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  • ab 08.05.2021 (aktuelle Fassung)

§ 10 NQG - Abgabepflichtige, Abgabenerhebung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Stärkung der Quartiere durch private Initiativen (Niedersächsisches Quartiersgesetz - NQG)
Amtliche Abkürzung
NQG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

(1) 1Abgabepflichtig sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Quartier gelegenen Grundstücke. 2Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers die oder der Erbbauberechtigte abgabepflichtig. 3Mehrere Abgabepflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Mit-, Wohnungs- und Teileigentum entsteht die Abgabepflicht nur entsprechend dem Miteigentumsanteil.

(2) 1Die Abgabe wird für den gesamten Erhebungszeitraum festgesetzt. 2Sie wird in vierteljährlichen Raten fällig.

(3) Ändert sich während des Erhebungszeitraumes der Wert eines Grundstücks, so wirkt sich dies nicht auf die Höhe der Abgabe aus.

(4) Die Gemeinde kann Abgabepflichtige auf deren Antrag von der Abgabe ganz oder teilweise befreien, soweit die Heranziehung

  1. 1.

    aufgrund der Nutzung oder des Zuschnitts des Grundstücks unverhältnismäßig wäre oder

  2. 2.

    eine unbillige Härte darstellen würde.

(5) Die Abgabe und etwaige sich darauf beziehende Zinsen und Auslagen ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück und dem Erbbaurecht.

(6) Die Gemeinde kann die Finanzbehörden ersuchen, ihr die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten, zu deren Übermittlung die Finanzbehörden nach § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung verpflichtet sind, zu übermitteln.

(7) Für die Erhebung der Abgabe finden die Verfahrensvorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes entsprechende Anwendung.