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  • ab 08.05.2021 (aktuelle Fassung)

§ 5 NQG - Maßnahmen- und Finanzierungskonzept

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Stärkung der Quartiere durch private Initiativen (Niedersächsisches Quartiersgesetz - NQG)
Amtliche Abkürzung
NQG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

1Die Quartiersgemeinschaft legt die von ihr beabsichtigten quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen und die für ihre Durchführung zu erwartenden Kosten in einem auf bis zu fünf Jahre angelegten und mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Maßnahmen- und Finanzierungskonzept fest. 2Die von der Quartiersgemeinschaft vorgesehene räumliche Abgrenzung des Quartiers, die einzelnen Maßnahmen, ihre jeweilige Finanzierung sowie der sich daraus ergebende Zeitraum der Abgabenerhebung sind in dem Konzept nachvollziehbar darzustellen. 3Die Darstellungen sind zu begründen; zu begründen ist ferner, warum die Maßnahmen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 erfüllen und inwieweit das Konzept mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmt ist.