

      sich im Bereich des Flurstückes 498/5 Bewuchs im Pflaster gebildet hat,

    21. 21.

      die in der Erschließungsstraße vorgesehenen Pflanzflächen nicht bis Oberkante Bord mit Mutterboden gefüllt und nicht bepflanzt sind,

    22. 22.

      die farbliche Absetzung der Parkfläche gegenüber Haus Nr. 8 " I." fehlt und durchgängig graues Pflaster verlegt wurde,

    23. 23.

      diverse Bordsteine nicht ordnungsgemäß gesetzt wurden.

11

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

12

Sie bestätigt, dass der SV vom 23.09.1998 nicht notariell beurkundet wurde und bestreitet, dass die Ausführung der Verkehrsanlagen nicht dem vertraglich vereinbarten Zustand entspreche. Sie ist der Auffassung, dass anlässlich diverser Besuche von Bediensteten der Klägerin im Rahmen der Bauüberwachung auf der Baustelle alle erfolgten Änderungen der ursprünglichen Ausführungsplanung einvernehmlich zwischen den Beteiligten vereinbart worden seien; hinsichtlich des zu verwendenden Pflasters liege sogar eine schriftliche Änderung vor. Die Klägerin sei verpflichtet, die gebauten Erschließungsanlagen im vorhandenen Zustand abzunehmen. Eine Übertragung des Eigentums an den Verkehrsflächen auf die Klägerin sei mangels einer Abnahme bisher nicht erfolgt.

13

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen sowie die beigezogenen Beiakten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Mangelhaftigkeit, § 43 Abs. 1 VwGO, der seitens der Beklagten errichteten Verkehrsanlagen im Bebauungsplangebiet "I." in J. im Hinblick auf die nachfolgend beabsichtigte Beseitigung und Neuerrichtung der dort zu erstellenden Erschließungsanlagen.

15

Eine Rechtsgrundlage für das streitige Feststellungsbegehren besteht nicht. Eine solche ist insbesondere nicht im SV vom 23.09.1998 zu finden, da zumindest alle Regelungen des Vertrages, die sich mit dem Erwerb des Eigentums an den herzustellenden Erschließungsstraßen und ihrer Ausgestaltung im Einzelnen befassen, nichtig sind; die Kammer lässt ausdrücklich dahinstehen, ob die Nichtigkeit den SV insgesamt erfasst, denn hierauf kommt es nicht an.

16

Bei dem zwischen den Beteiligten geschlossenen SV vom 23.09.1998 handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nds.VwVfG, 54 ff VwVfG in Form des "hinkenden Austauschvertrages" (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10.07.2007 - 1 LC 200/05 -, juris, Rn 38 ff, und Urteil vom 03.05.2006 - 1 LC 170/04 -, OVG- Entscheidungsdatenbank; VG Oldenburg, Urteil vom 25.04.2006 - 1 A 5063/04 -, OVG- Entscheidungsdatenbank), da sich die Klägerin - als Gegenleistung für die Hingabe der Erschließungsanlagen durch die Beklagte und die Übernahme sämtlicher Kosten - nicht direkt zum Erlass einer Satzung in Form des Bebauungsplanes (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) verpflichten durfte und dies auch nicht getan hat, wie § 2 Abs. 5 SV belegt. Für den SV ist nicht nur die - jedenfalls bei Vertragsschluss eingehaltene - Schriftform gemäß § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. den seinerzeit geltenden §§ 6 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG (nunmehr § 124 Abs. 4 BauGB), 126 BGB vorgeschrieben. Weil § 4.5 Abs. 1 SV die Vereinbarung enthielt, dass die Klägerin nach dem Abschluss der Bauarbeiten und deren Abnahme neben der Kanalisation auch die Straßen, Wege und Plätze mitsamt den zugehörigen Grundstücken übernehmen sollte, musste zumindest dieser Teil des SV gemäß den damals geltenden §§ 6 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG, 313 Satz 1 BGB (ebenso nunmehr §§ 124 Abs. 4 BauGB, 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) notariell beurkundet werden.

17

Die Kammer vermag der Klägerin nicht darin zu folgen, dass eine Grundstücksübertragung unmittelbar aufgrund des § 4.5 Abs. 1 SV von den vertragsschließenden Parteien nicht beabsichtigt gewesen sei, weil dort nur Regelungen hinsichtlich der technischen Übernahme der Erschließungsanlagen getroffen worden seien, sondern dass zur Übertragung der Erschließungsanlagen noch ein gesonderter notarieller Vertrag geschlossen werden sollte. Zum einen wäre in diesem Fall der SV ein Vorvertrag über den Erwerb von Grundstücken, der ebenfalls der notariellen Beurkundung bedurft hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1984 - 8 C 77.83 -, NVwZ 1985, 346, 348; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 2000, § 313 Rn 11, zur früheren Rechtslage und Palandt-Grüneberg, BGB, 67. Aufl. 2008, § 311b Rn 11 zur aktuellen Rechtslage). Zum anderen ist weder dem SV noch dem sehr umfangreichen Schriftverkehr der Beteiligten auch nur der kleinste Hinweis zu entnehmen, dass die Beteiligten nach der Abnahme der Erschließungsanlagen - und dem damit verknüpften Übergang der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht (vgl. § 4.5 Abs. 2 SV) - einen weiteren notariellen Grundstücksübertragungsvertrag schließen wollten. Angesichts der sehr umfangreichen und vorausschauenden Kostenregelungen im SV hätte es sich aufgedrängt, die Kostenlast für einen noch beabsichtigten notariellen Vertrag ebenfalls zu bestimmen. Auch andere Regelungen des SV sprechen gegen die Absicht der Beteiligten, für die Grundstücksübertragung einen weiteren Vertrag schließen zu wollen. So legt § 4.5 Abs. 3 SV als Ausnahme von der Grundregel des Abs. 2 einen vorzeitigen Übergang der Verkehrssicherungspflicht fest, falls die Verkehrsflächen vor der Übernahme durch die Klägerin für die Öffentlichkeit freigegeben werden würden. Hätten die Beteiligten bei Vertragsschluss einen Ablauf "technische Fertigstellung - Abnahme - technische Übernahme - notarieller Vertrag - Eigentumsübergang" geplant, so wäre wegen der fortschreitenden Bebauung des Geländes und der zwangsläufig eintretenden Verzögerung durch die weiteren Vertragsverhandlungen und die Beurkundung bis zur Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch der Abs. 3 nicht die Ausnahme, sondern der Normalfall gewesen, und für den Abs. 2 hätte gar kein Regelungsbedarf bestanden.

18

§ 4.6 Abs. 1 SV schließt eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen schon mit der auf die vertragsgemäße Herstellung der Anlagen folgende "Übergabe der Straßenflächen" endgültig aus. Würde der Begriff der "Übernahme" in § 4.5 Abs. 1 SV bzw. der synonym benutzten "Übergabe" in § 4.6 Abs. 1 SV lediglich als ein Übergang der tatsächlichen Sachherrschaft i.S.d. § 854 BGB verstanden, so enthielte der SV keine Verpflichtung der Beklagten, die fertig gestellten Kanäle und Straßen nach Abnahme und Besitzübergang der Klägerin zu übereignen. Eine rechtliche Bindung der Beteiligten hinsichtlich einer Übereignung der Verkehrsflächen und Kanäle wäre bisher nicht entstanden. Dadurch könnten nicht nur Eigentum und Besitz an den Erschließungsanlagen dauerhaft auseinander fallen, so dass eine rechtlich äußerst komplizierte Gemengelage entstehen würde; vielmehr würde auch § 4.6 Abs. 1 SV, wonach mit der vertragsgemäßen Fertigstellung und Übergabe der Straßenflächen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ausgeschlossen sein soll, ins Leere gehen, weil der Eigentumserwerb ein Merkmal der erstmaligen endgültigen Herstellung und damit Voraussetzung für die Erhebung wäre (vgl. § 10 Abs. 1 lit. b) der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 27.03.2001).

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Nicht nachvollziehbar wäre außerdem, wenn die Klägerin ihre Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 5 Abs. 4 SV schon nach der endgültigen Abnahme freigeben würde, weil sie damit zu früh vor dem Abschluss des Übereignungsvertrages auf ihr einziges Druckmittel gegen die Beklagte verzichten würde (vgl. § 873 Abs. 2 BGB). Im Übrigen hat die Beklagte auf entsprechende Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen können, dass zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen den Beteiligen über den Abschluss eines weiteren notariellen Grundstücksübertragungsvertrages hinsichtlich der Verkehrsflächen auch nur gesprochen worden wäre; die Klägerin konnte ebenfalls kein konkretes Beispiel für eine Erwähnung eines weiteren Vertrages bei den Verhandlungen zwischen den Beteiligten angeben. Deshalb hätten zumindest die §§ 4.5 Abs. 1, 4.2 Abs. 1 Satz 1 lit. a-c und Satz 2 SV sowie die in lit. a-c benannten Unterlagen gemäß §§ 6 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG, 313 Satz 1 BGB (nunmehr §§ 124 Abs. 4 BauGB, 311b Abs. 1 Satz 2 BGB) notariell beurkundet werden müssen. Denn der Formzwang, der für die Beteiligten nicht disponibel war, ist nicht auf die Übertragungserklärungen beschränkt, sondern umfasst mindestens auch alle Vertragsbestandteile, die zur hinreichend bestimmten Bezeichnung der zu übertragenden Grundstücke und ihrer Beschaffenheit erforderlich sind (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO., § 313 Rn 25f; Palandt-Grüneberg, aaO., § 311b Rn 25 ff). Der Wille der Beteiligten bei Vertragsschluss, wie er dem SV in der Gesamtheit seiner Bestimmungen zu entnehmen ist, war nämlich nicht etwa darauf gerichtet, dass der Klägerin von der Beklagten lediglich die im Bebauungsplanentwurf (§ 4.2 Abs. 1 lit. 1 SV) als Wegeflächen skizzierten Grundstücke übereignet werden sollten; vielmehr war gewollt, dass die Verkehrsflächen erst in das Eigentum der Klägerin übergehen, nachdem sie sich mit den Ausmaßen und der Art der Herstellung im Übrigen in Form einer Abnahme (vgl. § 4.5 Abs. 1 Satz 1 SV) einverstanden erklärt haben würde. Der Übergang des Eigentums an den Wegegrundstücken wurde damit nach dem Willen der Vertragsschließenden von der Frage abhängig gemacht, ob sie entsprechend den vereinbarten Entwürfen und Planungen der Dipl.-Ing. P. hergestellt worden wären (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1977 - V ZR 90/75 -, juris). Allein aus den §§ 1 bis 12 SV lässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, auf welchen Flurstücken die in § 4.5 Abs. 1 SV genannten "Erschließungsanlagen" errichtet werden und in welchen Zustand sie versetzt werden sollten; soweit ersichtlich, war es auch im September 1998 noch gar nicht möglich, die Wegeflächen mit Flurstücksnummern zu bezeichnen, weil eine Parzellierung des zuvor landwirtschaftlich genutzten Geländes noch gar nicht erfolgt war.

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Auf eine Konkretisierung konnte auch nicht etwa deshalb verzichtet werden, weil Art sowie Aufbau der Verkehrsanlagen und der genaue Umfang der von ihnen eingenommenen Grundstücke bereits durch eine Rechtsnorm allgemeinverbindlich festgelegt gewesen wären, denn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan lag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vor und wurde, wie § 4.2 Abs. 1 SV mit der Einbeziehung des Bebauungsplanentwurfs klarstellt, auch nicht nachträglich in den Vertrag einbezogen. Umfang, Lage und Zustand der von der Beklagten an die Klägerin künftig zu übereignenden Grundstücke (vgl. § 946 BGB) waren deshalb nur bestimmbar, indem die von Dipl.-Ing. P. erstellten Pläne und Ausführungsplanungen herangezogen wurden. Da mithin gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 125 Satz 1 BGB jedenfalls §§ 4.5 Abs. 1 und 4.2 Abs. 1 Satz 1 lit. a-c und Satz 2 SV einschließlich der mit der letztgenannten Vertragsklausel in den Vertrag einbezogenen Entwürfe und Pläne nichtig sind und eine Heilung durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch gemäß § 313 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB) weder bisher erfolgt noch in Zukunft absehbar ist, vermag die Kammer schon einen rechtlich zwischen den Beteiligten verbindlichen Soll-Zustand der Erschließungsanlagen, geschweige denn eine Abweichung von ihm, nicht festzustellen. Hieran würde letztlich auch der ursprünglich klageweise geltend gemachte Zahlungsanspruch scheitern, weil mangels wirksamer Regelung eine zu beseitigende vertragswidrige Herstellung nicht vorgelegen hätte.

21

Deshalb muss die Kammer nicht entscheiden, ob der SV insgesamt nichtig ist, weil nicht angenommen werden könne, dass er auch ohne seinen nichtigen Teil geschlossen worden wäre (§ 59 Abs. 3 VwVfG; vgl. Nds.OVG, Urteil vom 10.07.2007, aaO., Rn 40; VG Dessau, Urteil vom 21.09.2005 - 1 A 2265/03 -, juris, Rn 24 ff). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 SV, wonach unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche zu ersetzen sein sollen, die dem Sinn und Zweck des SV rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Denn die fraglichen Bestimmungen zur Grundstücksübertragung sind nicht inhaltlich, sondern wegen eines Formverstoßes nichtig, so dass sie durch eine andere inhaltliche Ausgestaltung oder Formulierung nicht zu heilen sind. Einen Anspruch auf Nachholung der notariellen Beurkundung aus einer entsprechenden (erweiternden) Auslegung des § 12 Abs. 2 SV wird die Klägerin nicht geltend machen können, weil dies zuvor eine gütliche Einigung der Beteiligten erfordern würde, welcher Vertragsinhalt, also welche flächenmäßige Ausdehnung, Ausgestaltung und Beschaffenheit der Verkehrsanlagen überhaupt als verbindlich beurkundet werden soll. Zu einer solchen Einigung sind die Beteiligten, wie die fehlgeschlagene Mediation, der erfolglose fernmündliche Vorschlag des Berichterstatters zur Aufnahme von Vergleichsverhandlungen und die beiderseitige Ablehnung einer vergleichsweisen Regelung des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung belegen, jedoch offensichtlich nicht bereit.

22

Nicht zu erkennen ist, dass die Klägerin auf andere Weise das Eigentum an den Verkehrsflächen erwerben und gleichzeitig den - nichtig - vereinbarten Anspruch auf eine ganz bestimmte Herrichtung der Grundstücke gegen die Beklagte behalten könnte. Würde die Klägerin nunmehr die Verkehrsflächen im gegenwärtigen Bauzustand abnehmen, so stände der Auflassung und Eintragung in das Grundbuch zwar nichts mehr entgegen, aber der abgenommene Zustand der Straße wäre damit als vertragsgemäß anerkannt und Mängelbeseitigungsansprüche mithin ausgeschlossen. Zwar hat die Klägerin die Grundstücke durch den Bebauungsplan Nr. 4 "I." für öffentliche Straßen in Anspruch genommen, so dass sie auf Antrag der Beklagten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 NStrG oder durch ein Enteignungsverfahren nach Satz 2 dieser Norm i.V.m. § 42 NStrG das Eigentum an den Grundstücken erwerben könnte (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 28.01. 2008 - 4 L 357/05 -, juris, Rn 12). In diesem Fall würde die Klägerin jedoch die Grundstücke in dem Zustand erwerben, in dem sie sich gerade befänden, und hätte keinen Anspruch auf die Beseitigung vorhandener Bauwerke oder gar auf die Herstellung eines Zustandes, der fertig gestellten Erschließungsanlagen entspräche.

23

Ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung baulicher Mängel der Erschließungsanlagen folgt auch nicht aus einem auf Treu und Glauben beruhenden Anspruch auf Erfüllung der formnichtigen Teile des SV. Die Berufung auf die Formnichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags kann zwar grundsätzlich dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, was in erster Linie für Konstellationen anerkannt ist, in denen die Rückabwicklung eines nichtigen öffentlich-rechtlichen Vertrages darauf zielt, erbrachte Leistungen erstattet zu erhalten, obwohl die dafür erhaltene Leistung nicht zurück gewährt werden kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die Klägerin keine vertragliche Leistungspflicht übernommen hat, deren Kosten sie zu tragen hätte. Darüber hinaus können Treu und Glauben ausnahmsweise nur dann die Grundlage für die Begründung oder Bestätigung eines Leistungsanspruchs im Sinne einer Heilung des Formverstoßes bilden, wenn das Ergebnis nach der Rechtsordnung andernfalls schlechthin unerträglich wäre (Hamb.OVG, Urteil vom 19.03.2008 - 2 Bf 192/05 -, juris, Rn 50 ff m.w.N.). Die Anwendung des Grundsatzes darf nicht dazu führen, dass die bestehenden gesetzlichen Formvorschriften des bürgerlichen Rechts wie des öffentlichen Rechts auf diese Weise umgangen werden. Deshalb ist ein Erfüllungsbedürfnis durch Treu und Glauben nur gerechtfertigt, wenn eine Rückabwicklung einer bereits erbrachten Leistung des Gläubigers nicht möglich ist und Kenntnis der Formnichtigkeit oder Arglist seitens des noch Leistungspflichtigen bestand oder diesem ein anderer, besonders schwerer Treueverstoß anzulasten ist (Hamb.OVG, aaO.). Derartiges ist im Streitfall nicht ersichtlich. Weder hat die Klägerin eine vertraglich geschuldete Leistung an die Beklagte erbracht, die einer Rückabwicklung bedürfte, noch könnte eine Berufung der Beklagten auf die Formnichtigkeit wesentlicher Teile des SV einen besonders schweren Treueverstoß darstellen. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin als mit einem eigenen Rechtsamt ausgestattete Verwaltungsbehörde gehandelt hat, von Amts wegen mit dem Verwaltungsverfahrensrecht, dem BGB sowie den gesetzlichen Formvorschriften vertraut sein muss und ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, die Beklagte zu einem formgültigen Abschluss eines entsprechenden städtebaulichen Vertrages zu veranlassen. Auch der Inhalt und Zweck des SV gebieten nicht, die Beklagte an den formnichtigen Vereinbarungen über die Ausgestaltung der Erschließungsanlagen festzuhalten. Zwar war der SV darauf gerichtet, der Klägerin das Eigentum an allen, nach bestimmten Kriterien hergestellten, Erschließungsanlagen des Baugebiets zu verschaffen. Dies kann sie jedoch auch auf andere Weise (vgl. § 13 NStrG) erreichen. Die Klägerin hat nicht vorgebracht, dass die bestehenden Anlagen dem satzungsrechtlich festgelegten Erschließungszweck nicht genügen könnten. Dass der Klägerin ein von der Rechtsordnung nicht hinnehmbarer Schaden verursacht würde, wenn sie die Kanäle und Verkehrsanlagen "I." nicht bekäme, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

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Selbst wenn die Kammer jedoch - entgegen allen vorstehenden Darlegungen - die Auffassung der Klägerin teilen würde, dass eine notarielle Beurkundung des SV vom 23.09.1998 nicht erforderlich gewesen wäre, weil eine Grundstücksübertragung darin nicht - auch nicht vorvertraglich - geregelt worden wäre, könnte die Klage aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. In diesem Fall hätte die Klägerin - wie bereits dargelegt - keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Übereignung der Verkehrsflächen, welche damit dauerhaft den Status einer privaten inneren Erschließung des Gültigkeitsbereichs des Bebauungsplans Nr. 4 "I." behalten würden. Als eines von mehreren Zielen - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - des städtebaulichen Vertrages, ohne im Vertrag ausdrücklich benannt worden zu sein, wäre die abschließende Übereignung der Verkehrsflächen und Kanäle Geschäftsgrundlage des SV geworden (vgl. § 62 Satz 2 VwVfG; Palandt-Heinrichs, aaO., § 242 Rn 113f und Palandt-Grüneberg, aaO., § 313 Rn 4f, 10), die mangels einer Einigungsbereitschaft der Beteiligten über die Soll- Beschaffenheit der Verkehrsanlagen nicht mehr erreichbar und damit entfallen wäre. Rechtsfolge wäre ein Anspruch auf eine Anpassung des SV vom 23.09.1998 an die veränderten Verhältnisse, wobei unter dem maßgeblichen Kriterium der Zumutbarkeit (Palandt- Heinrichs, aaO., § 242 Rn 131 und Palandt-Grüneberg, aaO., § 313 Rn 40f) eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen wäre, welche die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten dergestalt zu berücksichtigen hätte, dass die ihr aufzuerlegenden Änderungs- oder Nachbesserungspflichten an den erstellten Erschließungsanlagen keinesfalls zu ihrem wirtschaftlichen Ruin führen dürften. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auf entsprechendes Befragen glaubhaft versichert, dass sie bereits ein vollstreckbarer Titel auf eine Umgestaltung der errichteten Verkehrsanlagen in dem von der Klägerin begehrten Umfang unverzüglich zum Insolvenzantrag zwingen würde. Schon wegen der möglichen Rechtsfolge eines Anspruchs auf eine Vertragsauflösung nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 242 BGB (nunmehr § 313 Abs. 3 BGB) wäre Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anrufung des Gerichts gewesen, dass Verhandlungen über eine Anpassung des SV vom 23.09.1998 geführt worden und erfolglos geblieben wären (vgl. Palandt- Heinrichs, aaO., § 242 Rn 130 ff; Palandt-Grüneberg, aaO., § 313 Rn 41); derartige Verhandlungen haben zwischen den Beteiligten jedoch nicht stattgefunden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.