Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 28.08.2008, Az.: 2 A 2/08
Heim; Verwaltungsakt, feststellender; Wohnen, betreutes
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 28.08.2008
- Aktenzeichen
- 2 A 2/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45362
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2008:0828.2A2.08.0A
Rechtsgrundlagen
- 1 I
- 1 II HeimG
Fundstelle
- BtMan 2009, 35
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Maßgeblich für die Beurteilung einer Einrichtung als Heim i.S.v. § 1 Abs. 1 HeimG ist die Schutzbedürftigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner
- 2.
Diese ist anhand der tatsächlichen Gegebenheiten, nicht anhand der ihrer Unterbringung zugrunde liegenden rechtlichen Konstruktion zu beurteilen
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit des Heimgesetzes.
Die Klägerin wurde im Juni 2005 von Herrn B.C., dem Kläger des abgeschlossenen Verfahrens 2 A 1/08, gegründet. Sie wurde am 14. Dezember 2005 in das Handelsregister eingetragen. Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr C.; dieser ist zur ideellen Hälfte neben seiner Ehefrau auch Eigentümer des Grundstücks D. in Q.. Das auf dem Grundstück befindliche, von Herrn C. und seiner Ehefrau als Einfamilienwohnhaus errichtete Gebäude vermietete Herr C. nach seinen eigenen Angaben mit Ausnahme des Kellergeschosses an die Klägerin. Vom Kellergeschoss des Gebäudes aus betrieb Herr C. bis Ende Oktober 2007 einen Pflegedienst mit mehreren Angestellten; dieser Pflegedienst betreute ca. 50 Personen. Mit Vertrag vom 11. Oktober 2007 verkaufte Herr C. diesen Betrieb an die R.S.T. GmbH (im Folgenden: R.); die Erwerberin trat in sämtliche Verträge des vormaligen Pflegedienstes B.C. ein. Der Besitzübergang erfolgte am 1. November 2007. Durch Dienstvertrag zwischen der R. und Herrn C. vom 19./22. Oktober 2007 ist Herr C. ab 1. November 2007 als angestellter Bereichsleiter Pflegedienst für die R. tätig.
Ab Juni 2005 schloss die Klägerin mit bis zu 6 älteren Menschen Wohnungsmietverträge über in dem Gebäude D. in Q. befindliche Zimmer. Sie vereinbarte einen monatlichen Mietzins von 425 €. Die Mieter sind oder waren fast ausschließlich pflegebedürftig im Sinne der Stufen II oder III des § 15 Abs. 1 SGB XI. In zeitlichem Zusammenhang mit den Mietverträgen schloss die Klägerin mit den Mietern so genannte Betreuungsverträge; sämtliche Betreuungsverträge wurden zum 31. Januar 2007 gekündigt, nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin deshalb, weil die vereinbarten Leistungen nicht in Anspruch genommen worden waren. Zu den Grundleistungen dieser Betreuungsverträge gehörten vertragsgemäß eine Notrufeinrichtung, Auskunft und Beratung, Begegnungsstätten/Gemeinschaftsräume und Angebote zur Freizeitgestaltung. Hierfür vereinbarten die Beteiligten eine Vergütung von 75 € monatlich. In § 2 dieses Betreuungsvertrages bot die Klägerin ihren Vertragspartnern zusätzliche Leistungen an. Danach seien diese zusätzlichen Leistungen wählbar und würden gesondert je nach Inanspruchnahme durch den Betreuungsträger oder den entsprechenden Erbringer der Leistung in Rechnung gestellt. Folgende Wahlleistungen wurden angeboten und standen den Vertragspartner zur freien Auswahl und zur Inanspruchnahme frei:
hauswirtschaftliche Dienste,
Kranken- bzw. pflegerische Leistungen,
Versorgung mit Mahlzeiten,
Abhol- bzw. Bringdienste bei medizinischer Notwendigkeit,
Ausflüge bzw. Kurzzeitreisen.
Sämtliche Bewohner des Hauses nahmen derartige Leistungen in Anspruch. Insbesondere schlossen alle Bewohner Pflegevereinbarungen mit dem Pflegedienst des Herrn B.C., dessen Mitarbeiter die Hausbewohner rund um die Uhr betreuten. Herr Z. rechnete im Rahmen seines Pflegedienstes gegenüber dem jeweiligen Kostenträger bzw., soweit sie Selbstzahler waren, gegenüber den Betreuten direkt, monatlich Pflegeleistungen in Höhe zwischen 2 000 und 4 000 € ab.
Der Beklagte wurde auf die Einrichtung durch eine Zeitungsannonce aufmerksam, in der der Pflegedienst C. die Einrichtung für Angehörige aller Pflegestufen bei einer Rundum-Versorgung bewarb. Auf entsprechende Nachfrage legte der Geschäftsführer der Klägerin durch deren jetzigen Prozessbevollmächtigten ein Muster des Betreuungsvertrages vor und erklärte, er werde als Inhaber des Pflegedienstes C. ambulante Pflegeleistungen anbieten. Die Klägerin werde Räumlichkeiten im Erdgeschoss und Obergeschoss des Hauses D. in Q. an Interessenten vermieten. Mit Schreiben vom 12. August 2005 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin daraufhin mit, bei der Einrichtung von Herrn C. handele es sich nach seiner Prüfung nicht um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes. Er wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass ein wesentlicher Faktor für die Einstufung als Heim das Verhältnis der reinen Mietkosten zu den Kosten der Grundleistungen darstelle. Aus diesem Grund könne eine abschließende Prüfung erst erfolgen, nachdem ihm eine endgültige Preisübersicht vorgelegt worden sei.
Am 26. April 2006 führten Mitarbeiter des Beklagten in dem Gebäude D. in Q. einen Ortstermin durch. Dabei stellten sie u.a. fest, dass in keinem Zimmer eine Notrufanlage, wie im Betreuungsvertrag vereinbart, angeschlossen war. Der Geschäftsführer der Klägerin gab als Grund hierfür an, dass sowohl tagsüber als auch nachts immer mindestens eine Pflegekraft im Hause anwesend sei. Für die vereinbarte Auskunft und Beratung standen Mitarbeiter des ambulanten Pflegedienstes B.C. zur Verfügung, die rund um die Uhr im Hause anwesend waren. Die Bewohner hielten sich, soweit möglich, tagsüber im Gemeinschaftsraum im Erdgeschoss auf, wo sie auch gemeinsam die Mahlzeiten einnahmen. Entgegen den Mietverträgen verfügte kein Zimmer über ein eigenes Bad. Im Obergeschoss des Hauses befanden sich zwei Bäder, im Erdgeschoss eines, die von den Bewohnern gemeinsam genutzt wurden. Alle Bewohner nahmen den Menüservice des Pflegedienstes B.C. in Anspruch und im Hause selber wurde nicht gekocht. Frühstück und Abendessen wurde von den jeweiligen Pflegekräften des Pflegedienstes in der - vollständig eingerichteten - Küche des Hauses zubereitet. Über eine eigene Küche verfügte keines der Zimmer. Stets war mindestens eine Pflegekraft im Haus anwesend, die während ihrer Bereitschaft nachts im Obergeschoss des Hauses schlief (Mittlerweile, so der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, schläft diese Person in den Räumen des Pflegedienstes im Kellergeschoss des Hauses). Alle Bewohner des Hauses waren inkontinent und wurden mit den entsprechenden Hilfsmitteln versorgt. Der Pflegedienst B.C. erbrachte auch sämtliche hauswirtschaftlichen Dienste. Nach Auskunft von Herrn C. würden die Bewohner des Hauses bei Bedarf fixiert, wofür entsprechende richterliche Verfügungen vorlägen. Im Kellergeschoss des Hauses befanden sich die Räumlichkeiten des ambulanten Pflegedienstes B.C.. Ein Zimmer im Erdgeschoss wurde als Gästezimmer für Notfälle zur Verfügung gestellt, wenn beispielsweise eine Betreuungsperson zuhause kurzfristig ausfiel (sog. Verhinderungspflege). Im Erdgeschoss befand sich daneben ein Hauswirtschaftsraum, in welchem die Wäsche der Bewohner gewaschen und getrocknet wurde. Im Laufe des Gesprächs, so der Vermerk über den Ortstermin, sei deutlich geworden, dass Herr C. über die Kontakte seines Pflegedienstes ständig bemüht sei, entsprechende Bewohner für seine Einrichtung zu gewinnen. An diesen tatsächlichen Verhältnissen hat sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts geändert.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2006, zum einen an die Klägerin, zum anderen an Herrn B.C. adressiert, widerrief der Beklagte seinen Bescheid über die "Nichtanwendbarkeit" des Heimgesetzes vom 12. August 2005 für den Betrieb der Einrichtung der Klägerin und des Pflegedienstes B.C., D. in 37124 Q. mit sofortiger Wirkung und stellte fest, dass das Heimgesetz für diese Einrichtung Anwendung finde. Nach abschließender Prüfung sei er zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Haus D. und den dort angebotenen Leistungen um ein Heim und nicht um eine Einrichtung des "betreuten Wohnens" handele. Die Klägerin und ihr Geschäftsführer hätten ihre sächlichen und personellen Mittel mit dem Ziel zusammengefasst, alte pflegebedürftige Menschen entgeltlich zu betreuen und den entsprechenden Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Die rechtliche Trennung der Leistungserbringer sei unerheblich. Alle Bewohnerinnen und Bewohner hätten den Pflegedienst B.C. mit der Bereitstellung von Verpflegung und Betreuung beauftragt, obwohl der Pflegedienst nach der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei wählbar sei. Nach den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort müsse auch davon ausgegangen werden, dass dort kein anderer Pflegedienst eingesetzt werden kann. Bei den Bewohnerinnen und Bewohnern liege eine intensive Hilfebedürftigkeit vor, die eine durchgehende schichtplanmäßige Präsenz von Betreuungskräften erforderlich mache, weshalb eine Versorgung auf ambulanter Basis nur dadurch realisiert werden könne, dass alle Bewohnerinnen und Bewohner den selben Leistungsanbieter mit ihrer pflegerischen und hauswirtschaftlichen Versorgung beauftragen. Es bestehe keine weitestgehende Selbständigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner, wie sie für Einrichtungen des "betreuten Wohnens" typisch sei und wie es der vorgelegte Betreuungsvertrag vermitteln wolle. Organisatorisch und wirtschaftlich stellten die Klägerin und der Pflegedienst B.C. eine Einheit dar, die ihre Mittel zum Zweck des Betriebes der Einrichtung gebündelt hätten. Die beim Ortstermin am 26. April 2006 angetroffenen Bewohnerinnen und Bewohner bedürften sämtlich für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe. Diese Bewohner seien auch entgeltlich aufgenommen worden und die Einrichtung sei nicht nur auf eine vorübergehende Aufnahme bestimmter Bewohnerinnen und Bewohner ausgerichtet, so dass sie im Bestand vom Wechsel und der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sei. Das Angebot einer Verhinderungspflege im Gästezimmer stelle ein ergänzendes Angebot der Klägerin und des Pflegedienstes C. dar. Da entgegen den Mietverträgen keinerlei Kochmöglichkeiten vorhanden seien und Frühstück sowie Abendessen von den Pflegekräften des ambulanten Pflegedienstes C. zubereitet würden, bestünde ein indirekter Abnahmezwang der Bewohnerinnen und Bewohner, der aus dem vorgelegten Betreuungsvertrag nicht ersichtlich gewesen sei. Zudem sei keiner der Bewohner aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit überhaupt noch in der Lage, sich Mahlzeiten selbst zuzubereiten. Hierauf sei die Küche, in der mangels Herd warme Mahlzeiten nicht zubereitet werden könnten, auch gar nicht ausgerichtet. Den Bewohnern stünde auch entgegen dem jeweiligen Mietvertrag kein eigenes Badezimmer zur Verfügung. Die vorhandenen Badezimmer auf den jeweiligen Etagen müssten von allen Bewohnerinnen und Bewohnern gemeinsam genutzt werden. Für ihre Betreuung seien sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner auf die Tätigkeit des Pflegedienstes B.C. angewiesen. Die Möglichkeit einer eigenständigen Haushaltsführung, wie sie für das nicht dem Heimgesetz unterfallende "betreute Wohnen" typisch sei, sei den Bewohnerinnen und Bewohnern des Hauses sowohl von den angebotenen Räumlichkeiten wie auch vom Grad ihrer Pflegebedürftigkeit her nicht gegeben.
Sämtliche, die Einstufung der Einrichtung als Heim rechtfertigenden Gründe seien erst nach Erlass des Bescheides vom 12. August 2005 bekannt geworden, was den Widerruf dieses Bescheides rechtfertige. Dies sei zudem verhältnismäßig und ermessensgerecht. Das öffentliche Interesse daran, die Bewohnerinnen und Bewohner in der Einrichtung im D. in Q. durch die Anwendung des Heimgesetztes vor möglichen Beeinträchtigungen - auch finanzieller Art - und Gefahren zu schützen, überwiege beträchtlich das Interesse der Klägerin und des Herrn C., den Betrieb als "betreutes Wohnen" weiterzuführen und daraus erhebliche wirtschaftliche Vorteile ziehen zu können.
Gegen den Bescheid vom 8. Juni 2006, zugestellt am 28. Juni 2006, hat die Klägerin am 14. Juli 2006 Klage erhoben. Bereits am 12. Juli 2006 hatte Herr B.C. gegen den Bescheid vom 8. Juni 2006 Klage erhoben (2 A 1/08). Dieses Verfahren ist nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung der Beteiligten mit Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2008 eingestellt worden.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie habe ein "betreutes Wohnen" schaffen wollen, ohne dass dadurch eine Einrichtung nach dem Heimgesetz entstehe. Die Bewohnerinnen und Bewohner könnten die von ihnen abgeschlossenen Betreuungs- und Pflegeverträge beliebig kündigen. Diese Leistungen würden nur bei Bedarf zur Verfügung gestellt. Sie habe ihre sächlichen und personellen Mittel nicht mit denen des Pflegebetriebes B.C. zusammengefasst. Zwischen ihr und Herrn C. bestünden vertragliche Bindungen nicht. Die dauernde Präsenz einer Pflegekraft sei für die Bewohnerinnen und Bewohner nicht erforderlich. Die gemeinsame Nutzung von Küche und Bad durch diese sei unmaßgeblich. Maßgeblich sei vielmehr ein gemeinsames Wirtschaften der Bewohnerinnen und Bewohner, welches möglich sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Bescheid mit dem Argument, die vertragliche Trennung der Leistungserbringer (Vermieter und Pflegedienstleister) werde tatsächlich nicht gelebt. Allein der Pflegebetrieb B.C., bzw. nach Veräußerung die R., betreue die Bewohner des Hauses. Eine Grundbetreuung erfolge durch die Klägerin nicht. Diese Tatsachen seien erst nach dem 12. August 2005 bekannt geworden, so dass sie den Widerruf dieses Bescheides rechtfertigten. Die Klägerin und Herr B.C. seien wirtschaftlich und organisatorisch eine Einheit. Ein "betreutes Wohnen" liege nicht vor, weil den zum Teil demenzkranken Bewohnern des Hauses ein selbständiges, von der Hilfe Dritter unabhängiges Zusammenleben nicht möglich sei. Ein solches finde auch tatsächlich weder räumlich noch persönlich statt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag zulässig, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 2006 getroffene Feststellung richtet, das Heimgesetz finde auf den Betrieb der Einrichtung im D. in Q. Anwendung. Hierbei handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt mit belastender Wirkung für die Klägerin ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe. Gegen einen solchen ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO gegeben. Unzulässig ist die Klage, soweit sie sich auch gegen den mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Widerruf des Bescheides des Beklagten vom 12. August 2005 wendet. Denn insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Schreiben des Beklagten vom 12. August 2005 einen Verwaltungsakt nicht darstellt, somit sein Widerruf nach § 49 VwVfG ins Leere geht und die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen vermag. Maßgeblich für die Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt ist der Empfängerhorizont, nicht der subjektive Wille der erlassenden Behörde. Auf den Umstand, dass der Beklagte meint, mit dem Schreiben vom 12. August einen Verwaltungsakt erlassen zu haben, kommt es daher nicht an. Das genannte Schreiben enthält eine für den Verwaltungsakt konstitutive (verbindliche) Regelung nicht. Zwar führt der Beklagte darin aus, dass es sich nach Prüfung des vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Vertragsentwurfs bei der Einrichtung von Herrn C. nicht um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handele, was für eine entsprechende Feststellung sprechen könnte. Ausdrücklich hat sich der Beklagte in diesem Schreiben jedoch eine abschließende Prüfung nach Vorlage einer endgültigen Preisübersicht, aus der sich das Verhältnis der reinen Mietkosten zu den Kosten der Grundleistungen ergebe, vorbehalten. Dies macht für den Empfänger deutlich, dass eine abschließende, verbindliche Regelung nicht beabsichtigt war. Folgerichtig enthält das Schreiben vom 12. August 2005, anders als der Bescheid vom 8. Juni 2006, eine Rechtsbehelfsbelehrung auch nicht.
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.
Die mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2006 getroffene Feststellung, die Einrichtung in Q. unterfalle dem Heimgesetz, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Feststellung über die Anwendbarkeit des Heimgesetzes ist § 12 Abs. 1 Heimgesetz -HeimG- vom 5. November 2001 (BGBl. I, S. 2970) wonach die vorgesehene Aufnahme eines Heimbetriebes der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass feststellende Verwaltungsakte einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, was jedoch eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zum Erlass derartiger Verwaltungsakte nicht voraussetzt. Aus der in § 12 HeimG normierten Anzeigepflicht ergibt sich durch Auslegung die Befugnis des Beklagten zur Feststellung, dass ein anzeigepflichtiges Heim gegeben sei (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.1999 - B 127/99 -, NVwZ 2000, 709 [OVG Brandenburg 01.12.1999 - 4 B 127/99]; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2003 - 14 S 718/03 - zitiert nach juris).
Die Wohneinrichtung in Q. unterfällt dem Anwendungsbereich des Heimgesetzes, so dass die entsprechende, mit dem angefochtenen Verwaltungsakt ihr gegenüber getroffene Feststellung des Beklagten rechtmäßig ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 HeimG sind Heime im Sinne dieses Gesetzes Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.
Unstreitig dient die Einrichtung der Aufnahme Pflegebedürftiger und/oder älterer Menschen gegen Entgelt und ist sie vom Wechsel und der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig. Es werden auch Betreuung und Verpflegung zur Verfügung gestellt.
Dabei ist ein Heim von dem gem. § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HeimG nicht dem Heimgesetz unterfallenden "betreuten Wohnen" abzugrenzen. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 HeimG begründet die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt gemäß Satz 2 der Vorschrift auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist.
Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem Heim und dem "betreuten Wohnen" ist der Zweck, dem die Einrichtung dient, nicht der Zweck, den der Träger ausgesprochen oder unausgesprochen mit der Einrichtung verfolgt, wenn dieser nicht in den objektiven Gegebenheiten, namentlich der sächlichen und personellen Ausstattung der Einrichtung sowie den erbrachten Leistungen gegenüber den Bewohnern, zum Ausdruck kommt (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2004 - 6 B 70/03 - GewArch 2004, S. 485, die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 26.06.2003 - 14 S 2775/02 - bestätigend). Dass die Klägerin und Herr C., wie sie vortragen, ein Heim nicht errichten wollten, ist daher rechtsunerheblich.
Formal gesehen tritt die Klägerin allein als Vermieterin von Wohnraum auf. Bis Ende Januar 2007 hat sie mit den jeweiligen Mietern daneben allgemeine Betreuungsleistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 2 HeimG vereinbart; sie stellt zudem im Sinne von Satz 1 der Vorschrift sicher, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden. Letzteres geschah durch den Pflegedienst B.C. bzw. nach Veräußerung dieses Betriebes an die R. durch diese. Da die Mieter nach den einschlägigen Vertragswerken nicht verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen, was gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 HeimG zur Anwendung des Gesetzes führen würde, spricht das gesamte Vertragswerk formal gesehen dafür, dass es sich nicht um ein Heim, sondern um eine Einrichtung des "betreuten Wohnens" handelt.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt allerdings darin, dass die Klägerin nur für die Unterkunftsgewährung verantwortlich und bis Ende Januar 2007 darüber hinaus für eine Grundbetreuung, deren Entgelt mit 75,00 € im Verhältnis zur Miete von 450,00 € von untergeordneter Bedeutung war. Diese Betreuungsleistungen allein führten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG nicht zur Anwendung dieses Gesetzes. Von einer untergeordneten Bedeutung kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn die Betreuungspauschale im Verhältnis zur Miete nicht mehr als 20 % des monatlichen Entgelts für die Miete einschließlich der Betriebskosten liegt ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2003, a.a.O. unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung). Das war hier nicht der Fall.
Die Klägerin war und ist aber nicht für die weitergehende Pflege und Betreuung der erheblich pflegebedürftigen Bewohner der Einrichtung verantwortlich. Denn diese Pflege und Betreuung erbrachte der Pflegedienst B.C. bzw. erbringt ab Dezember 2007 die R.. Diese rechtliche Trennung der Leistungserbringung hält die Kammer für die Beantwortung der Frage, ob ein Heim im Sinne des Heimgesetzes vorliegt, für unmaßgeblich.
§ 1 Abs. 1 HeimG setzt weder nach seinem Wortlaut nach noch nach seinem Sinn und Zweck als unabdingbar voraus, dass derjenige, der die Pflege und Betreuung der in einer Einrichtung untergebrachten Bewohner übernommen hat, mit demjenigen identisch ist, der den Bewohnern im Rechtssinne Unterkunft gewährt. Das Heimgesetz dient dem Schutz der Bewohner vor finanziellen und vor allem gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Maßgeblich für die Annahme eines Heimes ist daher, welche Abhängigkeiten der Heimbewohner tatsächlich begründet werden (Dahlem/Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, § 1 Rn. 16.6). An diesem Gesetzeszweck orientiert wird die Annahme eines Heimes im Sinne von § 1 Abs. 1 HeimG durch eine rechtliche Konstruktion, nach der beide Leistungen verschiedenen Personen zuzurechnen sind, dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betreffenden zwar eine rechtliche Gestaltung wählen, die formal die Anwendung des Heimgesetzes ausschließt, die tatsächlichen Verhältnisse sich aber wie in einem Heim darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 717/01 - GewArch. 2002, S. 167; Kunz/Ruf/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl., § 1, Rn. 3). Die von der Klägerin und Herrn B.C. vorgenommene formal-rechtliche Trennung der Bereiche Unterkunft und Pflege wird in der Einrichtung so tatsächlich nicht gelebt, so dass heimrechtlich eine einheitliche Betrachtung geboten ist. Diese Betrachtung ergibt, dass es sich bei der Einrichtung im D. in Q. um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes handelt. Das ergibt sich aus Folgendem:
Mit einer Ausnahme waren und sind sämtliche Bewohner pflegebedürftig nach den Pflegestufen II und III gem. § 15 Abs. 1 SGB XI. Nach der gesetzlichen Definition dieser Vorschrift, bedeutet das für die Angehörigen der Pflegestufe II (Schwerpflegebdürftige), dass sie bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Die Angehörigen der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Beklagten sind alle Bewohnerinnen und Bewohner des Hauses dement. Die in der Einrichtung aufgenommenen Bewohner sind daher schon nach dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit nicht in der Lage, ein eigenständiges, selbstverantwortetes Wirtschaften und Leben zu gestalten, wie es für das "betreute Wohnen" typisch ist. Ihnen sind diese Möglichkeiten auch von den Räumlichkeiten her nicht gegeben. Die Mieter haben keine eigenen Kochgelegenheiten und entgegen dem im Muster vorliegenden Mietvertrag auch keine eigenen Hygienemöglichkeiten. Weder befindet sich in ihren Zimmern eine Küche oder auch nur eine Kochgelegenheit noch verfügen die Räume über Bad und WC oder auch nur eine Waschgelegenheit. Die Verpflegung der Bewohner erfolgt ausschließlich durch Mitarbeiter des Pflegebetriebs C. bzw. der R.; Frühstück und Abendbrot werden dabei in einer im Haus befindlichen Gemeinschaftsküche zubereitet und das Mittagessen wird von dem Menudienst des Pflegeunternehmens angeliefert. Die Bewohner nehmen sämtliche Mahlzeiten in einem gemeinsamen Aufenthaltsraum ein. Sie haben aus ihrer Sicht durch Herrn C. und die Klägerin quasi eine Versorgungsgarantie für den Fall erhalten, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Dies ist nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21.04.2005 -III ZR 293/04 -, NJW 2005, S. 2008 [BGH 21.04.2005 - III ZR 293/04]) ein maßgebliches Indiz für die Annahme eines Heimes. Faktisch und in Konsequenz des Umstandes, dass Herr C. gegenüber den potenziellen Bewohnern als einzige handelnde Person auftritt, werden sämtliche Bewohner von seinem Pflegedienst bzw. der von ihm vertretenen R. betreut. Die Möglichkeit, andere Pflegedienste mit ihrer Pflege zu beauftragen, steht lediglich auf dem Papier. Tatsächlich ist dies ausgeschlossen, weil die bei vielen Bewohnern erforderliche Rundum-Betreuung nur durch den im Haus ansässigen Pflegedienst des Herrn C. bzw. der R. organisiert werden kann. Das zeigt sich z.B. daran, dass es für Pflegepersonen außen stehender Pflegedienste die Möglichkeit, sich während der Nachtbereitschaft in einem Raum des Gebäudes aufzuhalten nicht gibt. Schließlich hat Herr C., wodurch der Beklagte auf die Einrichtung aufmerksam geworden ist, die Einrichtung unter der Firma seines Pflegedienstes öffentlich beworben und eine Rund-um-Versorgung für alle Pflegestufen angepriesen. Nach dem Gesamterscheinungsbild ist somit davon auszugehen, dass die den Bewohnern der Einrichtung formalrechtlich gewährte Entscheidungsfreiheit in Bezug auf einen Pflegedienst tatsächlich nicht besteht und sie sich bei der Wahl der Betreuungsangebote tatsächlich nicht völlig frei entscheiden konnten. Sie bedurften und bedürfen deshalb des Schutzes des Heimgesetzes im Hinblick auf ihre "Selbstbestimmung" und "Selbstverantwortung" (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HeimG).
Schließlich spricht für eine einheitliche Betrachtung der von der Klägerin und Herrn C. erbrachten Leistungen für die Zeit vor dem Verkauf des Pflegedienstes an die R. auch der Umstand, dass die rechtliche Konstruktion einer selbständigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wie sie die Klägerin darstellt, selbst von den Beteiligten nicht wirklich gelebt worden ist. Die ersten Mietverträge mit Dr. Klüver vom 15. Juni 2005, Frau N.... vom 18. August 2005 und Frau K.... vom 3. Dezember 2005 wurden zu Zeitpunkten von der Klägerin abgeschlossen, als diese rechtlich noch gar nicht existent war; sie ist erst am 14. Dezember 2005 ins Handelsregister eingetragen worden. Gemäß § 11 Abs. 1 besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor der Eintragung in das Handelsregister als solche nicht. Vielmehr haften die Handelnden gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG persönlich und solidarisch, wenn vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist. Vertragspartner dieser Mietverträge und der Grundbetreuungsverträge war damit Herr B.C., der gleichzeitig auch die Pflegeverträge mit den Bewohnern abgeschlossen hat. Er hat Vermietungs- und Betreuungsleistungen zu dieser Zeit somit auch rechtlich aus einer Hand erbracht.
Nicht nur nach den maßgeblichen objektiven Feststellungen liegt ein Heim vor, sondern auch subjektiv, aus Sicht der Bewohnerinnen und Bewohner. Ihnen gegenüber trat und tritt nur Herr C., einerseits als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin und andererseits als für die Pflege verantwortliche Person, in Erscheinung. Er ist zudem (Mit-) Eigentümer des Gebäudes, in dem sich die Einrichtung befindet. Herr C. übt das Hausrecht aus und entscheidet über die Aufnahme neuer Bewohner in die Einrichtung. Für die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner steht Herr C. für ihre umfassende Versorgung und Betreuung ein. Die gewählte rechtliche Konstruktion der Einrichtung ist für sie ohne Belang.
Bei dem angefochtenen feststellenden Verwaltungsakt des Beklagten vom 8. Juni 2006 handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt. Der Beklagte versteht ihn, worauf er in der mündlichen Verhandlung noch einmal hingewiesen hat, einrichtungsbezogen und misst ihm bei gleich bleibenden tatsächlichen Verhältnissen Geltung ab Bekanntgabe auch für die Zukunft bei. Folglich kommt ihm Wirkung auch für die Zeit nach dem 1. November 2007, dem Zeitpunkt des Verkaufs und des Besitzübergangs des Pflegebetriebes B.C. an die R., bis heute zu. Die Kammer ist der Überzeugung, dass sich der Verkauf des Pflegedienstes C. an die R. nicht auf die Einordnung der Einrichtung als Heim auswirkt. Das ergibt sich aus Folgendem:
Zwar fehlt es rechtlich an der Personenidentität, die durch die Betriebsinhaberschaft des Herrn C. einerseits und seiner Eigenschaft als Alleingesellschaftergeschäftsführer der Klägerin andererseits hergestellt worden war. Diese Identität ist jedoch für die Annahme der Kammer, bei der Einrichtung in Q. handele es sich um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes, nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es, wie dargelegt, auf das tatsächliche Erscheinungsbild der Einrichtung und den Umfang der Schutzbedürftigkeit ihrer Bewohner an. In diesen tatsächlichen Verhältnissen hat sich durch den Verkauf des Pflegdienstes C. an die R. für die Bewohner jedoch nichts verändert. Weder ist die räumliche Ausstattung der Einrichtung verändert worden noch hat sich der Grad der Pflegebedürftigkeit ihrer Bewohnerinnen und Bewohner geändert. Ihre Schutzbedürftigkeit ist vielmehr identisch geblieben. Dass die Nachtwache mittlerweile nicht mehr in den von der Klägerin vermieteten Räumlichkeiten übernachtet sondern in den Räumen des Pflegedienstes spielt insoweit keine Rolle. An der Situation der Bewohnerinnen und Bewohner ändert sich dadurch nichts. Im Übrigen sind diesen gegenüber die handelnden Personen dieselben geblieben. Da die R. das Personal des Pflegebetriebes C. übernommen hat, werden die Bewohner weiterhin von denselben Mitarbeitern betreut wie zuvor. Auch Herr C. tritt ihnen gegenüber weiterhin in maßgeblicher und verantwortlicher Position auf. Dies folgt aus dem zwischen der R. und Herrn B.C. am 19./22. Oktober 2007 geschlossenen Dienstvertrag. Gemäß § 1 dieses Vertrages wird Herr C. als Bereichsleiter für den Bereich Pflegedienst der R. tätig. Er hat diesen Bereich im Rahmen der vom Arbeitgeber erteilten Weisungen selbständig zu leiten. Das Arbeitsverhältnis begann am 1. November 2007, mithin übergangslos zu der vorherigen Betriebsinhaberschaft des Herrn C.. Durch § 4 Abs. 3 des Vertrages ist er zur Hälfte an erzielten Gewinnsteigerungen des Unternehmens in diesem Bereich beteiligt. Als Bereichsleiter tritt Herr C. gegenüber potenziellen und tatsächlichen Pflegevertragspartnern als handelnde Person auf und entscheidet über die Aufnahme neuer Bewohnerinnen oder Bewohner. Für sie subjektiv wie auch objektiv bleibt der Eindruck einer umfassenden Versorgungs- und Pflegeleistung aus einer Hand erhalten.
Handelt es sich danach bei der Einrichtung im D. in Q. um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes, so ist die Klägerin auch richtiger Adressat des angefochtenen Bescheides.
Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes, die Einrichtung in Q. unterfalle dem Heimgesetz, ist, wie gesagt, § 12 Abs. 1 HeimG. Die darin vorgesehene Anzeigepflicht der Inbetriebnahme trifft gemäß § 12 Abs. 1 HeimG denjenigen, der den Betrieb eines Heimes aufnehmen will. Adressat ist damit ebenso wie für Anordnungen nach § 17 Abs. 1, für Beschäftigungsverbote nach § 18 Abs. 1 oder eine Untersagungsverfügung nach § 19 HeimG der Heimträger. Heimträger ist diejenige juristische oder natürliche Person, die den Zweck des Heims und die Zusammenfassung von sächlichen und personellen Mitteln zum Heimbetrieb bestimmt und verantwortet und nach außen als der Rechtsträger auftritt. Er ist für die Zusagen und ihre Einhaltung letztverantwortliche (juristische oder natürliche) Person. Soweit der Träger über formal-selbständige juristische Personen agiert und, wie hier, den Betrieb des Wohnkomplexes und die Gewährung und/oder Vermittlung der Serviceleistungen jeweils rechtlich selbständigen Betriebsgesellschaften (Diensten) zuweist, ist dies für die heimrechtliche Bewertung unerheblich. Dies gilt auch, wenn der jeweilige Dienst auch Leistungen außerhalb der Einrichtung erbringt (Dahlem/Giese/Igl/Klie, a.a.O., Rn. 9). Die Heimaufsicht ist in diesem Falle befugt, an jeden einzelnen Leistungserbringer heimaufsichtsrechtliche Verwaltungsakte zu erlassen. Denn im konkreten Fall kann keine der erbrachten Leistungen weggedacht werden, ohne dass die Qualifikation der Einrichtung als Heim entfiele. Insbesondere an denjenigen, der, wie die Klägerin, die Vermietungsleistungen letztverantwortlich erbringt, können daher heimrechtliche Verwaltungsakte ergehen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Vermieterstellung auch Beschluss der 1. Kammer des erkennenden Gerichts v. 18.09.2002 -1 B 1123/02-).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.