Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 08.05.2021 (aktuelle Fassung)

§ 6 NQG - Antragsverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Stärkung der Quartiere durch private Initiativen (Niedersächsisches Quartiersgesetz - NQG)
Amtliche Abkürzung
NQG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

(1) Die Quartiersgemeinschaft kann bei der Gemeinde schriftlich beantragen, durch Satzung einen Bereich der Innenstadt, des Ortszentrums, eines Stadtteilzentrums, eines Wohnquartiers oder eines Gewerbezentrums oder einen sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereich als Quartier festzulegen; die Grundstücke, die zu dem Quartier gehören, sollen räumlich zusammenhängen und jeweils vollständig innerhalb des Quartiers liegen.

(2) 1Zur Antragstellung ist die Quartiersgemeinschaft nur berechtigt, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer von mindestens 15 Prozent der im vorgesehenen Quartier gelegenen Grundstücke dem Antrag schriftlich zustimmen und die Gesamtfläche dieser Grundstücke mindestens 15 Prozent der Gesamtgrundstücksfläche im Quartier beträgt. 2Zustimmungserklärungen von Mit-, Wohnungs- oder Teileigentümerinnen oder Mit-, Wohnungs- oder Teileigentümern zählen bei der Berechnung nach Satz 1 entsprechend ihrem Miteigentumsanteil. 3Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, gelten die Erbbauberechtigten als zustimmungsberechtigte Eigentümerinnen und Eigentümer im Sinne des Satzes 1.

(3) Die Quartiersgemeinschaft hat dem Antrag beizufügen

  1. 1.

    eine grundstücksgenaue Bezeichnung der von der Quartiersgemeinschaft vorgesehenen räumlichen Abgrenzung des Quartiers,

  2. 2.

    die Angabe des vorgesehenen Zeitraums für die Erhebung der Abgabe,

  3. 3.

    das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept sowie

  4. 4.

    alle sonstigen Unterlagen, die erforderlich sind, damit die Gemeinde das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 beurteilen kann.