§ 9 NQG - Inhalt der Quartierssatzung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Stärkung der Quartiere durch private Initiativen (Niedersächsisches Quartiersgesetz - NQG)
- Amtliche Abkürzung
- NQG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21075
(1) 1Die Satzung muss die räumliche Abgrenzung des Quartiers und die quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen, so wie sie im Maßnahmen- und Finanzierungskonzept vorgesehen sind, enthalten. 2In der Satzung ist anzugeben, wer für die quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen verantwortlich ist und bis wann diese abgeschlossen sein sollen.
(2) 1In der Satzung ist vorzusehen, dass die Gemeinde eine grundstücksbezogene Abgabe zur Finanzierung der quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen erhebt. 2Die Abgabe ist so zu bemessen, dass
- 1.
die für die Durchführung der quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen erwarteten Kosten gedeckt sind,
- 2.
eine Finanzreserve zur Deckung einer nicht vorhersehbaren Steigerung der Kosten für die Durchführung der quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen und von Einnahmeausfällen, die durch nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Zahlung der Abgabe durch die Abgabepflichtigen oder durch Befreiungen nach § 10 Abs. 4 entstehen, zur Verfügung steht,
- 3.
eine Kostenpauschale zur Abdeckung der Verwaltungskosten der Gemeinde gezahlt werden kann.
3Die für ein Grundstück zu leistende Abgabe darf insgesamt einen angemessenen Teil des Wertes des Grundstücks nicht überschreiten; die Bemessung des angemessenen Teils soll sich an 15 Prozent des Einheitswertes oder, sofern ein Grundsteuerwert festgestellt ist, an einem entsprechenden Teil dieses Wertes orientieren. 4Maßgeblich ist der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Beschlusses der Satzung.
(3) 1In der Satzung ist zu bestimmen, nach welchem Verteilungsmaßstab die Abgabe von den Abgabepflichtigen erhoben wird. 2Zulässige Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
der für alle Grundstücke nach einem einheitlichen Maßstab bemessene Wert des Grundstücks,
- 2.
die Grundstücksfläche und
- 3.
die Grundstückslänge an der Erschließungsanlage (§ 127 Abs. 2 BauGB).
3Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. 4In diesem Fall ist in der Satzung auch das Verhältnis dieser Maßstäbe zueinander (Verteilungsschlüssel) festzulegen.
(4) In der Satzung sind zu bestimmen
- 1.
der Zeitraum für die Erhebung der Abgabe, der fünf Jahre nicht überschreiten darf,
- 2.
die Höhe der für die Durchführung der quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen erwarteten Kosten (Absatz 2 Satz 2 Nr. 1),
- 3.
die Höhe der Finanzreserve (Absatz 2 Satz 2 Nr. 2),
- 4.
die Höhe der Kostenpauschale (Absatz 2 Satz 2 Nr. 3), die höchstens 3 Prozent der erwarteten Kosten für die Durchführung der quartiersbezogenen Aufwertungsmaßnahmen betragen darf.
(5) In der Satzung sind Ausnahmen von der Abgabenpflicht vorzusehen für Grundstücke, die
- 1.
wirtschaftlich nicht genutzt werden können oder
- 2.
ausschließlich zu Zwecken des Gemeinbedarfs genutzt werden.