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  • ab 08.05.2021 (aktuelle Fassung)

§ 11 NQG - Umsetzung, Mittelverwendung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Stärkung der Quartiere durch private Initiativen (Niedersächsisches Quartiersgesetz - NQG)
Amtliche Abkürzung
NQG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

(1) 1Die Quartiersgemeinschaft setzt das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept um. 2Zu diesem Zweck steht der Quartiersgemeinschaft das Aufkommen aus der Abgabe abzüglich der Kostenpauschale (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) zu. 3Die Quartiersgemeinschaft hat die Mittel ausschließlich für die in der Satzung bestimmten quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen sowie unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung eines entsprechenden Unternehmens zu verwenden.

(2) Das Aufkommen aus der Abgabe stellt die Gemeinde der Quartiersgemeinschaft nach Abzug des der Gemeinde je Quartal zustehenden Anteils der Kostenpauschale in vierteljährlichen Zahlungen zur Verfügung.

(3) Die Quartiersgemeinschaft verwaltet die Mittel aus der Abgabe gesondert von den eigenen Mitteln.

(4) 1Nach Durchführung der quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen hat die Quartiersgemeinschaft der Gemeinde nicht verwendete Mittel aus der Abgabe zur Verfügung zu stellen. 2Die Gemeinde zahlt das Geld anteilig an die Abgabepflichtigen zurück.

(5) Hat die Quartiersgemeinschaft einen Aufgabenträger mit der Durchführung der quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen beauftragt, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den Aufgabenträger entsprechend.